Menschen mit einem Grad der Behinderung bis 50 sind nicht automatisch vom neuen Krankenkassen-Zuschlag für familienversicherte Ehepartner befreit. Nach dem von Bundestag und Bundesrat beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist dafür grundsätzlich ein GdB von mindestens 60 erforderlich.
Der Zuschlag soll am 1. Januar 2028 eingeführt werden und 2,5 Prozentpunkte der beitragspflichtigen Einnahmen des gesetzlich versicherten Mitglieds betragen. Für Haushalte mit einem familienversicherten Ehepartner kann daraus eine zusätzliche Belastung von deutlich mehr als 1.000 Euro im Jahr entstehen.
Wen der neue Krankenkassen-Zuschlag betrifft
Betroffen sind gesetzlich Krankenversicherte, deren Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner beitragsfrei nach § 10 SGB V familienversichert ist. Der Versicherungsschutz des mitversicherten Partners geht nicht verloren, die bisher kostenfreie Mitversicherung kann jedoch ab 2028 einen zusätzlichen Beitrag auslösen.
Erhoben wird der Zuschlag nicht unmittelbar beim familienversicherten Ehepartner, sondern beim versicherten Mitglied. Dieses muss den Zuschlag nach dem neuen § 242b SGB V allein tragen, sodass sich der Arbeitgeber nicht an den zusätzlichen Kosten beteiligt.
Kinder bleiben weiterhin beitragsfrei familienversichert. Die Änderung betrifft auch keine Ehepartner, die bereits aufgrund einer Beschäftigung, einer Rente oder einer selbstständigen Tätigkeit eigenständig krankenversichert sind.
Weitere Hintergründe zur Änderung der Familienversicherung finden Betroffene in unserem Beitrag zur geplanten Einschränkung der kostenfreien Familienversicherung.
GdB 40 reicht für die Befreiung nicht aus
Die Ausnahme für Menschen mit Behinderungen beginnt erst bei einem festgestellten GdB von 60. Ein GdB von 40 schützt deshalb allein nicht vor dem Zuschlag, selbst wenn die gesundheitlichen Einschränkungen dauerhaft bestehen und den Alltag erheblich beeinträchtigen.
Auch ein GdB von 50 genügt nach dem beschlossenen Gesetz nicht. Das ist bemerkenswert, weil Menschen bereits ab einem GdB von 50 als schwerbehindert gelten, für die Befreiung vom Krankenkassen-Zuschlag aber eine höhere Schwelle festgelegt wurde.
Entscheidend ist außerdem der GdB des familienversicherten Ehepartners. Hat nur das beitragszahlende Mitglied einen GdB von 60, während der familienversicherte Partner keinen entsprechenden GdB besitzt, greift diese Ausnahme nach dem Wortlaut des neuen § 242b SGB V nicht.
Gleichstellung bei GdB 40 ändert die Beitragsgrenze nicht
Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können sich unter bestimmten Voraussetzungen durch die Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen. Die Gleichstellung verbessert vor allem den Schutz im Arbeitsleben, erhöht aber nicht den festgestellten Grad der Behinderung.
Ein gleichgestellter Mensch mit GdB 40 behält daher beitragsrechtlich einen GdB von 40. Die Gleichstellung reicht nicht aus, um die für den Krankenkassen-Zuschlag verlangte Grenze von 60 zu erreichen.
Welche arbeitsrechtlichen Vorteile eine Gleichstellung haben kann, erläutert der Beitrag GdB 30 und 40: Wann die Gleichstellung vor einer Kündigung schützt.
Diese Ausnahmen schützen auch Menschen mit GdB 40
Ein GdB von 40 bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Zuschlag tatsächlich erhoben wird. Erfüllt der familienversicherte Partner eine der anderen gesetzlichen Ausnahmen, bleibt die Mitversicherung trotz des niedrigeren GdB ohne den Zuschlag.
| Persönliche Situation | Voraussetzung für die Ausnahme | Folge ab 2028 |
|---|---|---|
| Eigene Behinderung | Festgestellter GdB, Grad der Schädigungsfolgen oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 | Kein Zuschlag |
| Eigener Pflegegrad | Mindestens Pflegegrad 3 beim familienversicherten Partner | Kein Zuschlag |
| Volle Erwerbsminderung | Festgestellter Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung | Kein Zuschlag |
| Pflege eines Angehörigen | Nicht erwerbsmäßige Pflege eines Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 für wenigstens zehn Stunden pro Woche an regelmäßig mindestens zwei Tagen | Kein Zuschlag |
| Pflegezeit | Freistellung nach § 3 Pflegezeitgesetz | Kein Zuschlag |
| Kind im Haushalt | Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet | Kein Zuschlag |
| Kind mit Behinderung | Das Kind kann sich aufgrund seiner Behinderung nicht selbst unterhalten | Kein Zuschlag |
| Regelaltersgrenze | Der familienversicherte Partner hat die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht | Kein Zuschlag |
| Nichterwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft | Bezug von Grundsicherungsgeld als nicht erwerbsfähige Person in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem erwerbsfähigen Mitglied | Kein Zuschlag |
Pflegegrad 3 schützt unabhängig vom GdB
Besitzt der familienversicherte Ehepartner mindestens Pflegegrad 3, wird der Zuschlag nicht erhoben. Dabei ist es unerheblich, ob gleichzeitig ein GdB von 40, 50 oder überhaupt kein GdB festgestellt wurde.
Pflegegrad und GdB bewerten unterschiedliche Lebensbereiche. Der GdB beschreibt die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die gesellschaftliche Teilhabe, während der Pflegegrad auf die Selbstständigkeit im Alltag abstellt.
Ein GdB von 40 führt daher nicht automatisch zu einem Pflegegrad. Umgekehrt kann eine Person Pflegegrad 3 besitzen, obwohl das Versorgungsamt bislang nur einen niedrigeren GdB festgestellt hat.
Eine Übersicht über Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weitere Ansprüche enthält unser Ratgeber zu den Pflegeleistungen und häufigen finanziellen Verlusten.
Auch volle Erwerbsminderung verhindert den Zuschlag
Eine weitere Ausnahme besteht bei einem festgestellten Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Eine teilweise Erwerbsminderungsrente wird im Gesetz dagegen nicht als Befreiungsgrund genannt.
GdB und Erwerbsminderung dürfen ebenfalls nicht gleichgesetzt werden. Ein hoher GdB sagt nicht automatisch aus, wie viele Stunden ein Mensch unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann.
Wer mit GdB 40 eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, kann deshalb über diese Ausnahme geschützt sein. Es kommt dann nicht darauf an, dass die GdB-Grenze von 60 unterschritten wird.
Informationen zu den medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen finden Betroffene im Ratgeber Erwerbsminderungsrente: Anspruch, Voraussetzungen und Höhe.
Pflegende Angehörige können ebenfalls befreit bleiben
Kein Zuschlag wird erhoben, wenn der familienversicherte Partner einen Angehörigen nicht erwerbsmäßig in dessen häuslicher Umgebung pflegt. Die gepflegte Person muss mindestens Pflegegrad 2 besitzen.
Die Pflege muss wenigstens zehn Stunden pro Woche umfassen und regelmäßig auf mindestens zwei Wochentage verteilt sein. Gelegentliche Hilfe beim Einkaufen oder im Haushalt genügt daher nicht, wenn die zeitlichen Vorgaben nicht erreicht werden.
Zusätzlich schützt eine Freistellung nach § 3 Pflegezeitgesetz vor dem Zuschlag. Betroffene sollten sich die Pflegezeiten, den Pflegegrad des Angehörigen und gegebenenfalls die vereinbarte Pflegezeit schriftlich bestätigen lassen.
Eltern mit jüngeren Kindern bleiben verschont
Der Zuschlag entfällt, wenn das Mitglied oder der familienversicherte Partner ein Kind hat, das im Haushalt des familienversicherten Partners lebt und noch nicht zwölf Jahre alt ist. Die Altersgrenze wurde während des parlamentarischen Verfahrens gegenüber früheren Entwürfen angehoben.
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Berücksichtigt werden auch aufgenommene Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder. Kinder, die mit dem Ziel einer Adoption in die Obhut des Mitglieds oder seines Partners aufgenommen wurden, werden ebenfalls erfasst.
Bei einem Kind mit Behinderung gilt eine weitergehende Ausnahme. Ist das Kind wegen seiner Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, hängt die Befreiung nicht allein von der Altersgrenze von zwölf Jahren ab.
So hoch kann die zusätzliche Belastung ausfallen
Der Zuschlag beträgt 2,5 Prozentpunkte auf den jeweiligen Krankenversicherungsbeitrag. Das bedeutet nicht, dass sich der bisherige Beitrag lediglich um 2,5 Prozent erhöht, sondern dass 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen zusätzlich anfallen können.
Bei beitragspflichtigen Einnahmen von 3.000 Euro wären das rechnerisch 75 Euro pro Monat. Bei 4.000 Euro läge der Zuschlag bei 100 Euro monatlich, sofern die Einnahmen vollständig der Beitragspflicht unterliegen.
Der Zuschlag wird nur bis zur dann geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Wie hoch diese Grenze im Jahr 2028 sein wird, steht noch nicht endgültig fest.
Anders als der reguläre Krankenversicherungsbeitrag wird der neue Zuschlag vom Mitglied allein getragen. Bei einem Arbeitnehmer mit 4.000 Euro beitragspflichtigem Bruttoeinkommen würde sich die Haushaltsbelastung daher rechnerisch um 1.200 Euro im Jahr erhöhen.
Besondere Übergangsregelung für Rentner
Der Zuschlag soll grundsätzlich am 1. Januar 2028 beginnen. Auf gesetzliche Renten und bestimmte Versorgungsbezüge wird er nach dem beschlossenen Gesetz jedoch bis einschließlich 30. Juni 2028 noch nicht erhoben.
Ab Juli 2028 können dann auch diese Einnahmen in die Berechnung einbezogen werden. Andere beitragspflichtige Einnahmen eines Rentners können bereits vorher betroffen sein, wenn keine persönliche Ausnahme vorliegt.
Nachweise frühzeitig an die Krankenkasse übermitteln
Die Krankenkasse soll eine Ausnahme auch ohne gesonderten Nachweis berücksichtigen, wenn ihr die Voraussetzungen bereits bekannt sind. Versicherte sollten sich darauf jedoch nicht verlassen, weil Pflegezeiten, ein GdB-Bescheid oder ein Rentenanspruch nicht immer automatisch übermittelt werden.
Das Mitglied ist verpflichtet, der Krankenkasse die notwendigen Angaben zur Familienversicherung und zu den Ausnahmen mitzuteilen. Änderungen müssen ebenfalls gemeldet werden.
Geeignete Nachweise können der GdB-Bescheid, der Pflegegradbescheid, der Bescheid über die volle Erwerbsminderungsrente oder eine Bescheinigung über die Angehörigenpflege sein. Bei Kindern kommen beispielsweise eine Meldebescheinigung und bei einer Behinderung entsprechende Feststellungen in Betracht.
Nach dem Gesetz entfällt der Zuschlag vom Beginn des Monats an, in dem die Voraussetzungen einer Ausnahme eintreten. Er kann wieder erhoben werden, sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, wobei die Befreiung noch bis zum Ende des betreffenden Monats bestehen bleibt.
Ein höherer GdB muss gesundheitlich begründet sein
Menschen mit GdB 40 können einen Antrag auf Neufeststellung stellen, wenn sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat oder bisherige Beeinträchtigungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Allein die Aussicht auf eine Beitragsersparnis begründet jedoch keinen Anspruch auf einen GdB von 60.
Bei einem Neufeststellungsverfahren prüft die Behörde den Gesundheitszustand erneut. Betroffene sollten deshalb aktuelle ärztliche Berichte und Unterlagen einreichen, aus denen die dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen hervorgehen.
Eine Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit ersetzt den höheren GdB-Bescheid nicht. Ausführliche Informationen zur neuen Grenze finden sich auch in unserem Beitrag GdB 60 schützt vor der neuen Krankenkassen-Abgabe.
Beispiel aus der Praxis
Klara hat einen festgestellten GdB von 40 und ist über ihren Ehemann Thomas beitragsfrei familienversichert. Das beitragspflichtige Bruttoeinkommen von Thomas beträgt 3.400 Euro monatlich, Kinder unter zwölf Jahren leben nicht im Haushalt und keine weitere Ausnahme ist erfüllt.
Der GdB von 40 reicht nicht für eine Befreiung aus. Ab 2028 würde sich ein Zuschlag von rechnerisch 85 Euro monatlich ergeben, den Thomas ohne Beteiligung seines Arbeitgebers tragen müsste.
Die zusätzliche Belastung läge damit bei 1.020 Euro im Jahr. Würde bei Klara später Pflegegrad 3 festgestellt, könnte die Ausnahme ab dem Monat greifen, in dem diese Voraussetzung eintritt.
Häufige Fragen zur Krankenkassen-Abgabe bei GdB 40
1. Schützt ein GdB von 40 vor dem Zuschlag?
Nein. Die besondere Ausnahme für Menschen mit Behinderungen verlangt beim familienversicherten Ehepartner einen festgestellten GdB von mindestens 60.
2. Reicht ein GdB von 50 für die Befreiung?
Nein. Obwohl die Schwerbehinderteneigenschaft bereits mit GdB 50 beginnt, wurde die Grenze für den Krankenkassen-Zuschlag auf GdB 60 festgelegt.
3. Hilft eine Gleichstellung bei GdB 40?
Die Gleichstellung kann Vorteile im Arbeitsleben bringen, ändert aber den festgestellten GdB nicht. Für die Ausnahme vom Krankenkassen-Zuschlag wird ein Gleichgestellter mit GdB 40 deshalb nicht wie eine Person mit GdB 60 behandelt.
4. Wie hoch ist der Zuschlag?
Der Zuschlag beträgt 2,5 Prozentpunkte und wird auf die beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Bei 3.000 Euro beitragspflichtigem Einkommen wären das rechnerisch 75 Euro im Monat.
5. Kann ein Mensch mit GdB 40 über einen Pflegegrad oder eine EM-Rente befreit sein?
Ja. Mindestens Pflegegrad 3 oder ein festgestellter Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung sind eigenständige Ausnahmen, sodass der niedrigere GdB dann nicht schadet.
6. Ab wann soll der neue Zuschlag gelten?
Die Regelung soll am 1. Januar 2028 in Kraft treten. Für Beiträge aus gesetzlichen Renten und bestimmten Versorgungsbezügen besteht bis zum 30. Juni 2028 eine Übergangsregelung.
Quellen
Grundlage ist der vom Bundestag beschlossene und vom Bundesrat behandelte neue § 242b SGB V im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Der Gesetzesbeschluss sieht das Inkrafttreten des Zuschlags zum 1. Januar 2028 vor.




