Seit dem 1. Juli 2026 müssen Jobcenter genauer hinschauen: Ergeben sich in einem Leistungsfall konkrete Hinweise auf Schwarzarbeit oder einen Verstoß gegen den gesetzlichen Mindestlohn, müssen sie den Zoll informieren.
Dafür braucht es keinen bereits bewiesenen Rechtsverstoß. Schon Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung, Einkommensbescheinigung oder Arbeitszeitnachweise können einen meldepflichtigen Verdacht begründen.
Besonders relevant ist die neue Regelung für Aufstocker. Denn bei ihnen liegen dem Jobcenter häufig mehrere Unterlagen gleichzeitig vor – und damit fallen widersprüchliche Angaben zu Lohn oder Arbeitszeit schneller auf.
Seit dem 1. Juli 2026 gilt eine neue Meldepflicht
Die Pflicht ergibt sich aus § 64 Absatz 3 Satz 2 SGB II. Sie gilt sowohl für gemeinsame Einrichtungen von Bundesagentur für Arbeit und Kommunen als auch für zugelassene kommunale Träger.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, steht die Meldung also nicht im Ermessen des Jobcenters. Die Behörde muss den Sachverhalt weitergeben.
Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 64 SGB II konkretisieren, wann diese Schwelle erreicht ist und wie eine bloße Auffälligkeit von einem belastbaren Hinweis abzugrenzen ist.
Auch die Gesetzesbegründung macht den Zweck deutlich: Die Prüfdichte bei Leistungsbeziehenden und ihren Arbeitgebern soll erhöht werden. Hinweise auf Mindestlohnverstöße können sich laut Bundestagsdrucksache 21/3541 bereits aus der Gesamtschau von Arbeitsverträgen und Einkommensbescheinigungen ergeben.
Warum Aufstocker besonders schnell auffallen können
Als Aufstocker werden Beschäftigte bezeichnet, deren anrechenbares Einkommen nicht ausreicht, um den Bedarf ihres Haushalts zu decken. Sie erhalten deshalb ergänzende Leistungen nach dem SGB II.
Wer solche Leistungen bezieht, muss dem Jobcenter regelmäßig Angaben zu seinem Einkommen machen und entsprechende Nachweise vorlegen.
Dadurch hat die Behörde häufig mehrere Dokumente gleichzeitig vorliegen: Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung, Arbeitgeberbescheinigung und Kontoauszüge.
Passen diese Angaben nicht zusammen, fällt das schneller auf als bei Beschäftigten, die keinen Kontakt zum Jobcenter haben.
Der Bezug von Bürgergeld oder ergänzenden Leistungen ist für sich genommen kein Verdachtsgrund. Auch ein niedriger Monatslohn beweist noch keinen Mindestlohnverstoß. Entscheidend sind unter anderem die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, anrechenbare Vergütungsbestandteile und mögliche gesetzliche Ausnahmen.
Wann aus einer Auffälligkeit ein konkreter Verdacht wird
Für eine Meldung an den Zoll reichen nach den BA-Weisungen keine Vermutungen oder pauschalen Unterstellungen.
Es müssen objektiv nachvollziehbare Tatsachen vorliegen, die sich einem konkreten Sachverhalt zuordnen lassen. Eine Unstimmigkeit, die sich ebenso gut rechtmäßig erklären lässt, genügt deshalb nicht automatisch.
Umgekehrt muss das Jobcenter den möglichen Verstoß aber auch nicht vollständig beweisen. Es ist weder verpflichtet, selbst sämtliche Ermittlungen durchzuführen, noch muss es alle Beweismittel zusammentragen.
Konkrete Hinweise können beispielsweise entstehen durch:
- widersprüchliche oder nachweislich falsche Angaben,
- unvollständige Unterlagen,
- Datenabgleiche,
- Feststellungen des Außendienstes,
- Arbeitszeitnachweise oder Dienstpläne,
- überprüfbare Hinweise von Dritten.
Auch die Mitteilung eines Nachbarn oder einer anderen Person kann relevant sein. Sie muss jedoch konkrete und überprüfbare Tatsachen enthalten. Eine bloße Behauptung wie „Der arbeitet schwarz“ reicht ohne Angaben zu Zeit, Ort, Tätigkeit oder anderen nachvollziehbaren Umständen regelmäßig nicht aus.
Arbeitszeit und Lohn werden miteinander verglichen
Bei einem möglichen Mindestlohnverstoß ist häufig die Gesamtschau entscheidend.
Steht im Arbeitsvertrag beispielsweise eine bestimmte Wochenarbeitszeit, während die Lohnabrechnung ein Entgelt ausweist, das rechnerisch unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, kann daraus ein konkreter Verdacht entstehen.
Ähnlich sieht es aus, wenn Dienstpläne, Nachrichten oder eigene Arbeitszeitaufzeichnungen deutlich mehr Arbeitsstunden erkennen lassen, als tatsächlich abgerechnet wurden.
Diese Unterlagen können den Zoll auf den Plan rufen
| Auffälligkeit | Mögliche Bewertung |
|---|---|
| Im Arbeitsvertrag sind für 2026 lediglich 12,80 Euro brutto pro Stunde vereinbart. | Wird dieser Betrag tatsächlich gezahlt und greift keine gesetzliche Ausnahme, kann ein konkreter Mindestlohnverdacht bestehen. |
| Abrechnung und Arbeitszeitnachweis ergeben 120 Stunden bei 1.600 Euro anrechenbarem Bruttoentgelt. | Das entspricht rechnerisch 13,33 Euro je Stunde und liegt damit unter dem gesetzlichen Mindestlohn. |
| Die Einkommensbescheinigung nennt 40 Stunden, Dienstpläne und Nachrichten zeigen jedoch deutlich mehr Einsätze. | Das kann auf unbezahlte Arbeitszeit, unvollständige Lohnangaben oder eine nicht vollständig gemeldete Beschäftigung hindeuten. |
| Ein Dritter behauptet ohne weitere Angaben, die betroffene Person arbeite „schwarz“. | Eine pauschale und nicht überprüfbare Beschuldigung reicht allein nicht aus. |
| Unterlagen wirken zunächst widersprüchlich, lassen sich aber durch schwankende Monatsstunden oder ein zulässiges Arbeitszeitkonto erklären. | Eine nachvollziehbare rechtmäßige Erklärung kann gegen einen konkreten Verdacht sprechen. |
Nicht jeder niedrige Stundenlohn ist automatisch rechtswidrig
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.
Er gilt grundsätzlich auch für Minijobber, Saisonkräfte und ausländische Beschäftigte, die in Deutschland arbeiten.
Allerdings gibt es gesetzliche Ausnahmen. Dazu gehören unter anderem Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, bestimmte Praktika sowie – für die ersten sechs Monate – Beschäftigte, die unmittelbar zuvor langzeitarbeitslos waren.
Auch Zuschläge oder Sonderzahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung eine Rolle spielen.
Deshalb lässt sich aus einer einzelnen Zahl auf der Lohnabrechnung nicht immer sofort ableiten, ob der Mindestlohn unterschritten wurde. Entscheidend sind Arbeitszeit, Abrechnungszeitraum, Vergütungsbestandteile und mögliche Ausnahmen.
Hinzu kommt: Vergütungspflichtige Arbeitszeit kann über die reine sichtbare Tätigkeit hinausgehen. Das Bundesarbeitsgericht hat beispielsweise entschieden, dass auch Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten ist.
Gerade deshalb liegt die abschließende Bewertung nicht beim Jobcenter, sondern beim Zoll und gegebenenfalls bei den Gerichten.
Ein Verdacht reicht – eine bloße Vermutung nicht
Das Jobcenter ist keine Ermittlungsbehörde für Schwarzarbeit oder Mindestlohnverstöße.
Es muss daher nicht abschließend klären, ob vorsätzlich gehandelt wurde, sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder welche Sanktionen drohen könnten. Dafür sind die zuständigen Ermittlungsstellen verantwortlich.
Trotzdem darf das Jobcenter Daten nicht auf bloßen Verdacht hin wahllos weitergeben.
Der entscheidende Punkt ist deshalb: Es braucht mehr als eine Auffälligkeit, aber noch keinen fertigen Beweis.
Der Verdacht muss durch konkrete Tatsachen nachvollziehbar gestützt werden.
Bleiben Zweifel an der rechtlichen Bewertung, sehen die BA-Weisungen vor, den Sachverhalt gegebenenfalls mit einem entsprechenden Hinweis weiterzugeben oder zuvor Kontakt mit der zuständigen Ermittlungsstelle aufzunehmen.
Ein objektiv belegter Verdacht darf also nicht allein deshalb unbearbeitet bleiben, weil das Jobcenter den Fall selbst noch nicht abschließend bewerten kann.
Was passiert nach der Meldung an den Zoll?
Das Jobcenter übermittelt den Sachverhalt an das zuständige Hauptzollamt.
Dort übernimmt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die weitere Prüfung. Sie kann beispielsweise Lohnunterlagen, Arbeitszeitaufzeichnungen, Sozialversicherungsmeldungen und die tatsächlichen Arbeitsabläufe miteinander vergleichen.
Die Meldung des Jobcenters bedeutet jedoch noch nicht, dass tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt.
Der Zoll kann den Verdacht bestätigen, weitere Ermittlungen einleiten oder feststellen, dass sich die Auffälligkeit rechtmäßig erklären lässt. Nach den BA-Weisungen informiert die Zollverwaltung anschließend das Jobcenter über das Ergebnis ihrer Prüfung.
Beschäftigte sind nicht automatisch selbst Beschuldigte
Gerade bei einem Mindestlohnverstoß kann der Beschäftigte selbst der Geschädigte sein.
Zahlt der Arbeitgeber zu wenig Lohn, macht das den Arbeitnehmer nicht automatisch zum Beteiligten an Schwarzarbeit oder Sozialleistungsmissbrauch.
Anders kann es aussehen, wenn Einkommen oder tatsächlich geleistete Arbeitsstunden bewusst verschwiegen wurden und dadurch zu hohe SGB-II-Leistungen gezahlt worden sind.
Hier kommt es also entscheidend darauf an, wer welche Angaben gemacht oder verschwiegen hat.
Eine Zollmeldung bedeutet noch keine Kürzung des Bürgergeldes
Besonders wichtig für Betroffene: Die Meldung an den Zoll und die Berechnung der SGB-II-Leistungen sind zwei verschiedene Verfahren.
Nach den BA-Weisungen besteht die Mitteilungspflicht unabhängig von möglichen leistungsrechtlichen Schritten. Das Jobcenter muss also nicht erst einen Aufhebungs- oder Erstattungsbescheid erlassen, bevor es den Zoll informiert.
Umgekehrt bedeutet die Zollmeldung allein auch nicht, dass Leistungen gekürzt oder zurückgefordert werden dürfen.
Das Jobcenter kann jedoch parallel prüfen, welches Einkommen tatsächlich erzielt wurde und zugeflossen ist. Stellt es bislang nicht angegebenes Einkommen fest, können eine Neuberechnung der Leistungen, Rückforderungen und gegebenenfalls weitere Konsequenzen folgen.
Ein möglicher Anspruch auf höheren Lohn bleibt davon getrennt
Besteht der Verdacht, dass ein Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn unterschritten hat, kann dem Beschäftigten selbst ein Anspruch auf Nachzahlung zustehen.
Die Ermittlungen des Zolls ersetzen jedoch nicht die individuelle arbeitsrechtliche Prüfung dieses Anspruchs.
Wer vermutet, zu wenig Lohn erhalten zu haben, sollte deshalb die eigenen Arbeitszeiten möglichst genau dokumentieren, relevante Unterlagen sichern und sich gegebenenfalls frühzeitig arbeitsrechtlich beraten lassen.
Welche Daten das Jobcenter an den Zoll weitergeben darf
Die neue Meldepflicht bedeutet keinen unbegrenzten Zugriff des Zolls auf die gesamte Leistungsakte.
Nach den BA-Weisungen dürfen nur solche Daten und Unterlagen übermittelt werden, die für die Aufgaben des Zolls erforderlich sind.
Eine Einwilligung der betroffenen Person ist für die gesetzlich vorgeschriebene Übermittlung nicht notwendig. Die Grundsätze der Zweckbindung und Datenminimierung gelten dennoch weiter.
Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Einkommensnachweise oder zusätzliche Belege dürfen deshalb nur insoweit weitergegeben werden, wie sie zur Darstellung und Prüfung des konkreten Verdachts benötigt werden.
Was Aufstocker jetzt beachten sollten
Wer ergänzende SGB-II-Leistungen bezieht und arbeitet, sollte seine tatsächlichen Arbeitszeiten möglichst lückenlos dokumentieren.
Sinnvoll ist es, insbesondere folgende Unterlagen aufzubewahren:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
- Pausen und Arbeitsdauer,
- Dienst- und Schichtpläne,
- Nachrichten über kurzfristige Schichtänderungen,
- Lohnabrechnungen,
- Kontoauszüge,
- eigene Arbeitszeitaufzeichnungen.
Entscheidend ist nicht allein die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit, sondern die tatsächlich geleistete Arbeit.
Auch unbezahlte Vor- und Nacharbeiten oder Bereitschaftszeiten können bei der Mindestlohnberechnung eine Rolle spielen.
Ebenso wichtig sind vollständige und nachvollziehbare Angaben gegenüber dem Jobcenter. Wer eine Unstimmigkeit entdeckt, sollte diese möglichst schriftlich erklären und passende Nachweise beifügen. So lässt sich später belegen, welche Angaben der Behörde zu welchem Zeitpunkt vorlagen.
Erlässt das Jobcenter aufgrund des Sachverhalts einen Aufhebungs-, Änderungs- oder Erstattungsbescheid, muss dieser gesondert geprüft werden. Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.




