Hartz IV: Vater soll dem Jobcenter ständig neue Kinderfotos vorlegen

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Jobcenter will Bilder zum Beweis einer Bedarfsgemeinschaft

Die Rechtsanwaltsgesellschaft “rightmart” berichtet von einem Fall, der erstaunen lässt. Ein Jobcenter will eine temporäre Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft nur dann anerkennen, wenn der Leistungsberechtigte immer wieder erneut Bilder seiner Kinder vorlegt. Diese solle er an den zuständigen Sachbearbeiter weiterleiten.

Der Vater lebt getrennt von der Mutter. Das gemeinsame Kind lebt hauptsächlich bei der Mutter, weshalb beide eine Bedarfsgmeinschaft bilden. Der Vater übt aber regelmäßig sein Sorge- und Umgangsrecht aus. Wenn der minderjährige Sohn seinen Vater besucht, bilden beide eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft.

Kinderfotos als Beweis einer temprären Bedarfsgemeinschaft

Um zu beweisen, dass das Kind sich tatsächlich bei seinem Vater aufhält, solle der Vater bei jedem Besuch Bilder von seinem Kind anfertigen und diese dann an das Jobcenter weiterleiten. Tue er dies nicht, so die Drohung vom Amt, würde die tempräre Bedarfsgemeinschaft nicht anerkannt. Folglich würde die Behörde den erhöhten Hartz IV Anspruch nicht gewähren.

Verstoß gegen den Datenschutz?

In Schulen und Kindergärten wird immer wieder darauf hingewiesen, dass das Anfertigen von Kinderbildern einem erhöhten Datschutz unterliegen. Eltern dürfen beispielsweise keine Bilder von anderen Kinder als ihren eigenen anfertigen. Erzieher und Erzieherinnen dürfen Fotos nur mit Einverständnis der Eltern schießen. Aus gutem Grund: immer wieder landen Kinderbilder im Internet. Auf dubiosen Plattformen werden diese angeboten. Auch Kinder haben ein Anrecht auf das eigene Bild. Das hier zuständige Jobcenter ignoriert aber dieses Recht und überschreitet seine Kompetenzen im hohen Maße.

Der Betroffene sollte sich an den Datenschutzbeauftragten wenden. Denn nur in besonderen Fällen und nur mit der Zustimmung des Betroffenen dürfen Foto- oder Videoaufnahmen gemacht werden. Die Zustimmung darf demnach verweigert werden, so die Auskunft des “Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz”.

Gegen die Aufforderung als solches kann er zunächst nichts weiter machen, so die anwaltschaftliche Auskunft. Allerdings sollte er, wenn das Jobcenter die Leistungen nun verwehrt, einen Widerspruch einlegen. Denn in aller Regel reicht es aus, einen Nachweis über die Vereinbarungen zum Umgangsrecht beider Elternteile vorzulegen, um eine temporäre Bedarfsgemeischaft nachzuweisen.

Wann liegt eine temporäre Bedarfsgemeischaft vor?

Eine temporäre Bedarfsgemeischaft liegt dann vor, wenn die Eltern sich räumlich getrennt haben und sich das Sorgerecht teilen. Lebt das gemeinsame Kind bei dem einen Elternteil die meiste Zeit und hat dort seinen Lebensmittelpunkt, werden die Hartz IV Leistungen auch hier gezahlt. Besucht das Kind regelmäßig den anderen Elternteil und hält sich regelmäßig länger als 12 Stunden dort auf, liegt eine temporäre Bedarfsmeinschaft vor. Hierzu müssen aber die Umgangsregeln zuvor genau festgehalten sein. Umregelmäßige oder sporadische Besuche reichen nicht aus. Und eben das will das Jobcenter als Beweis vorlegt haben.

Anspruch bei einer temporären Bedarfsgemeischaft

Der getrennt lebenden Partner kann beispielsweise einen Antrag auf Erstausstattung stellen, wenn eine Einrichtung des Kinderzimmers angeschafft werden muss. Zudem steht für die Zeit des Aufenthalts des Kindes ein monatlich anteiliger Regelsatz für das Kind zu. Eine größere Wohnung steht nur dann zu, wenn nachweislich kein Platz für das Kind in der zu kleinen Wohnung zur Verfügung steht.

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