Für die Feststellung des Grades der Behinderung gelten neue Bewertungen. Für Betroffene sind hauptsächlich fünf Punkte wichtig. Diese können nämlich darüber entscheiden, ob die Behörde einen GdB anerkennt oder erhöht, und ob es für eine Schwerbehinderung reicht.
Die Änderungen betreffen primär den Teil A der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. In diesem Abschnitt geht es um die Methoden, mit denen medizinische Gutachter und zuständige Behörden die Einschränkungen bewerten.
Teil B umfasst die Tabellen für die spezifischen Erkrankungen. Dabei gab es keine umfassenden Änderungen.
Die Richtlinien tragen den umständlichen Namen “sechste Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung”, Sie ist in Kraft getreten und gilt also 2026 für sämtliche GdB-Verfahren.
Änderung 1: Die Teilhabe steht (noch) stärker im Mittelpunkt
Entscheidend ist nicht vorrangig die Diagnose der jeweiligen Krankheit. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Auswirkungen auf die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze orientieren sich damit ausdrücklich an den tatsächlichen körperlichen, geistigen, seelischen oder sinnesbezogenen Beeinträchtigungen. Eine Diagnose bildet zwar weiterhin die medizinische Grundlage. Sie sagt aber für sich genommen noch nicht aus, wie hoch der GdB ausfallen muss.
Betroffene sollten deshalb möglichst genau darlegen, welche alltäglichen Tätigkeiten nicht mehr, nur mit Hilfe oder nur unter erheblichen Beschwerden möglich sind.
Dazu können Einschränkungen beim Gehen, Treppensteigen, Einkaufen, Ankleiden, Autofahren, bei sozialen Kontakten oder bei der Konzentration gehören.
Es zählt also ihre spezielle Situation. Pauschale Angaben wie „starke Schmerzen“ oder „im Alltag eingeschränkt“ sind wenig hilfreich. Was zählt, sind konkrete Angaben, zum Beispiel, wie viele Treppenstufen sie steigen können, ohne eine längere Pause einlegen zu müssen.
Änderung 2: Aus dem GdB lässt sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit schließen
Die neue Fassung stellt ausdrücklich klar, dass der GdB nicht das Ausmaß der Leistungsfähigkeit bestimmt. Der ausgeübte Beruf oder die persönliche Wohnsituation haben ausdrücklich keine Bedeutung für die Höhe des GdB.
Diese Klarstellung ist wichtig, da Betroffene oft einen Grad der Behinderung und Erwerbsminderung verwechseln. Jemand kann voll erwerbsgemindert sein, ohne einen GdB zu haben, und jemand kann einen hohen GdB aufweisen, ohne erwerbsgemindert zu sein.
Der GdB und die Erwerbsminderungsrente verfolgen unterschiedliche Zwecke. Während der GdB die Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bewertet, geht es bei der Erwerbsminderungsrente darum, wie viele Stunden eine Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann.
Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, kann sich deshalb nicht allein auf einen hohen GdB berufen.
Regel 3: Einzelne GdB-Werte werden weiterhin nicht addiert
Bestehen mehrere Gesundheitsstörungen, werden die dafür angenommenen Einzel-GdBs nicht einfach zusammengerechnet. Diese Regel ist nicht neu. Sie wurde jetzt allerdings pointierter formuliert und orientiert sich stärker an der Teilhabe.
Ausgangspunkt für den Gesamt-GdB ist regelmäßig die Gesundheitsstörung mit der stärksten Teilhabebeeinträchtigung. Anschließend wird geprüft, ob weitere Erkrankungen die Gesamtbeeinträchtigung wesentlich verstärken.
Eine Erhöhung soll es nur geben, wenn die zusätzliche Gesundheitsstörung den Gesamt-GdB um mindestens zehn Punkte beeinflusst. Überschneiden sich die Auswirkungen verschiedener Erkrankungen weitgehend, kann eine Erhöhung ausbleiben.
Ein Beispiel: Verursachen zwei Erkrankungen unabhängig voneinander jeweils ähnliche Einschränkungen beim Gehen, werden die Einzelwerte nicht automatisch addiert. Entscheidend bleibt, wie stark die Mobilität insgesamt beeinträchtigt ist.
Immer wieder hören wir bei gegen-hartz.de Vorstellungen nach dem Motto „GdB 30 plus GdB 20 ergibt GdB 50“. Diese Zwei-plus-Zwei-macht-vier-Logik ist beim Grad der Behinderung aber falsch.
Regel 4: Nach der Heilungsbewährung wird der GdB neu geprüft
Bei manchen Graden der Behinderung gibt es den Vorbehalt einer sogenannten Heilsbewährung. Dies gilt für zugrunde liegende Erkrankungen, die grundsätzlich heilbar sind.
Bei erfolgreicher Therapie würden sich dann die Einschränkungen lindern oder ganz verschwinden. Regulär gehen Versorgungsämter besonders bei Krebserkrankungen von einer Heilungsbewährung aus.
Demzufolge ist der Grad der Behinderung bei bösartigen Tumoren unmittelbar nach einer Operation und / oder während eine Chemotherapie mutmaßlich höher als nach erfolgreicher Behandlung.
Deshalb verlangt das Versorgungsamt nach einer bestimmten Zeit eine Nachprüfung. Die Heilungsbewährung berücksichtigt nicht nur bereits bestehende Funktionsstörungen, sondern auch die besondere Belastung und Rückfallgefahr in der Zeit nach der Behandlung. Ihre Dauer richtet sich nach dem jeweiligen Krankheitsbild und beträgt nicht automatisch immer fünf Jahre.
Nach Ablauf der Heilungsbewährung muss der GdB anhand der dann noch vorhandenen Gesundheitsstörungen und Teilhabebeeinträchtigungen neu bewertet werden.
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Geändert hat sich hier: Die Grundsätze hierzu wurden aus dem krankheitsspezifischen Teil B in den allgemeinen Teil A der Verordnung überführt und systematisch neu geordnet.
Eine Herabsetzung ist zwar möglich, aber nicht zwingend. Bleiben erhebliche körperliche oder psychische Folgen zurück, muss der GdB diesen weiterhin Rechnung tragen.
Betroffene sollten vor einer Überprüfung aktuelle Befundberichte einreichen mit konkreten Beschreibungen der dauerhaften Folgen.
Regel 5: Schmerzen und psychische Begleiterscheinungen werden genauer abgegrenzt
Übliche Schmerzen und typische psychische Begleiterscheinungen einer körperlichen Erkrankung sind grundsätzlich bereits in dem für die Grunderkrankung vorgesehenen GdB enthalten.
Eine zusätzliche Bewertung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Beschwerden erheblich stärker ausfallen, als dies erstens aufgrund der körperlichen Erkrankung üblicherweise zu erwarten wäre. Zweitens müssen die Voraussetzungen einer eigenständigen Diagnose nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten vorliegen.
Ist das der Fall, dann gilt die zusätzliche Erkrankung als Komorbidität. Die Einschätzung des Gesamt-GdB muss diese berücksichtigen.
Für Betroffene bedeutet das: Außergewöhnlich starke Schmerzen oder psychische Beschwerden sollten Sie nicht nur beiläufig erwähnen. Achten Sie vielmehr darauf, dass Ärzte diese Simedizinisch nachvollziehbar dokumentieren.
Ist der Schmerz dagegen das Leitsymptom einer psychischen Erkrankung, wird die dadurch verursachte Teilhabebeeinträchtigung grundsätzlich im GdB für diese psychische Erkrankung erfasst.
Wer ist besonders betroffen?
Die Neuregelung betrifft alle Personen, deren GdB neu festgestellt oder überprüft wird. Dies umfasst besonders Menschen mit mehreren chronischen Erkrankungen, für Personen, die erstmals einen GdB beantragen, für Betroffene mit einem Änderungs- oder Verschlimmerungsantrag sowie für Krebspatienten nach Ablauf der Heilungsbewährung.
Auch Menschen mit chronischen Schmerzen oder zusätzlichen psychischen Erkrankungen müssen mit einer genaueren Prüfung rechnen. Gleiches gilt für Personen, deren festgestellter GdB nahe an der Schwelle von 50 liegt, und für Versicherte, die die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen möchten.
Gerade ein Absinken von GdB 50 auf GdB 40 kann erhebliche Folgen haben. Die Schwerbehinderteneigenschaft setzt grundsätzlich einen GdB von mindestens 50 voraus.
Damit können unter anderem der besondere Kündigungsschutz, der gesetzliche Zusatzurlaub und der Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen betroffen sein. Steuerliche Pauschbeträge sind dagegen nicht erst ab GdB 50 möglich, sondern können bereits bei niedrigeren anerkannten GdB-Werten zustehen.
Führen die neuen Regeln automatisch zu niedrigeren GdB-Werten?
Nein. Die Änderungsverordnung ordnet keine pauschale Absenkung bestehender GdB-Werte an. Auch die krankheitsspezifischen Tabellenwerte wurden durch die sechste Änderungsverordnung nicht umfassend herabgesetzt.
Die Reform präzisiert vielmehr, wie Beeinträchtigungen zu ermitteln sind, wie sie sich voneinander abgrenzen lassen, und wie die Prüfer sie zu einem Gesamt-GdB zusammenführen.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Ärztliche Unterlagen sollten nicht nur Diagnosen und Laborwerte enthalten. Hilfreich ist eine konkrete Beschreibung der Funktionsbeeinträchtigungen. Daraus sollte beispielsweise hervorgehen, wie weit die betroffene Person noch gehen kann, wie lange Sitzen oder Stehen möglich ist, welche Tätigkeiten nur mit Pausen bewältigt werden können und ob Hilfe bei der Körperpflege oder Haushaltsführung benötigt wird.
Auch die Häufigkeit von Krankheitsschüben, die Auswirkungen von Schmerzen, Erschöpfung oder psychischen Beschwerden sowie notwendige Behandlungen und Medikamente sollten dokumentiert werden. Ebenso wichtig sind mögliche Nebenwirkungen von Therapien.
Ein zeitlich begrenztes Beschwerde- oder Alltagstagebuch kann dabei helfen, wiederkehrende Einschränkungen nachvollziehbar darzustellen.
Vor einem Änderungsantrag sollte außerdem geprüft werden, welche Feststellungen im bisherigen Bescheid enthalten sind und ob aktuelle medizinische Belege tatsächlich eine Verschlechterung nachweisen.
FAQ: Wichtige Fragen zur neuen GdB-Bewertung
Gelten die neuen GdB-Regeln erst seit 2026?
Nein. Die sechste Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung trat bereits am 3. Oktober 2025 in Kraft. Im Jahr 2026 wirken sich die geänderten Grundsätze deshalb auf laufende Neuanträge, Änderungsanträge und Überprüfungen aus.
Werden mehrere Erkrankungen beim Gesamt-GdB zusammengerechnet?
Nein. Ausgangspunkt ist die stärkste Teilhabebeeinträchtigung. Weitere Erkrankungen erhöhen den Gesamt-GdB nur, wenn sie die Gesamtbeeinträchtigung wesentlich und zusätzlich verstärken. Überschneiden sich die Auswirkungen, kann eine Erhöhung ausbleiben.
Kann ein Änderungsantrag zu einem niedrigeren GdB führen?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Bei einem Änderungsantrag wird der aktuelle Gesundheitszustand erneut geprüft. Haben sich einzelne Beeinträchtigungen gebessert oder lässt sich die behauptete Verschlimmerung nicht ausreichend belegen, kann die Behörde auch eine Herabsetzung prüfen.
Vor dem Antrag sollten Sie daher die medizinischen Nachweise und das persönliche Risiko sorgfältig bewerten.
Quellenverzeichnis
Bundesgesetzblatt: Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 29. September 2025, BGBl. 2025 I Nr. 228, in Kraft seit dem 3. Oktober 2025.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Informationen zur sechsten Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Versorgungsmedizin-Verordnung mit den aktuellen Versorgungsmedizinischen Grundsätzen.




