Häufig Erstattungen nach vorläufigen Bürgergeld-Bescheiden

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Wer Bürgergeld (SGB II) beantragt, erhält vom Jobcenter häufig zunächst einen vorläufigen Bewilligungsbescheid nach § 7 SGB II. Das Jobcenter erkennt den Anspruch auf Bürgergeld nur vorläufig an.

Die Behörde wird im weiteren Verfahren genauer prüfen, ob ein Anspruch besteht bzw. ob die Höhe gerechtfertigt ist. Mit der Einführung des Bürgergeldes haben sich auch einige Verschlechterungen ergeben. Wir erklären, worauf Leistungsberechtigte achten müssen. Denn häufig kommt es zu Erstattungsbescheiden und damit zu Rückforderungen.

Was bedeutet ein vorläufiger Bewilligungsbescheid?

Im vorläufigen Bewilligungsbescheid legt der Leistungsträger jedoch die Höhe der Bürgergeldleistungen fest. Die Leistungen werden nur vorläufig und damit nicht endgültig für den Leistungszeitraum bewilligt.

Dabei geht die Behörde zunächst von den Angaben des Antragstellers aus. Denn bei der Antragstellung sind Angaben wie Einkommen, Miete, Nebenkosten, weitere Personen im gemeinsamen Haushalt etc. wichtig, um den Anspruch zu berechnen.

Diese Angaben sind jedoch nach Ansicht der Behörde oft nicht gesichert und werden im Nachhinein genauer überprüft. Der Bewilligungszeitraum für eine vorläufige Entscheidung beträgt regelmäßig sechs Monate.

Wenn das Jobcenter also davon ausgeht, dass alle Angaben für den gesamten Bewilligungszeitraum zutreffen, wird kein regulärer Bescheid erteilt.

Warum wird ein vorläufiger Bewilligungsbescheid erstelllt?

  • schwankendes Einkommen
  • sich verändernde Unterhaltszahlungen
  • Kosten der Unterkunft sind zu hoch und/ oder unangemessen
  • Weitere Unklarheiten

Das Jobcenter wird dann bestimmte Unterlagen anfordern. Aufgrund der Mitwirkungspflicht sollten die Betroffenen die angeforderten Unterlagen fristgerecht einreichen. Andernfalls droht unter Umständen sogar die Einstellung der Leistungen.

Wie lange ist ein vorläufiger Bürgergeld-Bewilligungsbescheid gültig?

Der vorläufige Bescheid ist so lange gültig, bis die Leistungsberechtigten einen Bescheid über die endgültige Festsetzung der Leistungen für einen Bewilligungszeitraum erhalten. Der neue Bescheid hebt den vorläufigen Bescheid auf. Nach einem Jahr wird allerdings der Bescheid automatisch bestandskräftig, wenn nicht zuvor eine endgültige Festsetzung beantragt wurde.

Auf was sollten Leistungsbeziehende bei einem vorläufigen Bescheid achten?

  • Wurden alle Bedarfsmitglieder in dem Bescheid aufgeführt?
  • Wurde der Regelbedarf richtig bemessen?
  • Wurden die Mehrbedarfe anerkannt? (z.B. für die dezentrale Warmwassererwärmung, Schangerschaft etc.)?
  • Wurde das Einkommen richtig berechnet?
  • Wird die Miete vollständig anerkannt?

Verschlechterung im Bürgergeld

Der vorläufige Bescheid kann vor allem dann zu Problemen führen, wenn das Jobcenter vermeintlich zu viel gezahlte Leistungen zurückfordert. Dabei ist zu beachten, dass ein sog. “Sicherheitszuschlag” seitens des Jobcenters unzulässig ist.

Mit der Einführung des Bürgergeldes ist zudem eine Verschlechterung eingetreten. Trotz des Grundfreibetrages von in der Regel 100 Euro muss die Leistungsbehörde bei Aufstockern keinen Erwerbstätigenfreibetrag mehr gewähren.

Jobcenter muss auch Karenzzeit beachten

Wenn das Jobcenter zu hohe Unterkunftskosten beanstandet, gilt seit Einführung der Bürgergeldreform eine sogenannte Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II / § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII. Für Leistungsbeziehende gilt eine “Schonfrist” von 12 Monaten. In dieser Zeit darf das Jobcenter keine Kostensenkungsaufforderung aussprechen, wenn die Miete höher ist, als es die Angemessenheitskriterien vorsehen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für die Heizkosten.

Erst nach Ablauf dieser Schonfrist kann eine Kostensenkungsaufforderung mit einer Frist von sechs Monaten erfolgen, wenn die Unterkunftskosten “unangemessen” sind. Diese Frist darf aber nicht auf die Karenzzeit angerechnet werden. Dies gilt auch für Bestandsfälle. Dies ist in § 65 Abs. 3 SGB II/§ 140 Abs. 1 SGB XII geregelt. Auch hier darf ab dem 1. Januar 2023 bis Ende Dezember 2023 kein Kostensenkungsverfahren eingeleitet werden.

Bei erkannten Fehlern im Bescheid ein Widerspruch stellen

Werden Fehler festgestellt, sind diese unverzüglich mitzuteilen. Dabei ist es wichtig, Nachweise wie z.B. Gehaltsabrechnungen beizufügen. Andernfalls können Nachzahlungen verloren gehen.

Gegen den vorläufigen Bescheid kann auch Widerspruch eingelegt werden. Hierbei ist jedoch auf die im Bescheid genannten Fristen zu achten. Ein Widerspruch ist bis zu einem Monat nach Erhalt des Bescheides möglich. Danach kann nur noch ein Überprüfungsantrag gestellt werden, für dessen Bearbeitung die Behörde ganze sechs Monate Zeit hat.

Es kann sich lohnen, einen Widerspruch bei Erstattungsbescheiden einzulegen

Ein interessanter Fall, der zeigt, dass man sich auch gegen Erstattungsbescheide wehren kann, ist dieses Urteil des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen: B 14 AS 31/14 R):

In diesem Fall wurden einer Mutter von zwei minderjährigen Töchtern vorläufig Leistungen nach dem SGB II bewilligt, da mögliche Unterhaltszahlungen des Vaters angerechnet wurden. Nach Vorlage von Zahlungsnachweisen forderte das Jobcenter die überzahlten Beträge gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zurück.

Eine abschließende Entscheidung über den vorläufigen Bescheid, die den ursprünglichen Vorbehalt aufhebt und die beantragte Leistung als endgültig zustehend bestätigt, war zuvor jedoch nicht ergangen. Die Rücknahme war daher nach dem Urteil des Bundessozialgerichts rechtswidrig.

Es zeigt also, dass es sich lohnt, rechtzeitig Widerspruch gegen Erstattungsbescheide einzulegen, da diese häufig Fehler enthalten. Wer den Bescheid nicht selbst beurteilen kann, sollte sich daher an eine anerkannte Beratungsstelle oder einen Fachanwalt für Sozialrecht wenden.

Auf das Zuflussprinzip achten

Verfügt der Bürgergeldberechtigte über Einkommen, ist zu prüfen, ob das Zuflussprinzip seitens des Jobcenters beachtet wurde. Dieses besagt, dass Einkommen erst in dem Monat angerechnet werden darf, in dem das Geld auch tatsächlich auf dem Konto des Leistungsberechtigten eingegangen ist. Da viele Jobcenter diesen Fehler machen, sollte dieser Punkt besonders geprüft werden.

Bagatellgrenze bei Rückforderungen durch das Jobcenter

Mit der Einführung des Bürgergeldes wurde auch eine Erstattungsobergrenze eingeführt. Beträgt der Rückforderungsbetrag nicht mehr als 50 Euro, muss er nach § 40 I 3 SGB II nicht zurückgezahlt werden. Das bedeutet, dass das Jobcenter bis zu dieser Grenze keine Überzahlung zurückfordern darf.

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