Hartz IV-Recht: Auf die Einsicht der Beratungsprotokolle immer bestehen!

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Jobcenter-Mitarbeiter fertigen bei Terminen immer ein Beratungsprotokoll an – Hartz IV Beziehende haben Anrecht auf Einsicht

Bei Jobcenter-Terminen wird durch den zuständigen Sachbearbeiter ein sogenanntes Beratungsprotokoll angefertigt. Nicht immer stimmen diese mit dem gesprochenen Wort überein. Das kann später für reichlich Ärger sorgen. Darum ist es immer besser einen Antrag auf Einsicht zu stellen. Wird dieser Antrag nicht gewährt, weil es hierfür keine gesetzliche Grundlage existiert, gibt es einen Umweg, mit dem dennoch eine Durchsicht gewährt werden muss. Wir zeigen, wie´s funktioniert.

Zu jeder Beratung wird ein Beratungsprotokoll geschrieben; zumeist direkt in die Software der Jobcenter (“Verbis-Vermerke”). Auch das kann man sich von der Hartz IV-Behörde geben lassen. Eine gesetzliche Grundlage gibt es hierfür nicht. Das Protokoll ist wichtig, um zu sehen, was notiert wurde und ob dies auch das ist, was besprochen wurde und damit also auch Grundlage der Entscheidung der Behörde sein wird.

Umweg über § 81 SGB X

Wenn die Behörde das Beratungsprotokoll nicht herausgeben möchte, kann man über einen Umweg dennoch Zugang erlangen. Nach § 81 SGB X haben die Betroffenen die Möglichkeit, sich gegen einen vermuteten Missbrauch persönlicher Daten zu wehren. Ein solcher Missbrauch kann sich auch aus dem Beratungsprotokoll ergeben, da es persönliche Daten enthält. Auf diesem Weg kann man also faktisch einen schriftlichen Bericht des aufgezeichneten Beratungsgesprächs von der Behörde erhalten.

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Außerdem ist es gut, wenn man bei dem Beratungsgespräch selbst das Wichtigste mitschreibt. Um sich eine gute Beweisgrundlage zu schaffen, kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Behörde gebeten werden, auch dieses eigene Protokoll gegenzuzeichnen. Einen Anspruch darauf hat man aber nicht.

Auskunftspflicht

Weiterhin kann jede und jeder einen Antrag auf Auskunft zu seinen bzw. ihren Sozialdaten stellen (§ 83 SGB X). Nach § 67 Abs.1 SGB X sind Sozialdaten alle Angaben über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse des Betroffenen, die von einem Leistungsträger, zum Beispiel dem Jobcenter, erhoben werden. Das sind beispielsweise die Adresse, Angaben zu den finanziellen Verhältnissen und Angaben zum Gesundheitszustand. Wenn eine Behörde zu Unrecht etwas eingetragen hat, kann nach § 84 Abs.1 Satz1 SGB X eine Berichtigung verlangt werden.

Informationen über Verwaltungsrichtlinien und interne Durchführungsbestimmungen

Informationen über Verwaltungsrichtlinien und interne Durchführungsbestimmungen sind den Bürgerinnen und Bürgern durch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) prinzipiell zugänglich.

Es gibt Informationsfreiheitsgesetze sowohl auf Bundes-, als auch auf Landesebene. Diesbezügliche Gesetze existieren bereits in allen Bundesländern, außer in Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen. Die Gesetze heißen allerdings unterschiedlich, zum Beispiel in Brandenburg: Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG); in Hamburg: Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG).

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