Bürgergeld: Darf das Jobcenter die Lebensleistung rauben?

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Wohneigentum wird in finanziell besseren Zeiten erworben. Eine Wohnung oder ein Haus wird gekauft, um beispielsweise für das Alter vorzusorgen. Doch wehe, man wird krank und muss irgendwann Bürgergeld beantragen. Dann kann es ein böses Erwachen geben, wenn das Jobcenter einem die Lebensleistung “wegnehmen” will. Doch es gibt Möglichkeiten, sich zu wehren.

Jobcenter verlangte Hausverkauf

Das Jobcenter Itzehoe verlangte von einem 63-Jährigen, der kurz vor der Rente stand, sein Haus zu verkaufen.

Der Grund: Das Haus sei zu groß, da die Kinder bereits ausgezogen sind.

Im konkreten Fall hatte das Jobcenter festgestellt, dass der Antragsteller Alleineigentümer seines Hausgrundstücks war. Der Betroffene bewohnte dort 105 m², obwohl rund 90 m² “ausreichend” wären. Seine Kinder waren zwischenzeitlich ausgezogen, sodass die dem Kläger zustehende Wohnfläche herabgesetzt werden müsse.

Außerdem sei das Grundstück viel zu groß. Bevor er SGB II Leistungen beantragen könne, müsse zunächst das Haus verkauft werden.

Auch das wenig Ersparte sollte zunächst verbraucht werden

Außerdem besitze der Mann einen alten Mercedes und ein Sparguthaben von rund 10.000 Euro. Auch daraus ergebe sich, dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehe, so das Jobcenter.

Der Betroffene wandte sich an den DGB-Rechtsschutz. Dessen Juristen unterstützten den Mann bei seiner Klage, nachdem das Jobcenter den Widerspruch zurückgewiesen hatte.

Das Sozialgericht (AZ: S 46 AS 852/19) entschied jedoch im Sinne des Klägers. “Nach dem SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen”.

Dazu gehöre aber nicht das Hausgrundstück des Klägers, urteilte das Sozialgericht. Dessen Verwertung sei ausgeschlossen, weil eine besondere Härte vorliege.

Sozialgericht sieht besondere Härte

Eine außergewöhnliche Härte besteht immer dann, wenn dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangt wird als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Aus diesem Grund ist eine “besondere Härte” nicht bei anderen Leistungsbeziehern regelmäßig.

Nach Auffassung des Gerichts sei eine besondere Härte hier gegeben. Der Kläger stünde kurz vor der Rente. Das Haus sei eine Art Altersvorsorge bzw. Rentenvorsorge. Der geforderte Verkauf sei “unzumutbar und sozial ungerecht”.

Auch das Sparvermögen muss der Kläger nicht zuvor verbrauchen. Denn es überschreitet den Freibetrag nicht. Der vorhandene, alte Mercedes ändere daran nichts.

Das Auto sei bereits im Jahre 2005 zugelassen und habe demnach höchstens noch einen Wert von 3000 EUR. Das Bundessozialgericht gehe von anderen Mindestwerten aus, so dass das Jobcenter einen Verkauf des Autos nicht verlangen dürfe.

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