Früher in die Rente: Alle Abschläge für Jahrgänge von 1959 bis 1964 – Tabelle

Lesedauer 2 Minuten

Wer 35 Jahre Wartezeit in der Rentenversicherung nachweisen kann, kann bereits mit 63 Jahren in Rente gehen. Allerdings gibt es dafür Abschläge. Wie hoch sind diese, mit welchen Einbußen muss man rechnen?

Vorzeitige Rente bedeutet Abschläge

Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gehen möchte, kann dies tun. Allerdings müssen dafür Abschläge in Kauf genommen werden, die 0,3 Prozent der Rente pro Monat betragen.

Maximal sind 14,4 Prozent Abschläge möglich.

Bis zum Ende des Lebens

Achtung: Dieser Abschlag gilt bis zum Ende Ihres Lebens, also auch nachdem die Betroffenen das reguläre Renteneintrittsalter erreicht haben. Manche übersehen diese Tatsache und erleben später eine böse Überraschung.

Wie hoch sind die Abschläge bei der Rente mit 63?

Wie hoch sind Ihre Abschläge, wenn Sie mit 63 vorzeitig in die Rente eintreten? Das hängt davon ab, in welchem Jahr Sie zur Welt kamen:

  • Im Jahrgang 1959 büßen Sie 11,4 Prozent der Rente ein,
  • 1960 zwölf Prozent,
  • 1961 12,6 Prozent,
  • 1962 13,2 Prozent,
  • 1963 13,8 Prozent und
  • ab 1964 schließlich 14, 4 Prozent.

Rente mit 63 – Tabelle zeigt Abschläge

Abschläge bei der Rente gelten nicht immer gleich, sondern errechnet sich aus Geburtsjahr und regulärem Renteneintrittsalter.

Geburtsjahre Regelaltersgrenze Differenzzeit bei Rentenbeginn
Abschläge
1955 65 Jahre, 9 Monate 33 Monate 9,9 %
1956 65 Jahre, 10 Monate 34 Monate 10,2 %
1957 65 Jahre, 11 Monate 35 Monate 10,5 %
1958 66 Jahre 36 Monate 10,8 %
1959 66 Jahre, 2 Monate 38 Monate 11,4 %
1960 66 Jahre, 4 Monate 40 Monate 12 %
1961 66 Jahre, 6 Monate 42 Monate 12,6 %
1962 66 Jahre, 8 Monate 44 Monate 13,2 %
1963 66 Jahre, 10 Monate 46 Monate 13,8 %
ab 1964 67 Jahre 48 Monate 14,4 %

Was ist die Wartezeit?

Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung haben erst nach einer festgesetzten Versicherungsdauer Anspruch auf eine Rente, wenn die Betroffenen das Renteneintrittsalter erreicht haben. Diese Mindestversicherungszeit heißt auch Wartezeit.

Laut Paragraf 51 Absatz 3 des Sozialgesetzbuches 6 werden auf die Wartezeit von 35 Jahren alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

Was bedeutet langjährig versichert?

Als langjährig versichtert, gelten bei der Rentenversicherung alle, für die 35 Jahre Wartezeit anerkannt werden. Wer 1964 oder später geboren wurde, für den oder die gilt bei 35 Jahren eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Was wird bei der Wartezeit für langjährig Versicherte berücksichtigt?

In die Altersrente nach 35 Beitragsjahren fließen ein: Beiträge, die während einer Erwerbstätigkeit, also angestellten Beschäftigung oder Selbstständigkeit gezahlt wurden.

Was gilt zusätzliche als Wartezeit

Auch Arbeitslosengeld I und II, Übergangsgeld und Krankengeld werden als Wartezeit gezählt. Als Wartezeit gelten ebenso freiwillige Beiträge, der der Versicherte zusätzlich leistete.

Auch Kindererziehung bis zum dritten Lebensjahr wird berücksichtigt und gegebenenfalls auch für Kinder unter zehn Jahren.

Häusliche Pflege wird als Wartezeit angerechnet, wenn sie nicht erwerbsmäßig betrieben wurde, desgleichen Monate aus einem Versorgungsausgleich bei einer Scheidung.

Was wird angerechnet?

Angerechnet werden weiterhin Beiträge für Minijobs, die Versicherte zusammen mit ihrem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge für Minijobs, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden lediglich anteilig berücksichtigt.

Generell gelten als Wartezeit auch die Monate und Jahre von Versicherten, in denen diese keine Beiträge leisten konnten. Dazu zählen Schwangerschaft und Krankheit (Krankengeld), schulische Ausbildung und Studium.

Berücksichtigt werden auch Zeiten eines Rentensplitting unter Eheleuten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie Ersatzzeiten (unter anderem politische Verfolgung in der DDR).