Viele Berechtigte zahlen seit Jahren den Rundfunkbeitrag, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sind.
Wenn sie jetzt einen Antrag auf Befreiung stellten, mussten sie nach § 4 Abs. 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) Einbußen hinnehmen, weil die Befreiung erst ab dem Zeitpunkt des Bescheides gilt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Bescheiderteilung gestellt wurde.
Rückwirkende Erstattung des Rundfunkbeitrags
Nach Auskunft des Kieler Rechtsanwalts Helge Hildebrandt wurde mit dem 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag die Fristen für eine rückwirkende Befreiung auf 3 Jahre ausgedehnt werden. Dort heißt es:
„Der neue Satz 2 modifiziert den bisherigen Satz 1, der vorsah, dass die Befreiung oder Ermäßigung nur dann vom Ersten des Monats an wirkt, in dem der Geltungszeitraum beginnt, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird.
Befreiungen und Ermäßigungen können künftig für einen Zeitraum von drei Jahren ab Antragstellung für die Vergangenheit gewährt werden, wenn entsprechende Nachweise über das Vorliegen der Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände für diesen Zeitraum vorgelegt werden.
Mit dieser Regelung wird das Verfahren deutlich bürgerfreundlicher gestaltet; zugleich wird mehr soziale Gerechtigkeit und eine Entbürokratisierung beim Beitragsservice erreicht.“
3 Jahres-Frist
Damit wird verhindert, dass Personen, die eigentlich befreit sind, Rundfunkgebühren zahlen müssen, obwohl sie eigentlich befreit wären. Die Reform soll allerdings erst zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Rechtsanwalt Hildebrandt rät Betroffenen, sich rückwirkend befreien zu lassen und auf den 3 Jahres-Regel zu bestehen.
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