Hartz IV: Eingliederungsvereinbarung des Jahres

Lesedauer 5 Minuten

Hartz IV Hilfe Offenbach:

Auch dieses Jahr prämiert die Hartz IV Hilfe Offenbach wieder eine “Eingliederungsvereinbarung des Jahres”, bzw. diesmal gleich zwei, eine aus dem Rechtskreis SGB II und eine aus dem Rechtskreis SGB III. Die Eingliederungsvereinbarungen des Jahres stammen aus dem Hartz IV Jobcenter in Dietzenbach und von der privat geführten Arbeitsagentur in Hanau.
Gewinner in der Rubrik SGB II: Die ProArbeit

Man ist ja von ProArbeit, MainArbeit oder AQA GmbH einiges gewohnt, aber der folgende Vertragstext aus einer Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Landkreis Offenbach und der Kundin Frau A. hat es definitiv verdient, auf Platz 1 der Hitliste zu landen.

Sämtliche Textfehler, Unverständlichkeiten und Widersprüchlichkeiten sind aus dem Original übernommen. Viel Spass!
Mit der nachstehenden Eingliederungsvereinbarung … wird folgendes Ziel verfolgt:

[pg.paragraphfontcolor value=”#FB0000″]Förderziel Herstellung Prozessfähigkeit:

Hierzu sollen insbesondere folgende Teilziele verfolgt werden:

1. Entwicklungsziel Rahmenbedingungen, soll erreicht werden bis: unbekannt

Aufgaben des zuständigen Beraters:

Unterstützung im Bewerbungsprozess
Bei der systematischen und zielgerichteten Suche nach einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz wird Frau A. von der Pro Arbeit – Kreis Offenbach – (AöR) – Kommunales Jobcenter unterstützt.

Von Frau A. übernommene Aufgaben sind:

Teilnahme an einer Belastungserprobung

Frau A. verpflichtet sich, zu den Terminen der Belastungserprobung und Arbeitsdiagnostik bei der XYZ GmbH in Offenbach zu erscheinen:

Frau A. wird in der Regel an 5 Tagen in der Woche mit einer wöchentlichen Anwesenheitszeit von 20 bis maximal 30 Stunden an der Maßnahme nach Absprache mit dem Träger teilnehmen.

Durch diese Maßnahme soll die Wahrscheinlichkeit einer Vermittlung auf den 1. Arbeitsmarkt erhöht werden, indem der Ressourcenbereich des Arbeitsverhaltens mit dem Förderziel der Herstellung der Wettbewerbsfähigkeit durch folgende Integrationstrategie gestärkt wird:

der Motivation mit dem Förderziel der Herstellung der Wettbewerbsfähigkeit durch folgende Integrationstrategie gestärkt wird:

der körperliche Leistungsfähigkeit mit dem Förderziel der Stabilisierung den Erwerbsfähigkeit geklärt wird:

– Klärung des gesundheitlichen Zustandes

– Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit durch Vermittlung verwertbarer beruflicher Kompetenzen für eine spätere Arbeitsaufnahme

– Verbesserung der zukünftigen Vermittlungschancen durch soziale Stabilisierung

– Entwicklung beruflicher Perspektiven zur späteren Teilhabe am Arbeitsmarkt

– Abbau von psychischen Problemlagen, um eine Stabilisierung der Lebensverhältnissen zu erreichen und einer Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten.

Inhalt der Maßnahme:

Für langzeitarbeitlose Kunden, bei denen objektive Aussagen über die Einsatzfähigkeit für die Ziel- und Maßnahmeplanung fehlen bzw. deren Vermittlungschancen für 1. AM derzeit nicht feststellbar sind, kann eine Belastungserprobung/Arbeitsdiagnostik durchgeführt werden.

Ziele sind:

die Überprüfung der Arbeits- und Ausbildungsfähigkeit, Erstellen eines Fähigkeitsprofils und Arbeitsdiagnostik, Trainieren von Fertigkeiten, berufl. Erstorientierung, Wiedereingliederung an den alten Arbeitsplatz, passgenaue Vermittlung, Empfehlung weiterer Maßnahmen.

Die Belastungserprobung/Arbeitsdiagnostik wird von Ergotherapeuten nach dem MELBA-Verfahren durchgeführt und ausgewertet. Durch spezielle Trainingseinheiten sollen Fertigkeiten und Fähigkeiten gefördert und Defizite reduziert werden.

Die Belastungserprobung wird nach individuellen Bedürfnissen gestaltet, sie dauert regelhaft 4 Wochen. Die tägliche Anwesenheitszeit liegt zwischen 3 und 6 Stunden.
Ein Verlängerung ist nach Bedarf und nach Absprache möglich.

Frau A. ist verpflichtet, sich nach besten Kräften aktiv an der Maßnahme und an den damit verbundenen Lern- und Beratungsprozessen zu beteiligen und die ihr gestellten Aufgaben und Weisungen der MitarbeiterInnen des Maßnahmeträgers gewissenhaft zu erfüllen.

Frau A. wurde von der Pro Arbeit – Kreis Offenbach – (AöR) – Kommunales Jobcenter über den Inhalt der Maßnahme beraten.

Es gab keine unklaren Punkte.

2. Selbstständigkeit, soll erreicht bis: unbekannt

Laudatio

Nur um das noch einmal klar zu machen:

Es ist nicht nur so, dass das Adjektiv “regelhaft” da oben vollkommen fehl am Platz ist, und ähnliche semantische Ausrutscher den Text teilweise selbst für Insider unverständlich machen.

Sondern es ergibt auch keinen Sinn, dass jemand, der sich kurz vor der Rente noch einmal selbstständig machen soll, hierzu Hilfe beim Bewerben um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit bekommen soll – während gleichzeitig im Vertrag festgestellt wird, er könne überhaupt nicht arbeiten, sondern müsse erst einmal therapiert werden, um letztlich dann die Einteilung in diese Maßnahme damit zu begründen, dass diese Maßnahme für Leute ist, bei denen noch nicht ganz klar ist, welche Maßnahme sich für sie eignet.

Es ist nicht nur illegal, Therapien anzuordnen, sondern es ist schlichtweg eine Lüge, dass das Verfahren, was bei der XYZ GmbH angewandt wird, das “Melba-Verfahren” wäre. “Ergotherapeuten” arbeiten bei XYZ auch nicht, und wenn sie es tun würden, würden sie sicherlich keine “Weisungen” geben, genauso wenig wie sie auch keine ärztlichen Untersuchungen durchführen oder berufliche Kenntnisse vermitteln.

Weder macht es Sinn, die Wettbewerbsfähigkeit von Arbeitslosen durch Diagnostik zu erhöhen, noch ist es das Ziel einer Eingliederungsvereinbarung, den gesundheitlichen Zustand des Kunden zu klären.

Weder müsste man einer Frau, die 25 Jahre gearbeitet hat, bei einer “beruflichen Erstorientierung” helfen, noch kann man irgendwelche “Defizite reduzieren”, die noch gar nicht festgestellt wurden.

Der Gipfel der Idiotie ist dann die Pflicht der Kundin, sie müsse sich beim Maßnahmeträger an dessen “Beratungsprozess beteiligen”.

Und was es bedeuten soll, dass der Inhalt dieser Maßnahme das Ziel des Ziels ist, die Wahrscheinlichkeit einer Vermittlung zu erhöhen, indem der Ressourcenbereich des Arbeitsverhaltens mit dem Ziel der Herstellung und der Motivation der Wettbewerbsfähigkeit durch eine Integrationstrategie gestärkt werden soll, das weiss der Fallmanager vermutlich selbst nicht so genau.

Auf meine Rückfrage jedenfalls konnte man mir das bei der ProArbeit auch nicht erklären.

Nachdem Frau A. diesen Schwachsinn nicht unterschreiben wollte, wurde ihr übrigens von der ProArbeit mitgeteilt, diese Eingliederungsvereinbarung sei “auch ohne Ihre Unterschrift gültig.”

Gewinner in der Rubrik SGB III: Die Arbeitsagentur Hanau

In der Rubrik Rechtskreis SGB III ist eine Vereinbarung aus der Bundesagentur für Arbeit in Hanau klarer Sieger geworden.

Vorliegend hatte hier die BA im Sommer zunächst eine gültige Vereinbarung während ihrer Laufzeit durch einen Verwaltungsakt gleichen Inhalts ersetzt, und dann diesen Verwaltungsakt noch einmal durch einen weiteren. Außerdem kam schon die ursprüngliche Vereinbarung nicht etwa durch eine Einzelberatung sondern bei einem Gruppengespräch mit einem Dutzend Arbeitslosen gleichzeitig zustande.

Während dies nur grob rechtswidrig ist, wurde es dann beim Inhalt des Verwaltungsaktes endgültig illegal: So sollte der Leistungsberechtigte unter anderem “monatlich 2-3 Arbeitgebern eine kostenlose betriebliche Erprobung” anbieten, also kostenlos weisungsgebunden arbeiten gehen. Man muss hierzu bemerken, dass es zum Aufgabenbereich der BA gehört, genau solche Formen von Sozialversicherungsbetrug durch Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit dem Zoll zu bekämpfen.

Recht locker sieht man beim Amt auch die Vorschriften des Datenschutzes und des Schutzes von Sozialdaten: Das Hanauer Arbeitsamt verpflichtete den Kunden per Verwaltungsakt, über möglichen SGB II Leistungsbezug seiner Familienangehörigen Auskunft zu erteilen. Dies geht den SGB III Träger aber einen feuchten Kehricht an, da diese Daten für seine Aufgabenerfüllung absolut unerheblich sind.

In der Rechtsfolgebelehrung belehrt das Hanauer Arbeitsamt dann abschließend statt den Kunden sich selbst, indem es die Belehrung mit “Ich” einleitet, und unter anderem auch sich selbst dazu vertraglich verpflichtet, dass sich die BA vor ihrer eigenen Ortsabwesenheit bei sich selbst dafür eine Genehmigung holen soll.

Nachdem der Kunde es aus finanziellen Gründen nicht schaffte, wie im Verwaltungsakt festgelegt monatlich 25 Bewerbungen im Umkreis von 80 Kilometern zu erledigen, verhängte das Hanauer Arbeitsamt eine Sperre – und kassierte dafür einen 7-seitigen Widerspruch vom Rechtsanwalt des Kunden inclusive Androhung von strafrechtlichen Schritten.

Update und Laudatio.

Kurz nachdem ich diesen Text geschrieben hatte, habe ich erfahren, dass die Bundesagentur in Hanau inzwischen gegenüber dem Sozialgericht behauptet, den Widerspruch gegen die neueste Version des Eingliederungsvereinbarungsverwaltungsaktes, der ihr von einem Rechtsanwalt per Fax (mit Quittung) zugestellt wurde, habe sie überhaupt nicht erhalten.

Nachdem also Zustandekommen und Vertragsschluss, die Belehrung, und vor allem der Inhalt der beiden Verwaltungsakte in mehrfacher Hinsicht verkehrt ist, sabotiert man offenbar auch bei der BA inzwischen mit Hilfe von Urkundenunterdrückung und Falschaussage vorgerichtliche und gerichtliche Verfahren.

Damit hat diese “Vereinbarung”, die so niemals vereinbart wurde und wohl auch mit vielem nicht ganz vereinbar ist, es trotz ihrer Herkunft aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung geschafft, genauso Scheiße zu sein, wie man es bislang nur von kommunalen Trägern aus dem Rechtskreis SGB II kannte.

Herzlichen Glückwunsch an die Gewinner!

Meine beiden Lieblingsbehörden, das KCA des Main-Kinzig-Kreises und die MainArbeit der Stadt Offenbach gehen dieses Jahr leer aus. Eure Eingliederungsvereinbarungen waren dieses Jahr einfach nicht bescheuert genug. Da hilft wohl nur üben! (Artikel von Hartz IV Hilfe Offenbach)

Bild: Karl-Heinz Laube / pixelio.de

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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