Hartz IV Sanktionen: Bundesverfassungsgericht entscheidet über Sanktionen

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Hartz IV Sanktionen vor dem Bundesverfassungsgericht

Lange Zeit hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Terminbekanntgabe gelassen. Gespannt warten Leistungsberechtigte, Anwälte und die Bundesregierung auf den Urteilsspruch zu den Sanktionen im Hartz IV-System. Das oberste Verfassungsgericht hat nun in einer Mitteilung den genauen Termin zum Urteilsspruch (AZ: 1 BvL 7/16) festgelegt.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung und der Vorlage durch das Sozialgericht Gotha am Dienstag, 5. November 2019, um 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts Karlsruhe sein Urteil verkünden.

Vorlage durch das Sozialgericht Gotha

In den §§ 31, 31a, 31b SGB II sind die sogenannten Mitwirkungspflichten von Leistungsberechtigten festgelegt, bei deren Verletzung das Arbeitslosengeld II in gestufter Höhe über einen starren Zeitraum von jeweils drei Monaten gekürzt wird. Das Sozialgericht Gotha hält diese Vorschriften für verfassungswidrig und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen.

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Kürzungen verstoßen gegen das Existenzminimum

Durch die Kürzungen des Arbeitslosengelds II wird in das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eingegriffen. Der Gesetzgeber hat das Existenzminimum mit der Entscheidung über die Höhe des Hartz IV Regelbedarfs festgelegt; dies darf nicht unterschritten werden. Im Fall einer Leistungskürzung wird der Bedarf nicht gedeckt, obwohl er sich tatsächlich nicht geändert hat. Damit verletzt der Gesetzgeber das Gebot, eine menschenwürdige Existenz jederzeit realistisch zu sichern.

Sanktionen verstoßen gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit

Die Regelungen verstoßen ferner gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG, denn eine sanktionierte Arbeitspflicht beeinträchtige die Berufswahlfreiheit und sei mittelbarer Arbeitszwang. Auch stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstoße, wenn mit den Sanktionen die Gesundheit der Leistungsberechtigten gefährdet werde.

Sozialverbände kritsieren Hartz IV Sanktionen

“Eine Kürzung des Existenzminimums widerspricht dem Grundgesetz”, erklärte auch der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband. Die Präsidentin des Sozialverbands VdK, Verena Bentele, betonte, die Regelleistungen bei Hartz IV seien bereits zu niedrig. Werden diese gesenkt, würde es schnell existenzbedrohend.

Ebenso kritisch gegenüber den Hartz IV Sanktionen zeigte sich der Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Verbandes, Ulrich Schneider: “Es kann nach Artikel 1 unseres Grundgesetzes nicht sein, Menschen durch eine Kürzung einer staatlichen Leistung in ein Leben unterhalb des Existenzminimums zu schicken.” Es müsse Schluss sein mit einem negativen Menschenbild, wonach “die Menschen von Grund auf faul sind, dass man ihnen Beine machen muss, dass sie, wenn man ihnen das Existenzminimum gibt, keine Lust mehr zum Arbeiten hätten und man sie deshalb sanktionieren muss.”

Gegen-Hartz.de wird vor Ort sein

Entscheidet das Gericht zugunsten der Millionen Hartz IV Beziehenden, stellt es den gesamten Hartz IV Apparat auf den Kopf. Wir werden über den Ausgang des Urteils vor Ort berichten.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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