Gesetzesänderung lässt Witwenrente vielfach sinken

Lesedauer 2 Minuten

Ab dem 1. Dezember 2025 steht eine Änderung bevor, die vor allem Witwen und Witwer betreffen kann: Die Zusammenlegung des bisher separat ausgezahlten Rentenzuschlags für Erwerbsminderungsrentner mit der regulären Rente.  Eine bislang unbeachtete Rentengesetzesänderung kann dazu führen, dass die Witwenrente gekürzt wird.

Was ändert sich ab Dezember 2025?

Zum Hintergrund: Seit dem 1. Juli 2024 erhalten viele Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente einen zusätzlichen Rentenzuschlag von bis zu 7,5 Prozent. Bisher wurde dieser Zuschlag als separate Zahlung geleistet und somit nicht auf die Hinterbliebenenrente (Witwenrente) angerechnet.

Ab dem 1. Dezember 2025 fällt diese Sonderregelung allerdings weg. Künftig wird der Zuschlag direkt in die reguläre Rente eingerechnet und nicht mehr gesondert ausgewiesen. Dadurch erhöht sich die offiziell ausgewiesene Höhe der Erwerbsminderungsrente – mit der Folge, dass sie nun als Einkommen betrachtet wird und somit auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen ist.

Warum könnte die Witwenrente sinken?

Der entscheidende Punkt ist die Anrechnung von Einkommen auf die Hinterbliebenenrente. Erhält eine Witwe oder ein Witwer neben der Witwen-/Witwerrente weitere Einkünfte – dazu zählen auch Renten aus eigener Erwerbsminderungs- oder Altersrente – werden diese nach bestimmten Freibeträgen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Solange der Rentenzuschlag separat ausgezahlt wurde, blieb er für die Anrechnung außen vor. Ab Dezember 2025 fließt er jedoch in die berechnete Gesamtrente ein. Da diese Gesamtrente höher ist, steigt das anrechenbare Einkommen, wodurch sich der Betrag der Witwenrente entsprechend verringern kann.

Welche rechtliche Grundlage steckt dahinter?

Die bisher geltende Ausnahme basierte auf einer Übergangsregelung in § 307j Abs. 4 SGB VI. Diese Regelung sorgte dafür, dass der Rentenzuschlag bis Ende November 2025 nicht als anrechenbares Einkommen galt. Mit dem Stichtag 1. Dezember 2025 greift jedoch § 307i SGB VI, der keine Ausnahme mehr für diesen Zuschlag vorsieht.

Das heißt konkret: Die Sonderzahlung, die bislang außen vor war, entfällt als separater Posten. Sie fließt nun in die reguläre Rente ein und wird damit vollständig in die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten einbezogen.

Ab wann wird die Witwenrente angepasst?

Obwohl die neue Regelung ab dem 1. Dezember 2025 greift, werden Änderungen an Hinterbliebenenrenten häufig erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam. Nach § 18d Abs. 1 SGB VI werden Einkommensänderungen nämlich erst ab dem darauf folgenden 1. Juli berücksichtigt.

Das bedeutet in der Praxis: Wer ab Dezember 2025 durch die Zusammenlegung seiner Erwerbsminderungsrente eine Einkommenssteigerung verzeichnet, könnte eine tatsächliche Absenkung der Witwen- oder Witwerrente erst mit dem 1. Juli 2026 spüren.

Dennoch ist es wichtig, den Rentenversicherungsträger schon frühzeitig über die veränderte Rentenhöhe zu informieren, um eventuellen Rückforderungen oder Nachzahlungen vorzubeugen.

Was kann ich konkret tun?

  • Rentenbescheide überprüfen: Kontrollieren Sie Ihre aktuellen Bescheide, um festzustellen, ob Sie von der Neuregelung betroffen sind. Dies gilt insbesondere, wenn Sie bereits eine Erwerbsminderungsrente mit Zuschlag erhalten.
  • Änderung melden: Geben Sie ab dem 1. Dezember 2025 die neue Rentenhöhe an Ihre Rentenstelle weiter. Die Deutsche Rentenversicherung oder andere zuständige Stellen informieren in der Regel auch selbst über das Erfordernis von Meldungen, doch eigenständige Initiative sorgt für Klarheit.
  • Finanzielle Planung: Da viele Witwen und Witwer mit einer Kürzung rechnen müssen, lohnt es sich, frühzeitig Rücklagen zu bilden oder alternative Einkommensquellen zu prüfen.
  • Fachliche Beratung suchen: Sollte die Situation unübersichtlich sein, können Rentenberater, Anwälte für Sozialrecht oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung helfen, Ihre individuelle Lage einzuschätzen.

Welche Auswirkungen hat die Änderung insgesamt?

Ob und wie stark sich die Hinterbliebenenrente verringert, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Grundsätzlich wird nicht das gesamte Einkommen angerechnet, denn es bestehen Freibeträge, die jährlich angepasst werden. Dennoch sollten sich Betroffene nicht täuschen lassen: Jeder Euro zusätzliches Einkommen durch die Erwerbsminderungsrente kann die Höhe der Hinterbliebenenrente entsprechend beeinflussen.