Hartz IV Sanktionen, eine Wahrheitspflicht und das Bundesverfassungsgericht

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Sanktionen, die Wahrheitspflicht und das Bundesverfassungsgericht

Kann ein Mensch, der noch vor wenigen Monaten als Abgeordneter des Bundestages seiner festen Überzeugung darüber Ausdruck verliehen hat, dass er die derzeitige Sanktionspraxis des SGB II für richtig hält, unvoreingenommen darüber urteilen, ob diese Sanktionspraxis gegen das Grundgesetz verstößt?

Niemand kann aus seiner Haut, besagt schon ein altes Sprichwort, trotzdem scheint Stephan Harbarth, der Vorsitzende des dafür zuständigen Ersten Senats des BVerfG, von sich selbst überzeugt zu sein, genau dies zu können und im Widerspruch zu seinen persönlichen und politischen Überzeugungen unvoreingenommen darüber urteilen zu können und so der Wahrheitspflicht (§ 26 Abs. 1 S. 1 BVerfGG) zu entsprechen.

Bereits die Verhandlungsgliederung der öffentlichen Anhörung vom 15.01.2019 schürte weitere Bedenken zur Befangenheit, denn Fragen – und Antworten – zu den vom Sozialgericht Gotha geforderten Prüfungen der generellen Zulässigkeit von Sanktionen und deren Umsetzung durch Kürzung des Existenzminimums gab es nicht. Nach Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit sieht das gerade nicht aus.

Stattdessen drängt sich einem dabei unwillkürlich das Bild eines Kindes auf, das sich die Ohren zuhält, damit es nicht hört, was es nicht hören will.

So ergibt sich auch aus den öffentlichen Schilderungen der Teilnehmer der Anhörung, dass das BVerfG hier offenbar dem schon mit der Verhandlungsgliederung aufgezeigten Grundsatz “der Zweck heiligt die Mittel” folgen möchte und deshalb umfangreich Sinn und Zweck von Sanktionen erörtert hat aber nicht die Frage, ob es überhaupt zulässig ist, das Existenzminimum zu kürzen. Frei nach dem schon im Römischen Reich geltenden Motto: Wenn es funktioniert, ist es zulässig.

Dass, wie der dazu beauftragte Ulrich Karpenstein in der Anhörung vortrug, die Bundesregierung die bedingungslosen unveräußerlichen und lt. Grundgesetz auch staatlich zu garantierenden Menschenrechte von Bedingungen abhängig machen will, die in der Person des Schutzbedürftigen liegen, erinnert stark an vergangene Zeiten.

Schon seltsam: auf der einen Seite wird die Bundesregierung nicht Müde, immer wieder die Sippenhaftung des deutschen Volkes aufgrund der großen Schuld durch das Hitlerregime zu thematisieren, hängt aber andererseits selbst menschenverachtenden ideologischen Ansichten nach, die auf eben dieses zurückgehen (“Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen”, Franz Müntefering, 2006) und macht daraus sogar Rechtsnormen (§§ 31 bis 32 SGB II).
Statt sich über die Gefährdung durch Parteien wie die AfD Gedanken zu machen, sollte die Bundesregierung zunächst darüber nachdenken, wie sehr derartige Alt-Ideologien und Ideologen innerhalb der Regierungsparteien die innere Stabilität der Gesellschaft gefährden, wenn es schon wieder soweit ist, dass diese in Gesetze gegossen und öffentlich verteidigt werden.

Das Ulrich Karpenstein sich zur Begründung der Position der Bundesregierung auf eine vermeintliche Aussage des BVerfG in einem Beschluss desselben aus 1999 (1 BvR 2203/93) beruft, die es darin tatsächlich aber gar nicht gibt, macht die Dringlichkeit dieses Nachdenkens überdeutlich. Ottokar (hartz.info)

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