Abfindung nach Kündigung auch in der Probezeit möglich

Lesedauer 3 Minuten

Wer gerade erst eingestellt wurde und gleich wieder eine Kündigung erhält, kann unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung erstreiten oder sogar seinen Arbeitsplatz retten.

Wer in der Probezeit gekündigt wird, genießt grundsätzlich keinen Kündigungsschutz.

Eine Abfindung ist möglich, wenn die Kündigung unwirksam war, bestätigt Rechtsanwalt Christian Lange aus Hannover. Wie eine unwirksame Kündigung trotz Kündigung in der Probezeit erkannt werden kann, erklärt Rechtsanwalt Lange.

Mit einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Probezeit will sich der Arbeitgeber absichern. Entspricht die Leistung des Arbeitnehmers nicht den Erwartungen des Arbeitgebers, kann eine Kündigung ohne Beachtung des Kündigungsschutzgesetzes ausgesprochen werden.

Probezeit muss immer im Arbeitsvertrag aufgeführt sein

“Nach § 622 Abs. 3 BGB darf eine solche Probezeit allerdings nicht länger als sechs Monate dauern”, erklärt Rechtsanwalt Christian Lange.

“Dabei muss die Probezeit immer vorher im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Enthält der Arbeitsvertrag keine Probezeit, gibt es sie auch nicht”, so Lange.

Kann ein Arbeitgeber also während der Probezeit immer grundlos kündigen? Zunächst können Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach § 622 Abs. 3 BGB die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen nutzen, um zu kündigen, sagt Lange.

“Eine Kündigung auch in der Probezeit muss aber nicht immer rechtswirksam sein.”

Dann ist eine Kündigung innerhalb der Probezeit unwirksam

Der Chef muss dem Gekündigten zunächst keine Gründe nennen, warum er in der Probezeit kündigt. Das liegt daran, dass das Kündigungsschutzgesetz in der Probezeit oft nicht greift.

Die Kündigung kann aber aus anderen Gründen angreifbar sein. So ist zu prüfen, ob die Kündigung erst nach Ablauf der Probezeit zugestellt wurde.

Es kann sein, dass das Kündigungsschutzgesetz während der Probezeit greift. Dies ist der Fall, wenn:
1. ein Anwalt prüft, ob ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vorliegt

2. die Arbeitnehmerin schwanger ist, sich im Mutterschutz oder in Elternzeit befindet und das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.

3. Liegt eine nicht ordnungsgemäße Unterschrift vor, weil die Kündigung nicht schriftlich mit Originalunterschrift erfolgt ist, ist die Kündigung ebenfalls unwirksam. Unterschriften müssen ebenfalls im Original geleistet werden. Initialen oder Kürzel reichen nicht aus.

4. Wenn der Betriebsrat nicht angehört wurde, muss auch die Kündigung während der Probezeit angefochten werden, so der Anwalt.

5. Wurde im Arbeitsvertrag keine Probezeit vereinbart, ist auch die Probezeit unwirksam.
Kündigung sollte immer überprüft werden

Anwalt sollte Arbeitsvertrag prüfen

Es lohnt sich daher immer, das Kündigungsschreiben genau zu prüfen und auf Formfehler zu untersuchen. Auch wer aus den genannten Gründen besonderen Kündigungsschutz genießt, sollte eine Kündigung nicht einfach hinnehmen.

Mit einer Kündigungsschutzklage kann die Wiedereinstellung durchgesetzt werden. Ist die Kündigung nicht rechtmäßig, kann der Anwalt zum Beispiel eine Abfindung erstreiten.

Viele Kündigungen verstoßen gegen das Kündigungsschutzgesetz. Daher ist es ratsam, schnell eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.

Kurze Fristen beachten

Wer nicht innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung Kündigungsschutzklage erhebt, kann trotz fehlerhafter Kündigung nur in besonderen Fällen nachträglich klagen.

Entweder kann eine Wiedereinstellung erreicht werden oder man einigt sich auf eine Abfindung. “Meistens wird eine Abfindung bereits im Rahmen einer Vorverhandlung vereinbart”, sagt der Anwalt.

Auch die Gegenseite kann das Risiko einer Klage sehr genau einschätzen. Für eine Klage sollte jedoch ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden. Nur er kennt die Tricks der Arbeitgeber und kann den Fehler in der Kündigung finden.

Eine Klage muss inhaltlich gut vorbereitet sein, um die Chancen auf eine Abfindung deutlich zu erhöhen.
Viele Gekündigte glauben, dass sie gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber nichts ausrichten können. Das Gegenteil ist der Fall. Das Arbeitsrecht schützt den Arbeitnehmer und der Kündigungsschutz ist in Deutschland sehr weit gefasst.

Das Kündigungsschutzgesetz ist stark auf die Rechte der Arbeitnehmer ausgerichtet, so dass viele Arbeitgeber geradezu Angst vor Kündigungen haben.

Auch Aufhebungsverträge immer prüfen

Deshalb werden oft auch Aufhebungsverträge dem Betroffenen vorgelegt. Ein solcher Aufhebungsvertrag sollte allerdings nicht leichtsinnig unterschrieben werden. Die Aussicht auf eine hohe Abfindung ist im Rahmen einer Kündigungsschutzklage meistens viel höher.

Krank in der Probezeit

Wenn der Arbeitnehmer während der Probezeit krank wird, erhält er sein normales Gehalt. Allerdings muss das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen bestanden haben. Ist dies nicht der Fall, springt die Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld. Auch hier ist zu prüfen, ob eine Kündigung im Krankheitsfall rechtmäßig ist.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...