GEZ: Hilft ein Beitragsblocker gegen den Rundfunkbeitrag?

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Der „BEITRAGSBLOCKER“ behauptet, es gebe einen legalen Weg, um die Rundfunkgebühren herumzukommen, vorausgesetzt, Ihr zahlt den “Beitragsblockern” 55,08 Euro. Das sieht verlockend aus – ist da etwas dran oder handelt es sich um heiße Luft?

“Schriftsatz-Wellen gegen den Rundfunkbeitrag”

Sie werben damit: “Du zahlst einmalig 55,08 Euro und erhältst alle anwaltlich erarbeiteten Schreiben, um Dich in drei Schriftsatz-Wellen gegen den Rundfunkbeitrag zu wehren. Weitere Kosten durch uns entstehen nicht mehr.”

“Private Gerichtsvollzieher”?

Wie argumentieren die Beitragsblocker? Sie behaupten, Gerichtsvollzieher seien privatisiert und keine Beamten mehr und hätten deshalb auch keine Befugnisse. Darum, so die Beitragsblocker, dürften Gerichtsvollzieher überhaupt keinen Rundfunkbeitrag einziehen.

Der Anwalt Christian Solmecke klärt hier auf und zeigt mit einem Blick in die Dienstvorschriften, dass Gerichtsvollzieher sehr wohl Beamte sind.

Beamte mit eigenem Geschäftsbetrieb

Die Hamburger Behörde für Justiz und Verbraucherschutz informiert eindeutig über den Beruf des Gerichtsvollziehers: “Der Status als Beamter oder Beamtin gibt Ihnen Sicherheit, die sehr selbständige Berufsausübung lässt Ihnen Raum für eigene Gestaltung.”

Konkret heißt das, so die Behörde: “Als Gerichtsvollzieher sind Sie Landesbeamte in einer Sonderlaufbahn mit eigenem Geschäftsbetrieb und bearbeiten die Ihnen erteilten Aufträge selbständig.”

Was darf ein Gerichtsvollzieher?

Die Kernaufgabe eines Gerichtsvollziehers ist die (zwangsweise) Vollsteckung von Urteilen und anderen Vollstreckungstiteln wie Vollstreckungsbescheiden, Prozessvergleichen oder Beschlüssen. Dabei untersteht er der Dienstaufsicht des jeweiligen Amtsgerichts.

Er arbeitet also selbstständig und führt als Beamter einen eigenen Betrieb, unterliegt aber der gerichtlichen Dienstaufsicht.

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Wo liegt der Fehlschluss?

Glasklar ist ein Gerichtsvollzieher also ein Beamter. Der Fehler der Beitragsblocker liegt hier darin, dass sie aus dem eigenem Geschäftsbetrieb dieser Beamten schließen, dass diese Beamten keine Beamten wären.

Ist der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig?

Die Beitragsblocker behaupten zudem folgendes: “Die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist (…) sowohl verfassungswidrig als auch europarechtswidrig.”

Ob etwas verfassungswidrig ist oder nicht, darüber entscheidet unser Bundesverfassungsgericht.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Juli 2018 geklärt, dass die Einführung des Rundfunkbeitrags im Jahr 2013 verfassungsgemäß ist. Dabei ging es vor allem um Haushaltsabgaben auch unabhängig davon, ob tatsächlich öffentliche Sender genutzt werden.

Der Rundfunkbeitrag ist also nicht verfassungswidrig.

Was behaupten die Beitragsblocker?

Die Beitragsblocker zitieren dieses Urteil vom 8. Juli 2018 (1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 745/17) dahingehend “dass für die Erhebung des Rundfunkbeitrags nur dann eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung gegeben ist, solange ein die Erhebung rechtfertigender Vorteil in Form einer authentischen, auf sorgfältig recherchierten Informationen beruhenden, vielfältigen Berichterstattung gegeben ist, die einen individuellen Vorteil bietet.”

Die Beitragsblocker schließen: “Der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil ist nicht mehr gegeben.”

Mit dieser Behauptung zu klagen und so keinen Rundfunkbeitrag mehr bezahlen zu müssen, setzt voraus, Belege dafür zu liefern, dass die Mitarbeiter des öffentlichen Rundfunks tatsächlich den ihnen gesetzten journalistischen Standards nicht genügen – und dies generell und nicht in konkreten Einzelfällen oder bei einzelnen Sendungen.

Mit einer solchen Klage durchzukommen, würde juristisch an ein Wunder grenzen.

Wer ist wirklich von der Beitragspflicht befreit?

Tatsächlich gibt es aber reale Möglichkeiten, keinen Rundfunkbeitrag zu zahlen. Von dieser Pflicht befreien lassen können Sie sich nämlich, wenn Sie eine der folgenden Sozialleistungen beziehen: Bürgergeld, einschließlich Leistungen nach Paragraf 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II – Befreiungsgrund 403 b, außerdem bei Sozialhilfe (SGB XII).