Die Erwerbsminderungsrente könnte in den kommenden Jahren deutlich verändert werden. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den bisherigen Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten und bei Menschen mit einem Leistungsvermögen von nur etwa drei Stunden täglich stärker auf ihre wirklichen Chancen am Arbeitsmarkt zu achten. Für gesundheitlich belastete Beschäftigte kurz vor dem Rentenalter ist zudem ein neuer, vereinfachter Rentenzugang vorgesehen.
Für Betroffene ist jedoch eine Unterscheidung besonders wichtig: Der Bericht enthält politische Empfehlungen, aber noch keine unmittelbar anwendbaren Ansprüche. Solange Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat kein Gesetz beschlossen haben, gelten die bisherigen Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente unverändert weiter. Auch aus der geplanten Schutzrente lässt sich derzeit noch kein Rentenanspruch ableiten.
So wird Erwerbsminderung bisher beurteilt
Nach geltendem Recht kommt es grundsätzlich darauf an, wie viele Stunden ein Mensch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch tätig sein kann. Entscheidend ist bei den meisten Versicherten nicht allein, ob sie ihren bisherigen Beruf weiterhin ausüben können. Geprüft wird vielmehr, ob gesundheitlich noch irgendeine geeignete Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist.
Wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich als voll erwerbsgemindert. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden liegt zunächst eine teilweise Erwerbsminderung vor. Wer noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, erhält im Regelfall keine Erwerbsminderungsrente.
| Tägliches Leistungsvermögen | Heutige Einordnung | Mögliche Leistung |
|---|---|---|
| Unter drei Stunden | Volle Erwerbsminderung | Volle Erwerbsminderungsrente, wenn auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind |
| Mindestens drei, aber unter sechs Stunden | Teilweise Erwerbsminderung | Halbe Erwerbsminderungsrente; bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt kann eine volle Arbeitsmarktrente möglich sein |
| Mindestens sechs Stunden | Grundsätzlich keine Erwerbsminderung | Im Regelfall keine Erwerbsminderungsrente |
Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die heutige Stundenstaffel in ihrer Broschüre zur Erwerbsminderungsrente. Neben der gesundheitlichen Einschränkung müssen regelmäßig auch versicherungsrechtliche Bedingungen erfüllt sein. Dazu gehören im Normalfall die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren sowie drei Jahre mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Der Arbeitsmarkt wird bereits heute teilweise berücksichtigt
Die heutige Regelung besteht nicht ausschließlich aus einer medizinischen Stundenprüfung. Kann eine versicherte Person noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten, erhält sie grundsätzlich nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Ist sie jedoch arbeitslos und steht kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung, kann eine volle Rente wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes gezahlt werden.
Diese sogenannte Arbeitsmarktrente verbindet das medizinisch festgestellte Leistungsvermögen mit der Beschäftigungssituation. Sie greift allerdings nicht automatisch bei jeder erfolglosen Stellensuche und ist an rechtliche Bedingungen gebunden. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden bleibt die allgemeine Arbeitsmarktlage nach der bisherigen Regelung grundsätzlich außer Betracht.
Was sich an der Drei-Stunden-Grenze ändern könnte
Die Alterssicherungskommission geht mit ihrer Empfehlung über die bloße Fortschreibung der bisherigen Stundenstaffel hinaus. Nach Empfehlung 10 des Kommissionsberichts soll der Begriff der Erwerbsminderung überarbeitet werden. Dabei sollen insbesondere die Vermittlungschancen von Personen einbezogen werden, die nur drei Stunden am Tag erwerbsfähig sind.
Der Vorschlag berührt eine empfindliche Schwelle. Wer genau drei Stunden täglich leisten kann, fällt nach heutiger Einordnung nicht in die medizinisch volle, sondern zunächst in die teilweise Erwerbsminderung. Ob ein solcher Mensch tatsächlich einen Arbeitsplatz findet, hängt jedoch von viel mehr als der rechnerischen Stundenzahl ab.
Gesundheitliche Pausen, eingeschränkte Belastbarkeit, fehlende Wegefähigkeit, häufige Ausfallzeiten oder ein sehr kleines Angebot passender Teilzeitstellen können eine Vermittlung erschweren. Eine künftige Regelung könnte solche Umstände stärker in die Rentenprüfung einbeziehen. Der Kommissionsbericht legt aber weder neue Zeitgrenzen noch ein konkretes Prüfverfahren fest.
Deshalb wäre die Aussage falsch, die Drei-Stunden-Grenze sei bereits abgeschafft. Ebenso wenig folgt aus der Empfehlung, dass künftig jede Person mit einem Leistungsvermögen von ungefähr drei Stunden automatisch eine volle Erwerbsminderungsrente erhält. Erst ein Gesetzentwurf wird zeigen, ob die bisherige Grenze verschoben, ergänzt oder durch eine stärker auf den Einzelfall bezogene Prüfung ersetzt werden soll.
Warum die bisherige Prüfung für Betroffene oft schwer nachvollziehbar ist
Viele Antragsteller erleben einen Widerspruch zwischen ärztlich festgestellten Einschränkungen und der rentenrechtlichen Bewertung. Ein Gutachten kann bestätigen, dass der frühere Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, während zugleich ein Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angenommen wird. Für die meisten nach dem 1. Januar 1961 Geborenen reicht die Berufsunfähigkeit allein deshalb nicht für eine Erwerbsminderungsrente aus.
In der Praxis bleibt häufig offen, welche konkrete Beschäftigung mit den festgestellten Einschränkungen noch erreichbar sein soll. Das Rentenrecht arbeitet bislang vielfach mit dem abstrakten allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Reformvorschlag könnte an dieser Stelle eine stärkere Verbindung zwischen medizinischer Leistungsfähigkeit und realistischer Beschäftigungsmöglichkeit herstellen.
Wie weit diese Prüfung gehen soll, ist noch ungeklärt. Der Gesetzgeber müsste festlegen, welche Behörde die Vermittlungsaussichten bewertet, welche Nachweise erforderlich sind und wie regionale Unterschiede behandelt werden. Ebenso wäre zu klären, ob Alter, Qualifikation, beruflicher Werdegang und gesundheitlich notwendige Arbeitsbedingungen berücksichtigt werden.
Neue Schutzrente für gesundheitlich belastete ältere Beschäftigte
Ein weiterer Vorschlag betrifft Menschen in rentennahen Jahrgängen. Wer nach einer individuellen Gesundheitsprüfung seinen letzten, über längere Zeit ausgeübten Tätigkeitsbereich nicht mehr bewältigen kann, soll einen vereinfachten Zugang zu einer Rente erhalten. Eine Verpflichtung zu beruflichen Neu- oder Anpassungsqualifizierungen soll bei dieser Altersgruppe entfallen.
Damit würde für einen begrenzten Personenkreis wieder stärker auf die zuletzt ausgeübte Arbeit geschaut. Das wäre ein deutlicher Unterschied zur heutigen Erwerbsminderungsrente, bei der für die meisten Versicherten auch andere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes geprüft werden. Die vorgeschlagene Leistung wird in der politischen Debatte als Schutzrente für langjährige Beitragszahler bezeichnet.
Nach der Zusammenfassung des Bundesarbeitsministeriums soll diese Schutzrente in das größere Reformpaket zum Renteneintritt eingebettet werden. Sie ist als Absicherung für Menschen gedacht, die lange Beiträge gezahlt haben und aus gesundheitlichen Gründen kurz vor dem Ruhestand nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten können. Genaue Altersgrenzen, erforderliche Versicherungszeiten, mögliche Abschläge und die Berechnung der Leistung müssen jedoch erst gesetzlich ausgestaltet werden.
Schutzrente ist nicht dasselbe wie Erwerbsminderungsrente
Die beiden Vorhaben dürfen nicht miteinander verwechselt werden. Die Überarbeitung des Erwerbsminderungsbegriffs betrifft die Frage, wann gesundheitliche Einschränkungen und geringe Vermittlungsaussichten einen Rentenanspruch auslösen. Die Schutzrente soll dagegen einen besonderen Übergang für ältere, langjährig beschäftigte Versicherte schaffen, die ihren bisherigen Tätigkeitsbereich gesundheitlich nicht mehr ausüben können.
Eine Schutzrente könnte deshalb auch Menschen betreffen, deren Leistungsvermögen für leichte andere Tätigkeiten noch bei sechs Stunden oder darüber liegt.
Nach heutigem Recht hätten sie regelmäßig keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, sofern kein besonderer Vertrauensschutz greift. Ob die neue Leistung tatsächlich so weit reicht, hängt von den späteren Anspruchsvoraussetzungen ab.
Arbeitserprobung soll von sechs auf zwölf Monate steigen
Die Kommission schlägt außerdem vor, den Erprobungszeitraum für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente von sechs Monaten auf ein Jahr zu verlängern. Seit Januar 2024 können Rentenbeziehende testen, ob sie gesundheitlich wieder länger arbeiten können, ohne dass der Rentenanspruch allein wegen der höheren Arbeitszeit sofort entfällt. Bei einer erfolgreichen und dauerhaft fortgesetzten Tätigkeit wird der Anspruch anschließend für die Zukunft geprüft.
Nach den derzeitigen Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung dauert die Arbeitserprobung in der Regel sechs Monate. Ein förmlicher Antrag ist nicht erforderlich, die Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit sollte dem Rentenversicherungsträger aber zeitnah mitgeteilt werden. Die Regeln zum Hinzuverdienst gelten während dieser Zeit weiter.
Eine Verlängerung auf zwölf Monate könnte mehr Sicherheit schaffen, weil die gesundheitliche Belastbarkeit nicht immer innerhalb weniger Monate verlässlich beurteilt werden kann. Schwankende Erkrankungen oder schrittweise Arbeitszeitsteigerungen benötigen häufig einen längeren Beobachtungszeitraum. Auch diese Verlängerung ist bisher nur eine Empfehlung.
Prävention und Rehabilitation sollen ausgebaut werden
Die Vorschläge beschränken sich nicht auf einen leichteren Rentenzugang. Das seit Anfang 2026 eingeführte Fallmanagement der gesetzlichen Rentenversicherung und die freiwillige berufsbezogene Gesundheitsvorsorge ab dem 45. Lebensjahr sollen wissenschaftlich begleitet und bei Bedarf weiterentwickelt werden. Zusätzlich soll geprüft werden, ob in höherem Alter ein weiterer Gesundheitscheck angeboten werden kann.
Dahinter steht der Ansatz, gesundheitliche Probleme früher zu erkennen und einen dauerhaften Ausstieg aus dem Erwerbsleben möglichst zu vermeiden. Rehabilitation, Anpassungen am Arbeitsplatz und berufliche Unterstützung sollen weiterhin vor einer Rente geprüft werden. Für rentennahe Versicherte soll die Pflicht zu einer späten beruflichen Neuorientierung nach dem Vorschlag allerdings begrenzt werden.
Was die Bundesregierung angekündigt hat
Die Alterssicherungskommission übergab ihren Bericht mit 33 Empfehlungen am 23. Juni 2026 an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas erklärte, sie wolle das Paket möglichst umfassend umsetzen. Auch bei der Vorstellung des Kommissionsberichts durch die Bundesregierung wurde eine weitreichende Reform angekündigt.
Eine politische Absichtserklärung ersetzt jedoch kein Gesetz. Vor einem Inkrafttreten müssen konkrete Vorschriften ausgearbeitet, im parlamentarischen Verfahren beraten und beschlossen werden. Dabei können Vorschläge verändert, eingeschränkt oder mit Übergangsregeln versehen werden.
Was Betroffene jetzt beachten sollten
Wer aktuell gesundheitlich nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, sollte nicht auf eine spätere Reform warten. Anträge auf medizinische oder berufliche Rehabilitation sowie auf Erwerbsminderungsrente werden weiterhin nach dem geltenden Recht geprüft. Auch laufende Widerspruchs- und Klagefristen bleiben unverändert.
Ein ablehnender Bescheid sollte daraufhin geprüft werden, ob sämtliche Erkrankungen, deren Zusammenwirken und die daraus folgenden Einschränkungen vollständig berücksichtigt wurden.
Besonders wichtig sind aussagekräftige Befundberichte, Angaben zur täglichen Belastbarkeit sowie Einschränkungen bei Arbeitsweg, Pausen, Konzentration und Anwesenheit. Die Empfehlung der Kommission kann ein laufendes Verfahren derzeit nicht ersetzen.
Für Menschen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen, ändert sich ebenfalls noch nichts. Die Arbeitserprobung dauert derzeit regelmäßig sechs Monate und sollte mit dem Rentenversicherungsträger abgestimmt werden. Ob spätere Neuregelungen auch laufende Renten erfassen oder nur für neue Anträge gelten, ist noch offen.
Häufige Fragen und Antworten zur Reform bei der Erwerbsminderungsrente
Ist die Drei-Stunden-Grenze bereits abgeschafft?
Nein. Die bisherige Grenze gilt weiterhin, solange keine gesetzliche Neuregelung in Kraft tritt. Die Kommission empfiehlt lediglich, den Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten und Vermittlungschancen stärker einzubeziehen.
Erhält künftig jeder mit drei Stunden Leistungsvermögen eine volle Erwerbsminderungsrente?
Das lässt sich aus dem Bericht nicht ableiten. Die Empfehlung enthält weder einen automatischen Anspruch noch ein fertiges Prüfmodell. Wie gesundheitliche Leistungsfähigkeit und Arbeitsmarktchancen miteinander verknüpft werden, muss erst in einem Gesetz festgelegt werden.
Wird der Arbeitsmarkt nicht schon heute berücksichtigt?
Doch, allerdings nur in bestimmten Fällen. Wer medizinisch noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden arbeiten kann und keinen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz hat, kann unter weiteren Bedingungen eine volle Arbeitsmarktrente erhalten. Bei einem Leistungsvermögen ab sechs Stunden bleibt die allgemeine Arbeitsmarktlage normalerweise unberücksichtigt.
Was ist die geplante Schutzrente?
Sie soll gesundheitlich belasteten Menschen in rentennahen Jahrgängen einen vereinfachten Rentenzugang ermöglichen, wenn sie ihren langjährig ausgeübten Tätigkeitsbereich nicht mehr bewältigen können. Auf verpflichtende Neu- oder Anpassungsqualifizierungen soll bei dieser Gruppe verzichtet werden. Die genauen Anspruchsvoraussetzungen stehen noch nicht fest.
Gilt die Arbeitserprobung schon zwölf Monate?
Nein. Nach der derzeitigen Praxis dauert sie in der Regel sechs Monate. Die Ausweitung auf ein Jahr gehört zu den noch nicht umgesetzten Empfehlungen der Kommission.
Sollten Erkrankte mit dem Rentenantrag bis zur Reform warten?
Nein, denn es gibt weder einen sicheren Starttermin noch endgültige Anspruchsvoraussetzungen. Wer seine Erwerbsfähigkeit gesundheitlich verloren hat, sollte bestehende Ansprüche nach heutigem Recht prüfen und laufende Fristen beachten. Eine spätere Neuregelung kann noch verändert werden und muss nicht rückwirkend gelten.




