Hartz IV: Bewerbungskosten – was wird das Jobcenter zahlen?

Lesedauer 2 Minuten

Für Bewerbungskosten können Erstattungen beim zuständigen Jobcenter beantragt werden. Die Kosten für Bewerbungen müssen nicht immer aus den Hartz-IV-Regelleistungen bezahlt werden. Wir geben einen Überblick, welche Kosten erstattungsfähig sind und was zu tun ist, wenn die Kostenerstattung abgelehnt wurde.

Erstattung der Bewerbungskosten keine Pflicht

Da in den Regelleistungen kein Posten für Bewerbungen vorgesehen ist, können Leistungsbeziehende einen Antrag auf Kostenerstattung stellen. Allerdings ist nach § 44 SGB III das Jobcenter zur Erstattung nicht verpflichtet, sondern kann “nach Ermessen” entscheiden. Zudem ist es dem Jobcenter überlassen, über die Höhe zu entscheiden.

Was kann für Bewerbungen beantragt werden?

Um sich erfolgreich zu bewerben, reicht es häufig nicht aus, nur eine gelungene Bewerbung zu schreiben. Zusätzlich fallen weitere Kosten an, die beim Jobcenter beantragt werden sollten. Diese Posten können per Antrag gestellt werden:

  • Alles, was zu einer Bewerbung gehört: Papier, Umschläge, Porto, Stifte, Bewerbungsmappe
  • Angemessene Übernachtungskosten, wenn das Bewerbungsgespräch weiter entfernt liegt
  • Fahrtkosten zum Bewerbungsgespräch
  • Gebühren für Gesundheitszeugnisse und Führungszeugnis
  • Kosten für einen Friseur
  • Kosten für Kleidung zum Vorstellungsgespräch
  • Weitere Kosten, die im Zusammenhang eines Bewerbungsgesprächs entstehen

Achtung: Der Antrag auf Erstattung sollte immer vor dem Bewerbungsgespräch gestellt werden. Wichtig ist, auch zu begründen, warum beispielsweise ein Friseurbesuch oder passende Kleidung zum Erfolg beitragen können.

Wie viel Geld wird für Bewerbungen erstattet?

Das Jobcenter kann nach eigenem Ermessen festlegen, wie viel sie für die Bewerbung zusteuert. Häufig setzt das Jobcenter einen Pauschalbetrag in Höhe von 5 Euro fest. Als Höchstbetrag sind allerdings 260 Euro im Jahr festgelegt. Mehr wird das Jobcenter nicht zahlen.

Erstattung auch für Online-Bewerbungen

Immer mehr Arbeitgeber nehmen Bewerbungen nur noch per Email oder Formular online an. Für Onlinebewerbungen können Erstattungskosten in Höhe von 20 Cent geltend gemacht werden.

Achtung bei den Fahrtkosten

Bei den Fahrtkosten wird es komplizierter. Hier möchte die Behörde, dass der potenzielle Arbeitgeber unterschreibt, dass die Fahrtkosten nicht seitens des Arbeitgebers übernommen werden. Erst dann wird das Jobcenter die Fahrtkosten für den Hartz-IV-Betroffenen übernehmen.

Das hat natürlich den Nachteil, dass somit der künftige Arbeitgeber erfährt, dass man Hartz-IV-Leistungen bezieht. Nicht alle Firmen gehen damit tolerant um.

Konnten die Fahrtkosten bestätigt werden, erstattet die Leistungsbehörde 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer, wenn das eigene Auto genutzt wurde.

Lesen Sie auch:
Hartz IV: Fahrtkostenerstattung der Radtour zum Jobcenter

Antrag sollte immer vor dem Bewerbungsgespräch gestellt werden

Der Antrag auf Erstattung der Bewerbungskosten sollte immer vor dem Vorstellungsgespräch gestellt werden. Da gilt insbesondere für die Fahrtkosten. Werden weitere Bewerbungskosten später eingereicht, drückt manches Jobcenter ein Auge zu und erstattet dennoch die Kosten. Darauf sollte sich allerdings nicht verlassen werden.

Für den Antrag sollte das Bewerbungsschreiben sowie die Einladung des Unternehmens beigefügt sein, bei dem Sie sich bewerben. Es macht Sinn, gleich mehrere Kosten für weitere Vorstellungsgespräche gesammelt in einem Antrag zu stellen. Das erspart beide Seiten die Arbeit.

Wenn das Jobcenter den Antrag auf Ersattung der Bewerbungskosten ablehnt

Es kann vorkommen, dass der Antrag auf Bewerbungskosten seitens des Jobcenters abgelehnt wird. Häufig passiert dies, wenn mit der Behörde keine Eingliederungsvereinbarung geschlossen wurde.

In den Eingliederungsvereinbarungen sind häufig die Kosten für Bewerbungen miteinander vereinbart.

Wenn keine Eingliederungsvereinbarung vorliegt, liegt es im Ermessen der Behörde, ob dennoch die Kosten bezahlt werden.

Wurde die Kostenerstattung abgelehnt, sollte ein Widerspruch eingelegt werden. Häufig kann so die Erstattung dennoch erreicht werden. Wichtig ist, den Widerspruch ausreichend zu begründen. Sozial- bzw. Erwerbslosenberatungsstellen sind hierfür behilflich.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...