Hartz IV und Scheidung – So werden die Kosten übernommen

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Im Allgemeinen besitzen Hartz IV Betroffene nicht viel, um das es sich zu streiten gilt. Doch selbst dann ist eine Scheidung mit höheren Kosten verbunden. Mindestens die Verfahrens- und Gerichtskosten stehen nämlich an. Wer diese zahlt, beantworten wir in diesem Artikel. Allerdings sind wichtige Voraussetzungen einzuhalten.

Nur dann kann die Prozesskostenhilfe greifen

Wer Hartz IV Leistungen bezieht, kann kein Geld für die gerichtlichen Scheidungskosten aufbringen. Denn ein Scheidungsverfahren kann einige tausend Euro kosten. Allerdings kann hier die Prozesskostenhilfe greifen. Hierfür müssen wesentliche Punkte erfüllt sein, die es vor Beantragung zu beachten gilt! Diese erläutern wir im nachfolgendem Artikel.

Prozesskostenhilfe heißt bei Scheidungen eigentlich Verfahrenshilfe

Jedes Jahr werden rund 160.000 Ehen in Deutschland geschieden. Das bedeutet dass etwa 40 Prozent aller geschlossenen Ehen irgendwann wieder geschieden sind. Wenn eine oder beide Scheidungsparteien von Leistungen nach dem SGB II betroffen sind, kann eine Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden. Wird dem Antrag stattgegeben, werden die anfallenden Gerichtskosten und Anwaltsgebühren durch den Staat übernommen.

Genau genommen handelt es sich dabei nicht um eine Prozesskostenhilfe, sondern vielmehr um eine Verfahrenshilfe, wenn die eignenen finanziellen Mittel nicht ausreichen, um ein Scheidungsverfahren zu bestreiten. Nicht wenige Menschen nehmen die Verfahrenshilfe in Anspruch. In etwa 25 Prozent aller Scheidungen muss mindestens ein Ehepartner die Verfahrenshilfe beantragen.

Nicht immer wird die Verfahrenshilfe gewährt, weshalb es wichtig ist, folgende Punkte bei Beantragung zu beachten:

– Das Scheidungsverfahren muss klare Aussichten auf Erfolg haben
– gesetzliche Voraussetzungen für eine Scheidung müssen gegeben sein
– Das Trennungsjahr ist bereits beendet und vollzogen
– Der Antragsteller hat zu wenig finanziellen Mittel, um eine Scheidung selbst zu betreiten (Z.B Hartz IV oder Sozialhilfe)

Wenn das monatlich einzusetzende Einkommen 15 Euro beträgt, wird die Hilfe mit einer Verpflichtung zur Rückzahlung genehmigt. Ist hingegen das einzusetzende Einkommen höher als 15 Euro pro Monat, wird die Prozesskostenhilfe als zinsloes Darlehen mit einer Frist zur Rückzahlung von 48 Monaten gewährt.

Wie beantrage ich die Prozesskostenhilfe bei einer Scheidung?

Eine Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe wird beim örtlichen bzw. zuständigem Familiengericht beantragt. Damit der Antrag positiv beschieden wird, benötigt man die Kopie des Mietvertrages, Nachweise über Einkommen und Schulden sowie den letzten Hartz IV Bescheid.

Wurde der Antrag nicht vor Beginn des Scheidungsverfahrens gestellt, kann der Hilfeantrag noch immer nachgereicht werden. Wird diesem stattgegeben, werden die Anwaltskosten sowie die Kosten für das Gericht übernommen.

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