GEZ-Befreiung: Diese 3 Jahresfrist beim Rundfunkbeitrag nicht verpassen

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Viele Berechtigte zahlen seit Jahren den Rundfunkbeitrag, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sind.

Wenn sie jetzt einen Antrag auf Befreiung stellten, mussten sie nach ยง 4 Abs. 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) EinbuรŸen hinnehmen, weil die Befreiung erst ab dem Zeitpunkt des Bescheides gilt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Bescheiderteilung gestellt wurde.

Rรผckwirkende Erstattung des Rundfunkbeitrags

Nach Auskunft des Kieler Rechtsanwalts Helge Hildebrandt wurde mit dem 19. Rundfunkรคnderungsstaatsvertrag die Fristen fรผr eine rรผckwirkende Befreiung auf 3 Jahre ausgedehnt werden. Dort heiรŸt es:

โ€žDer neue Satz 2 modifiziert den bisherigen Satz 1, der vorsah, dass die Befreiung oder ErmรครŸigung nur dann vom Ersten des Monats an wirkt, in dem der Geltungszeitraum beginnt, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird.

Befreiungen und ErmรครŸigungen kรถnnen kรผnftig fรผr einen Zeitraum von drei Jahren ab Antragstellung fรผr die Vergangenheit gewรคhrt werden, wenn entsprechende Nachweise รผber das Vorliegen der Befreiungs- oder ErmรครŸigungstatbestรคnde fรผr diesen Zeitraum vorgelegt werden.

Mit dieser Regelung wird das Verfahren deutlich bรผrgerfreundlicher gestaltet; zugleich wird mehr soziale Gerechtigkeit und eine Entbรผrokratisierung beim Beitragsservice erreicht.โ€œ

3 Jahres-Frist

Damit wird verhindert, dass Personen, die eigentlich befreit sind, Rundfunkgebรผhren zahlen mรผssen, obwohl sie eigentlich befreit wรคren. Die Reform soll allerdings erst zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Rechtsanwalt Hildebrandt rรคt Betroffenen, sich rรผckwirkend befreien zu lassen und auf den 3 Jahres-Regel zu bestehen.