Hartz IV Erstausstattung: Wenn der Widerspruch Erfolg hat

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Hartz IV-Beziehende können einen Antrag auf Erstausstattung für eine Wohnung, Kleider und bei der Geburt eines Kindes stellen. Es sind Sonderzahlungen, da die Anschaffungen nicht in den Regelleistungen vorgesehen sind und ein Bedarf aufgrund besonderer Umstände entstand.

Soweit die Theoprie. Oft werden aber jene Sonderzahlungen verweigert, wie dieses Beispiel zeigt. Ein Widerspruch kann jedoch bereits Abhilfe schaffen.

Nach Trennung Antrag auf Erstausstattung

Wie die Kanzlei “rightmart” aus Bremen berichtet, hatte eine Frau für sich und ihre Kinder eine Erstausstattung beantragt. Das Jobcenter wies den Antrag zurück und erfand kurzerhand Vermögen, das allerdings nicht existierte.

Die Betroffene musste nämlich mit ihren Kindern umziehen, nachdem sie sich von ihrem Mann getrennt hatte. Weil aber wesentliche Dinge zum alltäglichen Leben fehlten, stellte die nunmehr alleinerziehende Mutter einen Antrag auf Erstausstattung. Die Antwort des Jobcenters kam schnell, jedoch ablehnend.

Jobcenter vermutet Vermögen

In dem Ablehnungsbescheid formulierte der zuständige Jobcenter-Sachbearbeiter, dass die Leistungsberechtigte ein Vermögen von mehr als 3000 Euro habe. Damit könne sie die Ausstattung selbst bezahlen. In der Tat hatte die Antragstellerin noch nicht mal annähernd so viel Geld zur Verfügung.

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Widerspruch eingelegt

Daher wandte sie sich an die Bremer Anwälte. Diese legten Widerspruch ein. Darin stellten sie klar, dass die Mandantin in keiner Weise Zugriff auf ein “heimliches Vermögen” hätte. Vielmehr sei sie “als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern besonders hilfebedürftig”.

Das Jobcenter ließ den Widerspruch gelten und hob den Ablehnungsbescheid sofort auf. Im Anschluss konnte ein Erstausstattungsbetrag von 1800 Euro erreicht werden. Die Betroffene kann sich nun auf den Neustart konzentrieren.

Wann besteht ein Anspruch auf Erstausstattung?

Der Anspruch auf eine Erstausstattung der Wohnung kann laut SGB II bestehen, wenn ein Hilfebedürftiger über keinerlei Wohnungseinrichtung verfügt.

Das trifft beispielsweise zu, wenn nach dem Auszug aus der elterlichen Unterkunft erstmalig eine Wohnung angemietet wird oder aufgrund eines Wohnungsbrandes alle Möbel vernichtet wurde.

Auch nach einer Haftstrafe von mehr als sechs Monaten kann eine Wohnungserstausstattung gewährt werden, sofern es an Möbeln und Haushaltsgegenständen fehlt.

Weiterhin kommt der Anspruch auf Erstausstattung in Betracht bei Trennungen und Scheidungen, wenn ein Hilfebedürftiger aus dem Ausland zuzieht, bei einer Haushaltsneugründung nach einer Heirat oder wenn ein zuvor Obdachloser eine Wohnung bezieht.

Erstausstattung auch ohne Hartz IV beantragen

Anspruch auf eine Erstausstattung einer Wohnung haben auch Antragsteller, die kein Hartz IV beziehen. Nach §24 Absatz 3 SGB II wird geprüft, ob die Anschaffungen auch aus eigenen Mitteln erfolgen kann. Mehr zum Thema Erstausstattung finden Sie in unserem Ratgeber: Ratgeber Erstausstattung

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