Das Institut der deutschen Wirtschaft, kurz IW, fordert, die maximale Bezugsdauer für sämtliche Altersgruppen auf zwölf Monate zu begrenzen. Die verlängerten Ansprüche ab 50 Jahren würden bei einer Umsetzung entfallen.
Nach Berechnungen des IW bezogen 2024 knapp 85.000 Menschen über 50 länger als zwölf Monate Arbeitslosengeld. Die Ausgaben für die Monate jenseits des ersten Bezugsjahres lagen demnach bei mehr als zwei Milliarden Euro.
Das IW erwartet, dass eine kürzere Bezugsdauer die Bundesagentur für Arbeit entlasten und den Anreiz zu einer schnelleren Arbeitsaufnahme erhöhen könnte.
Selbst wenn sämtliche Betroffenen anschließend auf eine bedürftigkeitsabhängige Leistung angewiesen wären, schätzt das Institut die möglichen Nettoeinsparungen auf rund 400 Millionen Euro. Der IW-Kurzbericht ist jedoch eine wissenschaftliche Empfehlung und keine gesetzliche Neuregelung.
Auch der Wirtschaftsrat verlangt eine Begrenzung
Im Januar 2026 nahm der Wirtschaftsrat der CDU die Forderung in seine „Agenda für die Arbeitnehmer in Deutschland“ auf. Der Verband verlangt eine Begrenzung des Arbeitslosengeldes I auf zwölf Monate für alle Versicherten.
Der Wirtschaftsrat ist ein unternehmerisch geprägter Verein und kein beschlussfassendes Organ der CDU oder der Bundesregierung. Seine Forderung verändert deshalb weder bestehende Ansprüche noch bereits erteilte Bewilligungsbescheide.
Bislang liegt keine beschlossene Gesetzesänderung vor, durch die die verlängerte Bezugsdauer für ältere Versicherte abgeschafft würde. Erst ein parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren könnte § 147 SGB III entsprechend ändern.
Eine Kürzung könnte Ältere besonders treffen
Ältere Beschäftigte werden zwar seltener arbeitslos, benötigen nach einem Arbeitsplatzverlust aber häufig länger für eine Rückkehr in den Beruf. Gesundheitliche Einschränkungen, veraltete Qualifikationen oder Vorbehalte von Arbeitgebern können die Stellensuche erschweren.
Endet das Arbeitslosengeld nach zwölf Monaten, entsteht zudem nicht automatisch Anspruch auf eine Anschlussleistung. Leistungen nach dem SGB II setzen Hilfebedürftigkeit voraus, sodass Einkommen der Partnerin oder des Partners und verwertbares Vermögen berücksichtigt werden können.
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Eine Begrenzung könnte deshalb dazu führen, dass einzelne Betroffene nach jahrzehntelanger Beitragszahlung ohne weitere Zahlung dastehen. Andere könnten sich früher für eine Altersrente mit dauerhaften Abschlägen entscheiden.
Wichtig: Bestehende Bescheide gelten weiter
Versicherte sollten sich an der im Bewilligungsbescheid genannten Anspruchsdauer orientieren. Eine öffentliche Forderung eines Instituts oder Verbandes kann einen bestehenden Bescheid nicht verkürzen.
Selbst bei einer späteren Gesetzesänderung müsste der Gesetzgeber festlegen, ab welchem Zeitpunkt sie gilt und ob bereits entstandene Ansprüche geschützt bleiben. Über mögliche Übergangsregeln lässt sich derzeit nicht verlässlich urteilen, weil noch kein entsprechendes Gesetz beschlossen wurde.
Praxisbeispiel: 59-Jähriger behält derzeit 24 Monate
Ein 59-jähriger Arbeitnehmer verliert nach 35 Jahren Beschäftigung seinen Arbeitsplatz. Innerhalb der vergangenen fünf Jahre war er durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt und erfüllt damit die Voraussetzung von mindestens 48 Versicherungsmonaten.
Nach geltendem Recht kann er bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld I erhalten. Die Forderung nach einer Begrenzung auf zwölf Monate ändert seinen Anspruch nicht.
Fragen und Antworten dazu
Wird das Arbeitslosengeld für Menschen ab 50 jetzt auf zwölf Monate gekürzt?
Nein. Nach geltendem Recht können Arbeitslose ab 50 weiterhin bis zu 15 Monate, ab 55 bis zu 18 Monate und ab 58 bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld erhalten, sofern die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen.
Reicht es für 24 Monate Arbeitslosengeld aus, 58 Jahre alt zu sein?
Nein. Zusätzlich zum Mindestalter von 58 Jahren müssen grundsätzlich mindestens 48 Monate mit anrechenbaren Versicherungszeiten innerhalb des fünfjährigen Prüfungszeitraums vorhanden sein.
Muss wegen des IW-Vorschlags gegen einen Bewilligungsbescheid vorgegangen werden?
Nein. Der IW-Vorschlag ist kein Gesetz und verändert einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit nicht. Ein Widerspruch kann allerdings sinnvoll sein, wenn die Agentur die Bezugsdauer schon nach den derzeit geltenden Regeln fehlerhaft berechnet hat.




