Bürgergeld: Was darf auf Kontoauszügen für das Jobcenter geschwärzt werden?

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Die Jobcenter verlangen regelmäßig Kontoauszüge von Bürgergeld-Beziehern. Immer wieder wird über die Frage dabei gestritten, ob bestimmte Posten auch geschwärzt werden dürfen. Zudem erhalten wir immer wieder die Frage, wie lange das Jobcenter die Auszüge speichern darf. Wie beantworten diese und weitere Fragen in diesem Artikel.

Kontoauszüge dürfen an bestimmten Stellen geschwärzt sein

Die Kurzversion ist: Wer Bürgergeld bezieht, muss dem Jobcenter seine Kontoauszüge vorlegen. Das Jobcenter darf die Informationen aber nicht einfach so speichern. Unter bestimmten Voraussetzungen – das hat die Rechtsprechung bereits entschieden – dürfen Bürgergeld-Bezieher bestimmte Passagen schwärzen und so vor den neugierigen Augen des Jobcenters schützen.

Auch Bürgergeld Bezieher haben Rechte – allerdings eingeschränkt

Mit Urteil B 14 AS 45/07 R hat das Bundessozialgericht in Kassel deutlich gemacht, dass die Forderung der Vorlage von Kontoauszügen der letzten 3 Monate sowohl bei Erst- als auch bei Weiterbewilligungsanträgen zulässig ist.

Ein konkreter Verdacht des Leistungsmissbrauchs gegen den Antragsteller oder sonstige Gründe für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen oder die Berechnung der Leistungshöhe sind nicht erforderlich. So weit, so schlecht. Generell sollten Leistungsempfänger dem Amt Einsicht in ihre Einnahmen und Ausgaben gewähren.

Für welchen Zeitraum darf das Jobcenter Kontoauszüge von Bürgergeld-Beziehern verlangen?

Personengruppe        Zeitraum
Alle Antragsteller 3 Monate
Aufstocker 6 Monate
Selbstständige 6 Monate
Betroffene, die verdächtigt werden sich sozialwidrig verhalten zu haben bis zu 3 Jahre

Die juristische Begründung ist, dass das Jobcenter prüfen muss, ob Sie hilfebedürftig sind, so steht es in § 7 SGB II und § 9 SGB II. Zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit muss das Jobcenter relevantes Einkommen und Vermögen berücksichtigen und um das tun zu können, darf es verlangen, es Ihre Kontoauszüge zu sehen.

Schwärzung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

Eine Schwärzung sei nur bei Buchungstexten mit sehr intimen Inhalten wie “rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Sexualleben” zulässig, die Beträge müssten aber sichtbar bleiben.

Mit dieser Entscheidung hat das Bundessozialgericht alle Sozialleistungsbeziehenden unter den Generalverdacht des Leistungsmissbrauchs gestellt und allen Ämtern einen Freibrief für Einblicke in den höchstpersönlichen Lebensbereich dieser Menschen ausgestellt. Der von vielen Datenschützern befürchtete “gläserne Bürger” wurde damit zumindest für die Bezieher von Bürgergeld Realität.

Jobcenter darf Kontoauszüge nicht einfach speichern

Vorlegen heißt vorlegen – und wieder mitnehmen. Die Auszüge dürfen in der Regel weder kopiert noch ausgehändigt werden. Eine Datenspeicherung liegt aber nur dann vor, wenn die Kontoauszüge selbst oder Kopien davon zu den Akten genommen und damit aufbewahrt werden.

Das Kopieren der Auszüge zu dem Zweck, dass eine dazu befugte Stelle Einsicht nimmt und die Kopien danach vernichtet werden, stellt keine Datenspeicherung i.S.d. § 67c Abs. 1 S. 1 SGB X dar.

Allerdings muss der Leistungsberechtigte bereits in der Aufforderung zur Vorlage der Kontoauszüge wirksam darauf hingewiesen werden, dass die Kontoauszüge nur zu Prüfungszwecken kopiert und nach der Prüfung vernichtet werden. Nur dann kann er davon ausgehen, dass mit den Kopien keine unzulässige Datenspeicherung erfolgt.

Speicherung ist nur unter Bedingungen erlaubt

Nur wenn Daten nicht anders erhoben werden können, darf als Nachweis der Kontoauszug kopiert und zu den Akten genommen werden. Damit erfolgt nämlich eine Datenspeicherung i.S.d. § 67c Abs. 1 S. 1 SGB X.

Dies ist z.B. der Fall, wenn der genaue Zeitpunkt des Zuflusses oder die Höhe eines zu berücksichtigenden Einkommens nachgewiesen werden soll. Alle anderen Buchungstexte und Beträge, die für den Nachweis nicht erforderlich sind, dürfen jedoch geschwärzt werden.

Das Recht auf Nichtaufbewahrung dieser Daten ist aber auch dann gewahrt, wenn der Leistungsträger Kopien anfertigt und Ihnen schriftlich zusichert, dass diese Kopien nach Einsichtnahme und Prüfung vernichtet werden.

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