Wer Arbeitslosengeld beantragt, muss unter Umstรคnden eine Sperre von drei Monaten oder sogar sechs Monaten in Kauf nehmen. In dieser Zeit wird das Arbeitslosengeld nicht ausgezahlt. Wann aber wird eine Sperre von sechs langen Monaten ausgesprochen? Und was kรถnnen Betroffene tun? Dies und mehr erfahren Sie in diesem Artikel.
Inhaltsverzeichnis
Selbstverschuldet erwerbslos
Die Sperrfrist wird gesetzt, wenn Arbeitnehmer die Erwerbslosigkeit selbst herbeifรผhrten. Das gilt fรผr eine Eigenkรผndigung ohne wichtigen Grund ebenso wie bei einer Kรผndigung durch den Arbeitgeber wegen nachgewiesenem Fehlverhalten.
Zwรถlf Wochen Sperre
Regulรคr sieht der Gesetzgeber in diesen Fรคllen eine Sperre des Arbeitslosengeldes von zwรถlf Wochen vor. Diese Monate werden nicht als Wartezeit auf die Altersrente anerkannt. Die Krankenversicherung gilt allerdings weiterhin.
Wer wird bis zu sechs Monate gesperrt?
Auch eine Sperre von bis zu sechs Monaten ist laut Paragraf 148 SGB III mรถglich, da sich die Sperre auf mindestens ein Viertel der Zeit bezieht, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
Diese Zeit umfasst gewรถhnlich hรถchstens ein Jahr Arbeitslosengeld. Im zweiten Jahr mรผssen Betroffene, die keine Arbeit gefunden haben oder dauerhaft erwerbsunfรคhig geworden sind, Bรผrgergeld beantragen. Deshalb wird die Sperrfrist eines Viertels der Zeit auf drei Monate begrenzt.
Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ausreichend Beitrรคge einzahlten, kรถnnen jedoch lรคnger ALG I erhalten – ab dem 58. Lebensjahr sogar 24 Monate lang. Ein Viertel von 24 Monaten sind sechs Monate.
Sechs Monate sind eine lange Zeit
Es gibt viele nachvollziehbare Grรผnde, warum ein Mensch mit Ende 50 seinen Job schmeiรen will. Bei manchen macht die Gesundheit nicht mehr so mit wie mit 30, man ist schneller erschรถpft und braucht lรคnger, um sich zu regenerieren.
Oder jemand sieht die Zeit davonlaufen, endlich doch noch ein Herzensprojekt zu verwirklichen, eine Weiterbildung zu starten und sein Potenzial auszuschรถpfen.
Das alles ist verstรคndlich, gilt aber nicht als wichtiger Grund, mit dem sich eine Sperrfrist vermeiden lรคsst. Eine Eigenkรผndigung sollte also sehr gut รผberlegt und begrรผndet sein. Drei oder gar sechs Monate ohne Geld auf dem Konto kรถnnen verdammt hart sein.
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Wann gibt es bei Eigenkรผndigung keine Sperre?
Keine Sperre bei einer Eigenkรผndigung gibt es, wenn Sie einen wichtigen Grund dafรผr nachweisen kรถnnen.
Aber Vorsicht: Einen wichtigen Grund anzugeben, ohne ihn belegen zu kรถnnen, bringt sie nicht auf die sichere Seite.
Was gilt als wichtiger Grund?
Ein wichtiger Grund ist eine nachweislich unzumutbare Schรคdigung ihrer Gesundheit durch die konkrete Arbeit. Dazu mรผssen Sie รคrztliche Atteste fรผr einen wichtigen Zeitraum vor der Kรผndigung vorweisen und auch nachweisen, dass Ihnen keine Alternative geboten wurde, mit der sich diese Schรคden an der Gesundheit vermeiden lieรen.
Lassen Sie sich in diesem Fall rechtlich durch einen Fachanwalt beraten, bevor Sie kรผndigen.
Neuer Job in Aussicht
Keine Sperrzeit gibt es auch, wenn sie nachweislich eine Zusage fรผr einen neuen Arbeitsplatz haben.
Nachweisliches Fehlverhalten des Arbeitgebers
Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entfรคllt auch, wenn sich ein heftiges Fehlverhalten des Arbeitgebers, besonders Verstรถรe gegen Arbeitsrecht oder juristisch relevante รbergriffe, nachweisen lassen.
Dazu zรคhlen wiederholte verspรคtete, unzureichende oder fehlende Lohnzahlungen. Dazu zรคhlen auch belegte sexuelle รbergriffe, Beleidigungen und Diskriminierungen durch den Arbeitgeber. Auch der Nachweis von Mobbing durch Kollegen, gegen das der Arbeitgeber nicht einschritt, rechtfertigt eine Eigenkรผndigung.
Auch wer seine Arbeit kรผndigt, um einen Angehรถrigen zu pflegen, erhรคlt beim ALG I keine Sperrzeit.
Von was aber leben, wenn eine Arbeitslosengeld-Sperre verhรคngt wurde?
Wer bereits weiร, dass er im Arbeitslosengeld (SGB III) eine Sperrzeit erhรคlt, sollte (wenn der Partner nicht sehr gut verdient oder zu hohes Vermรถgen da ist) vorsorglich immer einen Bรผrgergeld-Antrag stellen. Auch wer nicht weiร, ob das Arbeitslosengeld zu niedrig ausreicht, sollte zusรคtzlich immer einen Bรผrgergeld-Antrag stellen.
Weniger Folgen der Sperrzeit im Bรผrgergeld
Im Bรผrgergeld kommt es bei einer Sperrzeit von 3 Monaten (z.B. wegen eigener Kรผndigung) nur zu einer Leistungsminderung von 10% fรผr 1 Monat. Das sind je nach Regelbedarfsstufe maximal 56,30โฌ.
Durch den Antrag steht man dann nicht komplett ohne Geld da. Weiteres dazu hat mein Kollege Sozi Simon in einem weiteren Artikel erlรคutert: Sperrzeit im Arbeitslosengeld 1: Vorsorglich Bรผrgergeld-Antrag stellen
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universitรคt Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen fรผr ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.