Bürgergeld: Rücklastschriften müssen erstattet werden

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Nicht selten kommt es vor, dass ein Jobcenter die Bürgergeldleistungen zu spät auf das Konto des Leistungsberechtigten überweist. Erfolgen die Überweisungen jedoch nicht rechtzeitig, können wichtige Zahlungen wie Miete, Telefon, Strom etc. nicht geleistet werden. Da die meisten Konten der Leistungsberechtigten keine Überziehungstoleranzen haben, kommt es zu Rücklastschriften, für die die Bank Gebühren verlangt.

Aber: Die Jobcenter sind verpflichtet, die monatlichen Überweisungen pünktlich vorzunehmen, damit die laufenden Fixkosten rechtzeitig überwiesen werden können.

Hohe Kosten durch Rücklastschriften

Immer wieder kommt es vor, dass das Jobcenter die Leistungen zu spät überweisen. Die Folge: Wichtige Terminüberweisungen wie Miete, Telefon, Versicherungen oder Strom werden zu spät überwiesen und die geplatzte Überweisungen werden nicht selten mit Rücklastschriftgebühren seitens der Gläubiger bedacht. Für Bürgergeld-Bezieher handelt es sich dabei nicht um kleine Beträge, sondern um Geld, dass für Lebensmittel oder wichtige Anschaffungen fehlt.

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Hilfe vom Anwalt

Mit Hilfe des Fachanwalts für Sozialrecht Christian L. Fritz aus Freiburg im Breisgau hat sich ein Betroffener über ein Jahr lang gewehrt und erreicht, dass die Rücklastschriftgebühren vom Jobcenter übernommen werden.

„In unserem Fall berechnete eine Versicherung Rücklastschriftgebühren in Höhe von 10 Euro und die Badenova zweimal 6,40 Euro, also insgesamt 29,60 Euro. Wir haben für unsere Mandantin die Rückerstattung beim Jobcenter beantragt. Nach einem halben Jahr erhoben wir Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Freiburg (§ 88 Abs. 1 SGG, SG Freiburg, AZ: S 13 AS 6851/11). Nach einem weiteren halben Jahr bewilligte das Jobcenter die Kostenübernahme und überwies 29,60 Euro.“

Immer zum Monatsanfang

Monatliche Ausgaben wie Miete, Strom und Internet stellen eine erhebliche finanzielle Belastung dar, die sie oft nur mit Unterstützung des Jobcenters bewältigen können. Die Gerichte sind sich jedoch einig, dass die Sozialbehörden das Bürgergeld bzw. die Sozialhilfe spätestens zum Monatsbeginn auszahlen müssen. In manchen Fällen haben Leistungsberechtigte sogar das Recht, die Auszahlung bereits für den Vormonat zu verlangen.

Schwieriger ist die Situation allerdings bei Weiterbewilligungen und Erstanträgen. Hier müssen sich Grundsicherungsempfänger oft in Geduld üben. Erst wenn das Jobcenter sechs Monate lang nicht auf den Antrag reagiert hat, kann Untätigkeitsklage erhoben werden. Da es für die Betroffenen in der Regel unzumutbar ist, ein halbes Jahr auf das beantragte Geld zu warten, besteht die Möglichkeit, einen Vorschuss nach § 42 SGB II zu beantragen.

Erstattung der Kosten für Rücklastschriften einfordern!

Nicht jeder ist bereit, ein so langes Verfahren auf sich zu nehmen, auch wenn die Chancen gut stehen. Mit dem Urteil können auch andere Bürgergeldbezieher in ähnlichen Situationen eine Kostenerstattung von der zuständigen Behörde verlangen, wenn durch verspätete Überweisungen Folgekosten bei Banken oder Empfängern entstehen. Dazu sollte auf das Aktenzeichen oder das Urteil verwiesen werden.

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