Hartz IV: Bundesagentur für Arbeit regelt die Verfolgungsbetreuung für Eltern

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In seiner aktuellen Weisung zu § 10 SGB II regelt das Bundesarbeitsministerium (BMAS) unter 10.16, Zitat: Der Betreuungsumfang ist laufend zu erheben.

Laufend bedeutet “ständig, dauernd”, d.h. dass Eltern dem Jobcenter gegenüber monatlich oder gar wöchentlich den Betreuungsumfang nachzuweisen haben – auch dann, wenn sich an der Betreuungssituation nichts geändert hat.
Sinn macht dies nicht, selbst § 60 SGB I regelt nur dann eine Mitwirkungspflicht, wenn sich Änderungen ergeben haben.

Kinder loswerden?

Das Ziel ist offenbar, bei den Eltern, die im Hartz IV Bezug sind, permanent Druck aufzubauen, das Kind endlich “los zu werden”, um wieder vermittelbar zu sein.

Folgerichtig konstatiert das BMAS im Weiteren dann unter Punkt 10.18 dieser Weisung unter Verweis auf das BSG-Urteil AZ: B 14 AS 92/09 R, dass eine Arbeitsaufnahme auch zumutbar sei, wenn das Kind noch keine 3 Jahre alt ist, sofern es anderweitig betreut wird.

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Es steht also zu erwarten, dass auch Eltern von Kindern unter 3 Jahren künftig dazu genötigt werden, diese in eine Betreuung zu geben, um einen Job annehmen zu können. Müssen Eltern dem Folge leisten? Nein!

Es gilt, was im Gesetz steht, und danach können sich Eltern von Kindern unter drei Jahren generell auf eine Unzumutbarkeit wegen Kinderbetreuung berufen, daran ändert auch das o.g. Urteil des BSG nichts. Ein näherer Blick in das o.g. Urteil des BSG zeigt, dass dieses einen offensichtlich unzulässigen Umkehrschluss vollzogen hat.

Aus der Formulierung des Gesetzgebers, Zitat:

“…die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist vollzieht das BSG den Umkehrschluss, dass eine Arbeit auch dann zumutbar sei, wenn ein Kind anderweitig betreut wird, aber noch keine 3 Jahre alt ist.”

Angesichts des Gesetzestextes sowie der Gesetzesbegründung verbietet sich jedoch ein solcher Umkehrschluss.
Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass eine Zumutbarkeit bei sichergestellter Betreuung auch bei Kindern unter drei Jahren gelten soll, hätte er die Altersbeschränkung auf drei Jahre gar nicht vorgenommen.

Auch aus der Gesetzesbegründung folgt, dass der Gesetzgeber sicherstellen wollte, dass sich Eltern von Kindern unter drei Jahren generell auf eine Unzumutbarkeit wegen Kinderbetreuung berufen können. Was das BSG hier “geritten” hat, gegen den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers zu entscheiden, weiß wohl nicht mal das BSG selbst. (FM)

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