Bürgergeld: Besser als ein Minijob – weniger Abzüge durch Aufwandsentschädigung

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Wer Bürgergeld bezieht und einen Job ausübt, hat nur wenige Absetzbeträge, die von dem Einkommen abgezogen werden. Welche das sind, könnt Sie hier lesen. Lohnend ist, über Alternativen nachzudenken. Eine gute Variante bietet die Aufwandsentschädigung.

Einkommen wird angerechnet

Wer einen Minijob ausübt und gleichzeitig Bürgergeld-Leistungen bezieht, muss ab dem Freibetrag von 100 Euro mit einer Anrechnung des Erwerbseinkommen rechnen. Dadurch reduzieren sich die Bezüge im erheblichen Maße.

Ein Ausweg könnte die Aufwandsentschädigung sein. In manchen Fällen ist das nämlich möglich.

Im Grundsatz gilt: Jegliches Einkommen wird nach § 11b Abs. 2 SGB II wird an die Bezüge angerechnet. 100 Euro sind allerdings anrechnungsfrei.

Mit dieser Pauschale von 100 EUR sollen alle Kosten abgedeckt sein, die zur Erzielung des Einkommens anfallen. Also z.B. Fahrtkosten, Kosten für Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte und für private Versicherungen (Hausrat, Haftpflicht).

Der maximale Freibetrag beträgt
100€ Grundfreibetrag und dann:

  1. 84€ 20% von 420€ (100-520€)
  2. 144€ 30% von 480€ (520-1000€)
  3. 20€ 10% von 200€ (1000-1200€)
  4. 30€ 10% von 300€ (1200-1500€) – nur mit Kind
    ——-
    348€/ 378€ mit Kind

Ohne Kinder ist bei Brutto 1200€ der maximale Freibetrag von 348€ erreicht. Mit Kindern ist bei Brutto 1500€ der maximale Freibetrag von 378€ erreicht.

Darüber gibt es auch weiterhin keine Freibeträge.

Fallbeispiel
Eine Frau bezieht Bürgergeld und arbeitet als Putzhilfe und verdient mit einem Mini-Job 520 EUR. Das Jobcenter gewährt einen Freibetrag von 184 EUR, da die ersten 100 EUR Einkommen immer als Freibetrag gelten und von den restlichen 420 EUR 20 Prozent als Freibetrag gewährt werden, also 84 EUR.

Die restlichen 336 EUR werden auf den Bürgergeld-Bedarf angerechnet, wodurch die Leistung um diese Summe sinkt. Effektiv hat sie in diesem Beispiel durch den Minijob also 184 Euro mehr pro Monat zur Verfügung.

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Mehr Geld durch Aufwandsentschädigung statt Minijob

Es gibt aber Branchen, in denen eine Aufwandsentschädigung statt eines Minijobs möglich ist.

In diesen ist es günstiger für Bürgergeld-Beziehende eine solche Aufwandsentschädigung zu vereinbaren, statt eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) einzugehen.

Eine solche Aufwandsentschädigung kann für bestimmte lehrende oder pädagogische Tätigkeiten gezahlt werden, z.B. als Trainer/-in einer Sportmannschaft, als Chorleiter/-in, als Lehrender bei der Aus- und Fortbildung Anderer, in Vereinen oder bei einer betreuenden Tätigkeit.

Genauer gesagt, handelt es sich also um Tätigkeiten, die nach § 3 Nr. 26 des Einkommenssteuergesetzes bis zu einer Pauschale von 3.000 EUR im Jahr steuerfrei sind („Übungsleiterpauschale“). In diesen Fällen erhöht sich der Grundfreibetrag von 100 EUR auf 200 EUR (§ 11b Abs. 2 S. 3 SGB II).

Maßgeblich für die Berücksichtigung der steuerfreien Übungsleiterpauschale, ist § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II, wonach sich der Grundfreibetrag hierbei auf 250€ erhöht.

Diese Regelung galt bis einschl. Juni 2023. Seit Juli 2023 wird die steuerfreie Übungsleiterpauschale bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von 3.000€ gar nicht mehr bei der Einkommensberechnung berücksichtigt (§ 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II).

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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