Härte der neuen Grundsicherung: “Es muss Pflicht sein, einen Hausbesuch zu machen”

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Seit dem 1. Juli 2026 gilt die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende. Mit ihr sind die Folgen versäumter Jobcenter-Termine deutlich strenger geworden: Nach wiederholtem Fernbleiben drohen 30 Prozent weniger Regelbedarf, nach drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen kann am Ende sogar der gesamte Leistungsanspruch einschließlich der Wohnkosten entfallen.

Gerade bei Menschen mit schweren Depressionen kann das Verfahren jedoch an einer falschen Annahme ansetzen.

Wer einen Brief nicht öffnet, einen Termin nicht absagt oder die Wohnung nicht verlässt, verweigert den Kontakt nicht zwingend aus freiem Willen, sondern kann krankheitsbedingt handlungsunfähig sein.

Der Diplom-Pädagoge und systemische Therapeut Jürgen Leuther, der selbst eine schwere depressive Krise erlebt hat und im Januar 2026 für die Deutsche DepressionsLiga sprach, brachte das Problem in einem Interview mit der taz auf einen prägnanten Satz: „Es müsste verpflichtend sein, einen Hausbesuch zu machen.“ Gemeint ist keine Kontrolle der Wohnung, sondern eine aufsuchende Hilfe, bevor die Existenzsicherung entzogen wird.

Die Reform verschärft den Druck nach versäumten Terminen

Das Grundsicherungsgeld hat das Bürgergeld abgelöst, während bereits erlassene Bescheide zunächst weitergelten können. Einen ausführlichen Überblick zu Anspruch, Höhe und weiteren Änderungen bietet der Beitrag Grundsicherungsgeld 2026: Anspruch, Antrag, Mehrbedarf und Höhe.

Bei einer Pflichtverletzung, etwa einer ohne wichtigen Grund abgelehnten zumutbaren Arbeit, einer nicht nachgewiesenen Bewerbung oder dem Abbruch einer Maßnahme, sieht § 31a SGB II grundsätzlich eine Minderung um 30 Prozent des Regelbedarfs vor. Der Minderungszeitraum beträgt regelmäßig drei Monate, kann aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorzeitig beendet werden.

Für Meldeversäumnisse gilt ein eigenes Verfahren. Der erste verpasste Termin bleibt ohne Minderung, ab dem wiederholten Versäumnis kann der Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent sinken, sofern kein wichtiger Grund nachgewiesen wird.

Bei einem alleinstehenden Erwachsenen mit dem 2026 geltenden Regelbedarf von 563 Euro entsprechen 30 Prozent einer monatlichen Kürzung von 168,90 Euro. Die Begrenzung und das Zusammentreffen mehrerer Kürzungen erläutert Gegen-Hartz im Beitrag 30-Prozent-Grenze bei Leistungsminderungen.

Nach drei Meldeversäumnissen droht ein gestufter Leistungsentzug

Besonders einschneidend ist die neue Vermutung der Nichterreichbarkeit in § 7b Absatz 4 SGB II. Wer trotz schriftlicher Belehrung drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen nicht nachkommt und keinen wichtigen Grund darlegt und nachweist, gilt nach dem geltenden SGB II als nicht erreichbar.

Im ersten Monat nach der Feststellung wird zunächst der Regelbedarf nicht ausgezahlt. Wohnkosten sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden in dieser Übergangsphase weiter übernommen.

Erscheint die betroffene Person innerhalb dieses Monats persönlich im Jobcenter, gilt sie rückwirkend als erreichbar. Der Regelbedarf wird dann nachgezahlt, wegen des Meldeversäumnisses jedoch um 30 Prozent gemindert.

Bleibt auch dieser persönliche Kontakt aus, kann ab dem folgenden Monat der ganze Anspruch entfallen, einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Ausschluss endet vor Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums, wenn sich die Person persönlich beim Jobcenter meldet.

Situation Folge nach der seit Juli 2026 geltenden Regelung
Erster versäumter Meldetermin Noch keine Leistungsminderung; ein wichtiger Grund sollte trotzdem schnell mitgeteilt und belegt werden.
Wiederholtes Meldeversäumnis 30 Prozent weniger Regelbedarf für einen Monat, wenn kein wichtiger Grund oder Härtefall vorliegt.
Drittes aufeinanderfolgendes Meldeversäumnis Gelegenheit zur persönlichen Anhörung und Prüfung der gesetzlichen Vermutung, dass die Person nicht erreichbar ist.
Erster Monat nach Feststellung der Nichterreichbarkeit Der Regelbedarf entfällt zunächst; Wohnkosten sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden noch getragen.
Persönliche Meldung innerhalb dieses Monats Die Erreichbarkeit gilt rückwirkend als fortbestehend; der Regelbedarf wird mit einer Minderung um 30 Prozent nachgezahlt.
Weiterhin kein persönlicher Kontakt Ab dem zweiten Monat kann der gesamte Anspruch einschließlich der Unterkunftskosten entfallen.
Bekannte psychische Erkrankung Eine persönliche Anhörung soll stattfinden; ein verpflichtender Hausbesuch ist nicht vorgeschrieben.

Warum eine Depression leicht als Verweigerung missverstanden wird

Eine schwere depressive Episode kann mit stark vermindertem Antrieb, Konzentrationsproblemen, Schuldgefühlen, Angst, sozialem Rückzug und dem Verlust alltäglicher Handlungsfähigkeit einhergehen. Selbst einfache Tätigkeiten wie Duschen, Einkaufen, Telefonieren oder das Öffnen eines Briefes können dann zeitweise kaum zu bewältigen sein.

Das Verwaltungssystem sieht dagegen eine Abfolge aus Einladung, Frist, Anhörung und Reaktion vor. Es setzt damit voraus, dass die angeschriebene Person die Post wahrnimmt, versteht, innerlich verarbeitet und rechtzeitig handelt.

Genau diese Fähigkeiten können während einer akuten Erkrankung eingeschränkt sein. Aus dem Schweigen entsteht dann in der Akte das Bild fehlender Mitwirkung, obwohl tatsächlich ein Hilfebedarf vorliegt.

Dass dies keine seltene Randkonstellation ist, zeigen Auswertungen des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit. In einer vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung veröffentlichten Analyse wiesen 52,1 Prozent der sozialmedizinisch begutachteten Arbeitslosen mindestens eine psychische Störung auf.

Die Forschenden betonen zugleich, dass diese Gruppe nicht repräsentativ für alle Arbeitslosen ist, weil eine Begutachtung gerade bei gesundheitlichen Zweifeln veranlasst wird. Der Befund zeigt dennoch, wie häufig Jobcenter in den medizinisch schwierigen Fällen mit psychischen Einschränkungen umgehen müssen.

Das Gesetz kennt Schutzvorschriften, doch sie müssen die Betroffenen erreichen

§ 31a Absatz 2 SGB II bestimmt, dass eine persönliche Anhörung erfolgen soll, wenn dem Jobcenter eine psychische Erkrankung bekannt ist. Dasselbe gilt, wenn andere Hinweise dafür sprechen, dass sich die betroffene Person zu den entscheidenden Tatsachen nicht schriftlich äußern kann.

Vor der Prüfung des dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnisses soll ebenfalls Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben werden. Außerdem darf keine Minderung verhängt werden, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

Eine solche Soll-Vorschrift ist mehr als eine unverbindliche Empfehlung. Nach einer Antwort der Bundesregierung an den Bundestag ist die persönliche Anhörung der Regelfall, von dem nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf.

Eine ausnahmslose Pflicht hat der Gesetzgeber daraus dennoch nicht gemacht. Die Bundesregierung lehnte es ausdrücklich ab, die Vorschrift in eine Muss-Regelung umzuwandeln.

Hinzu kommt: „Persönlich“ bedeutet nach der amtlichen Auslegung nicht automatisch ein Gespräch von Angesicht zu Angesicht. Das Bundesarbeitsministerium nennt ein Gespräch im Jobcenter, Telefon, Video und eine aufsuchende Kontaktaufnahme als mögliche Formen.

Ein weiterer Brief kann an derselben Krankheitsschwelle scheitern

Leuthers Einwand richtet sich weniger gegen das Ziel einer Anhörung als gegen deren praktische Ausgestaltung. Wird eine Person, die bereits mehrere Einladungen nicht öffnen oder beantworten konnte, lediglich mit einem weiteren Schreiben zu einem Gespräch aufgefordert, kann auch dieser Kontaktversuch wirkungslos bleiben.

Die Behörde erfährt dann nichts über die Krise, während das Ausbleiben als weiterer Beleg für Nichterreichbarkeit erscheint. Die Schutzvorschrift ist vorhanden, erreicht aber gerade den Menschen nicht, der sie am dringendsten benötigt.

Die neue Möglichkeit, bei Hinweisen auf eine psychische Erkrankung schon nach einem versäumten Termin eine ärztliche oder psychologische Untersuchung zu veranlassen, löst dieses Problem nur teilweise. Auch der Untersuchungstermin muss wahrgenommen werden, und ein weiteres Fernbleiben kann erneut leistungsrechtliche Folgen auslösen.

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Was bei der persönlichen Anhörung und einer angeordneten Untersuchung zu beachten ist, beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag Neue Grundsicherung: ärztliche Untersuchung und Schutz bei psychischer Erkrankung.

Leuthers Forderung zielt auf Hilfe statt auf Wohnungsprüfung

Der Begriff Hausbesuch kann im Umgang mit Jobcentern Misstrauen auslösen. Bekannt sind Besuche des Außendienstes, bei denen etwa geprüft werden soll, ob eine Bedarfsgemeinschaft besteht oder Angaben zur Wohnsituation stimmen.

Leuther beschreibt etwas anderes: eine aufsuchende, fachlich begleitete Kontaktaufnahme, möglichst gemeinsam mit dem sozialpsychiatrischen Dienst und der Sozialarbeit. Ein solches Team könnte feststellen, ob eine Krise vorliegt, beim Sortieren der Behördenpost helfen und den Zugang zu ärztlicher oder therapeutischer Unterstützung anbahnen.

Eine Pflicht zum Kontaktversuch wäre dabei eine Verpflichtung der Behörde, nicht die Verpflichtung des Erkrankten, Beschäftigte in die Wohnung einzulassen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gilt weiterhin, ein Betreten ist nur mit Zustimmung möglich.

Auch ein unterstützender Besuch darf daher nicht in eine erzwungene Kontrolle umschlagen. Welche Grenzen für Jobcenter-Besuche gelten, erläutert der Ratgeber Wenn das Jobcenter vor der Tür steht: Was erlaubt ist und was nicht.

Aufsuchende Hilfe braucht Fachwissen, Zustimmung und klare Grenzen

Ein Hausbesuch allein ist noch keine angemessene Hilfe. Trifft eine nicht geschulte Person auf einen schwer erkrankten Menschen, besteht die Gefahr, Symptome falsch zu deuten oder zusätzlichen Druck aufzubauen.

Leuthers Vorschlag setzt deshalb auf ein gemeinsames Vorgehen mehrerer Fachrichtungen. Sozialpsychiatrische Dienste können Krisen einschätzen, Sozialarbeit kann bei Anträgen und Post unterstützen, medizinische Fachkräfte können den Behandlungsbedarf beurteilen.

Die Weitergabe von Gesundheitsdaten und die Einbindung behandelnder Stellen müssen dabei die Schweigepflicht und den Datenschutz wahren. Ohne Zustimmung dürfen Jobcenter nicht frei mit Ärzten, Psychotherapeuten oder Angehörigen über eine Erkrankung sprechen.

Ebenso wichtig ist eine klare Trennung zwischen Hilfe und Sanktionsermittlung. Wer einen Unterstützungsbesuch als verdeckte Überprüfung erlebt, wird Vertrauen eher verlieren als zurückgewinnen.

Gerichte verlangen schon länger eine Prüfung des Einzelfalls

Die Forderung nach einem anderen Umgang mit psychisch erkrankten Leistungsbeziehenden findet Rückhalt in der Rechtsprechung. Das Sozialgericht Dresden hob in einem Fall acht Sanktionsbescheide gegen eine psychisch behinderte Frau auf, nachdem das Jobcenter innerhalb weniger Monate immer neue Meldetermine angesetzt hatte.

Das Gericht beanstandete, dass ein an der konkreten Krise ausgerichtetes Betreuungs- und Konfliktmanagement fehlte. Gegen-Hartz hat die Entscheidung unter dem Titel Sanktionen dürfen kein Ersatz für Hilfe sein ausführlich eingeordnet.

Das Urteil bedeutet nicht, dass psychisch erkrankte Menschen generell von jeder Mitwirkungspflicht befreit sind. Es zeigt aber, dass standardisierte Einladungen und Kürzungen rechtswidrig werden können, wenn die Behörde erkennbare Einschränkungen ignoriert.

Mit der neuen Grundsicherung steigt die Bedeutung dieser Prüfung, weil die finanziellen Folgen schneller und härter eintreten. Je näher eine Entscheidung an den vollständigen Leistungsentzug heranrückt, desto sorgfältiger muss geklärt werden, ob tatsächlich eine willentliche Verweigerung oder eine krankheitsbedingte Überforderung vorliegt.

Die Deutsche DepressionsLiga warnt vor einer Spirale aus Druck und Rückzug

Die Deutsche DepressionsLiga hatte bereits im Gesetzgebungsverfahren vor den Folgen der Reform gewarnt. In ihrer Stellungnahme verweist sie auf Antriebsverlust, Konzentrationsprobleme, Überforderung und verminderte Belastbarkeit als typische Hindernisse im Behördenkontakt.

Finanzielle Kürzungen können die Lage weiter verschärfen. Weniger Geld für Ernährung, Strom, Mobilität oder Kommunikation erschwert nicht nur den Alltag, sondern kann auch Arztbesuche, Beratung und die Suche nach Arbeit behindern.

Beim vollständigen Entzug kommen Mietschulden und die Angst vor Wohnungslosigkeit hinzu. Für einen Menschen in einer depressiven Krise kann diese zusätzliche Bedrohung den Rückzug verstärken und den Kontakt zum Hilfesystem weiter abbrechen lassen.

Die politische Absicht, Nichterreichbarkeit zu beenden, kann dann ins Gegenteil umschlagen. Statt einer Rückkehr in Beratung und Arbeit entsteht eine tiefere soziale und gesundheitliche Krise, deren spätere Bewältigung mehr Zeit und öffentliche Mittel beansprucht.

Ein verpflichtender Kontaktversuch wäre kein Freibrief für flächendeckende Besuche

Eine gesetzliche Pflicht zu Hausbesuchen bei jedem versäumten Termin wäre weder erforderlich noch praktisch leistbar. Viele Meldeversäumnisse lassen sich durch einen Anruf, eine digitale Nachricht, einen neuen Termin oder einen eingereichten Nachweis klären.

Sinnvoll wäre eine eng gefasste Pflicht zur aufsuchenden Kontaktaufnahme vor einem drohenden vollständigen Leistungsentzug, wenn Hinweise auf Krankheit, Behinderung, eine akute Krise oder fehlende Fähigkeit zur schriftlichen Reaktion bestehen. Der Besuch müsste angekündigt werden, soweit der Schutzzweck dadurch nicht vereitelt wird, und von geschulten Fachkräften angeboten werden.

Auch dann bliebe die Wohnung geschützt. Das Ziel wäre, Kontakt herzustellen und Hilfe anzubieten, nicht Zutritt zu erzwingen.

Ob ein solches Verfahren funktioniert, hängt zudem von Personal und erreichbaren Hilfsangeboten ab. Ein Hausbesuch ohne anschließenden Therapieplatz, sozialpsychiatrische Begleitung oder Unterstützung bei Miet- und Behördenproblemen würde häufig nur den Mangel dokumentieren.

Die entscheidende Frage lautet: Verweigert sich jemand oder kann er nicht handeln?

Die neue Grundsicherung unterscheidet auf dem Papier zwischen fehlender Mitwirkung und wichtigem Grund, zwischen Sanktion und außergewöhnlicher Härte. In der Praxis muss diese Unterscheidung getroffen werden, bevor Geld für Lebensunterhalt und Wohnung wegfällt.

Bei sichtbaren Verletzungen ist ein Hilfebedarf leichter zu erfassen. Depressionen, Angststörungen oder schwere Traumafolgen bleiben dagegen oft verborgen, gerade wenn die betroffene Person keinen Arzt mehr aufsucht und keine aktuelle Bescheinigung vorlegen kann.

Leuthers Forderung macht deshalb auf einen blinden Fleck des Verfahrens aufmerksam. Eine Behörde darf Schweigen nicht vorschnell mit freier Entscheidung gleichsetzen, wenn die bekannten Umstände ebenso für eine schwere Erkrankung sprechen.

Ein verpflichtender, fachlich begleiteter Kontaktversuch könnte verhindern, dass aus einem Symptom erst ein Sanktionsbescheid und später Wohnungslosigkeit wird. Er wäre kein Verzicht auf Mitwirkungspflichten, sondern eine genauere Prüfung, ob die betroffene Person diese Pflichten überhaupt erfüllen konnte.