Hartz IV: Keine generelle Unterhaltsvermutung bei Angehörigen

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Hartz IV-Falle Unterhaltsvermutung bei Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft mit Angehörigen

Wohnen Verwandte zusammen, schließt das Jobcenter automatisch daraus, dass eine Haushaltsgemeinschaft besteht und
ein gemeinsames Wirtschaften besteht. Doch so einfach ist das nicht.

Gemäß Urteil des BSG Az. B 14 AS 6/08 R, darf der Leistungsträger, wenn ein Hartz-IV-Empfänger mit erwachsenen Verwandten zusammen wohnt, nicht automatisch von einem gemeinsamen Wirtschaften ausgehen und das Arbeitslosengeld II kürzen.

Eine entsprechende Vermutungsregelung, wie sie z.B. in § 39 SGB XII geregelt ist, fehlt in § 9 Abs 5 SGB II. D.h. der Gesetzgeber hat im SGB II gerade darauf verzichtet, zu normieren, dass bei einem Zusammenleben von Verwandten oder Verschwägerten in einer Wohnung bereits das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft vermutet werden kann.

Eine Haushaltsgemeinschaft i.S.d. § 9 Abs. 5 SGB II liegt somit erst dann vor, tatsächlich wenn eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, also gemeinsam aus einem Topf gewirtschaftet wird. Das Vorliegen des Tatbestands der Haushaltsgemeinschaft i.S. einer Wirtschaftsgemeinschaft ist deshalb von Amts wegen (§ 20 SGB X) festzustellen.

Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Soweit das BSG in seiner Urteilsbegründung.

Es reicht also keineswegs die bloße Vermutung (Unterstellung), vielmehr muss der Leistungsträger beweisen und beweiskräftig feststellen (begründen), dass eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Allerdings ist es in unserer Gesellschaft absolut unüblich, das zwischen erwachsenen Verwandten eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Im allgemeinen ist hier lediglich von der üblichen Wohngemeinschaft auszugehen. (Ottokar, hartz.info)

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