Bürgergeld: Achtung beim Änderungsbescheid vom Jobcenter

Wer Bürgergeld bezieht und einen Änderungsbescheid vom Jobcenter erhält, wird feststellen, dass sich die Leistungen geändert haben. Häufig sind die Berechnungen jedoch nicht korrekt oder nicht an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Deshalb lohnt es sich immer, den Änderungsbescheid genau zu prüfen.

Was ist ein Änderungsbescheid?

Ein Änderungsbescheid wird beispielsweise verschickt, wenn sich das Einkommen nach § 11 SGB II oder die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II ändern.

Bescheide des Jobcenters sollten Bürgergeldempfänger immer auf ihre Richtigkeit überprüfen. Eine unvollständige Übernahme von Miet- oder Heizkosten, die Anrechnung eines zu hohen Einkommens oder die Nichtanerkennung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende können Gründe für einen Widerspruch sein.

Änderungsbescheid löst ursprünglichen Bescheid ab

Einen Änderungsbescheid senden die Jobcenter oder Optionskommunen zu, sobald der ursprüngliche Bewilligungsbescheid nicht mehr gültig ist. Es werden daher seitens der Behörde Anpassungen vorgenommen werden, die auch die Leistungen verändern.

In folgenden Situationen werden Änderungsbescheide zugestellt:

  • Die Miet- bzw. Wohnkosten wurden erhöht
  • Das anrechenbare Einkommen hat sich reduziert oder erhöht
  • Es wohnen mehr oder weniger Menschen in der Bedarfsgemeinschaft
  • Verwertbares Vermögen wurde “entdeckt”
  • Ein Mehrbedarf entsteht oder wieder aberkannt

In dem Änderungsbescheid werden demnach die Leistungen neu berechnet und seitens der Leistungsbehörde neu festgelegt. Somit ist der Änderungsbescheid ein Ergebnis einer erneuten Prüfung des vorangegangenen Bürgergeld-Bescheides.

Fehler in den Bescheiden sind nicht selten

“Im Änderungsbescheid des Jobcenters werden nicht selten Fehler gemacht”, berichtet Heiko Lenz von der Erwerbslosen-Initiative Hannover.

Deshalb sollten Betroffene “den Bescheid genau prüfen, ob die veränderte Lebenssituation richtig berechnet wurde oder überhaupt zutrifft. Am besten ist es, den Bescheid gemeinsam mit der örtlichen Erwerbsloseninitiative oder Beratungsstelle zu überprüfen. Oft stecken die Fehler im Detail”, sagt Lenz.

Fristen bei Widersprüchen beachten

Wurden Fehler festgestellt, sollte Widerspruch eingelegt werden. Hier beträgt die Frist allerdings einen Monat! Auf die Widerspruchsfrist ist auch in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen, die dem Änderungsbescheid beigefügt ist. Dort ist auch angegeben, an welche Stelle der Widerspruch zu richten ist.

Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft müssen keinen gesonderten Widerspruch einlegen, sollten aber die strittigen Leistungen nach Personen aufschlüsseln.

Manchmal “vergisst” das Jobcenter auch, die Rechtsbehelfsbelehrung mitzuschicken. “Dann beträgt die Widerspruchsfrist sogar ein ganzes Jahr.”

“Wenn die Leistungen gekürzt wurden, sollte immer Widerspruch eingelegt werden”, rät Lenz. Der Widerspruch muss aber Begründungen enthalten, warum die Berechnung des Jobcenters falsch ist.

Was passiert, wenn die Widerspruchsfrist vorbei ist?

Wurde die Frist versäumt oder stellt der Betroffene erst später fest, dass der Behörde bei der Berechnung Fehler unterlaufen sind, kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt werden.

Dieser Überprüfungsantrag verpflichtet das Jobcenter, den Bescheid erneut zu überprüfen. Im Ergebnis wird dann erneut ein Bescheid erteilt. Gegen diesen Bescheid kann wiederum Widerspruch eingelegt werden.

Ein Überprüfungsbescheid kann also grundsätzlich auch schlechter für den Betroffenen ausfallen. Vor einem Überprüfungsantrag sollten Betroffene daher prüfen, ob sich z.B. die gesetzlichen Berechnungsgrundlagen zwischenzeitlich geändert haben.

Vor einer Klage immer einen Widerspruch einlegen

Bevor eine Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden kann, muss zunächst Widerspruch eingelegt werden. Denn dem Jobcenter muss zunächst die Möglichkeit gegeben werden, seine eigenen Entscheidungen zu überprüfen.

Wird der Widerspruch zurückgewiesen und ist der Sachverhalt immer noch falsch, dann kann Klage erhoben werden. Zu diesem Zeitpunkt sollte jedoch ein Fachanwalt für Sozialrecht eingeschaltet werden.

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