Ein ehemaliger Jobcenter-Mitarbeiter sagt auf YouTube, dass Leistungsbezieher der Grundsicherung bis zu 7000 Euro vom Amt bekommen können, wenn sie auswandern. Unter engen Voraussetzungen kann tatsächlich eine Behörde notwendige Kosten übernehmen, wenn Leistungsbeziehende für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in ein anderes europäisches Land ziehen.
Bei einem Paar und einem aufwendigen Auslandsumzug kann die bewilligte Gesamtsumme im Einzelfall ungefähr 7.000 Euro erreichen.
Das Geld wird dann aber nicht als frei verfügbare Prämie für das Verlassen Deutschlands gezahlt. Es handelt sich um eine zweckgebundene Hilfe für den Einstieg in Arbeit, die beantragt, begründet und durch Verträge, Angebote sowie Rechnungen belegt werden muss.
Woher die Behauptung über 7.000 Euro kommt
In sozialen Netzwerken verbreitet sich derzeit ein Kurzvideo mit der Aussage, das Jobcenter habe Paaren ungefähr 7.000 Euro für das Auswandern bezahlt. Der Beitrag nennt allerdings weder ein bestimmtes Jobcenter noch Bescheide, Zielländer oder die Zusammensetzung der Beträge. Die genannte Summe lässt sich deshalb anhand des Videos nicht unabhängig überprüfen.
Völlig aus der Luft gegriffen ist der Gedanke einer Förderung dennoch nicht. Das Sozialrecht erlaubt Hilfen für eine konkrete Arbeitsaufnahme im europäischen Ausland, doch aus dieser Möglichkeit wird in der verkürzten Darstellung fälschlich ein allgemeines Auswanderungsgeld.
Die Zahl von 7.000 Euro ist weder ein gesetzlicher Festbetrag noch eine bundesweite Obergrenze. Sie kann allenfalls die Summe mehrerer anerkannter Ausgaben oder die Kosten eines bestimmten Umzugs beschreiben.
Das Jobcenter bezahlt keine private Auswanderung
Wer Deutschland allein wegen des Wetters, niedrigerer Lebenshaltungskosten oder aus persönlichen Gründen verlassen möchte, kann dafür keine Zahlung vom Jobcenter verlangen. Die Förderung muss einer beruflichen Eingliederung dienen und ohne die Hilfe müsste die Arbeitsaufnahme voraussichtlich scheitern oder sich erheblich verzögern.
Die rechtliche Grundlage bilden Paragraf 16 SGB II in Verbindung mit Paragraf 44 SGB III. Danach können angemessene Kosten aus dem Vermittlungsbudget übernommen werden, wenn sie für die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendig sind und der Arbeitgeber keine gleichartige Hilfe leistet.
Das Vermittlungsbudget deckt somit keinen privaten Neustart ohne gesichertes Einkommen. Welche weiteren beruflich bedingten Ausgaben grundsätzlich förderfähig sein können, erläutert auch der Beitrag „Diese Kosten werden zusätzlich zum Bürgergeld übernommen“.
Nur bestimmte Beschäftigungen und Zielländer kommen infrage
Nach Paragraf 44 Absatz 2 SGB III darf die Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein oder Norwegen sowie in der Schweiz gefördert werden. Die Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche betragen und das Arbeitsverhältnis muss nach dem Recht des Ziellandes der Sozialversicherung unterliegen.
Für die Unterstützung der tatsächlichen Arbeitsaufnahme wird regelmäßig ein konkreter Arbeitsvertrag benötigt. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass das Jobcenter die Stelle selbst vermittelt hat; auch ein eigenständig gefundenes Arbeitsverhältnis kann berücksichtigt werden.
Eine selbstständige Tätigkeit oder ein nicht versicherungspflichtiger Minijob lässt sich über dieses Vermittlungsbudget grundsätzlich nicht finanzieren. Für einen Umzug in einen Drittstaat wie die Türkei, die USA oder Thailand greift die Auslandsregelung ebenfalls nicht.
Ein älteres Gerichtsverfahren zu einem geplanten Umzug in die Türkei zeigt diese Grenze deutlich. Gegen-Hartz berichtete darüber unter „Keine Kostenübernahme für den Umzug ins Ausland“.
Die Voraussetzungen im schnellen Vergleich
Ob überhaupt Geld fließt, hängt von mehreren miteinander verbundenen Prüfungen ab. Die folgende zweispaltige Tabelle ordnet die häufigsten Aussagen ein.
| Punkt | Was für die Förderung gilt |
|---|---|
| 7.000 Euro als fester Bonus | Nein, ein solcher Pauschalbetrag ist im Gesetz nicht vorgesehen. |
| Privater Wegzug ohne Arbeitsstelle | Keine Förderung aus dem Vermittlungsbudget. |
| Arbeitsstelle in EU, EWR oder Schweiz | Eine Förderung kann bei mindestens 15 Wochenstunden und bestehender Sozialversicherungspflicht möglich sein. |
| Arbeitsstelle außerhalb dieses Gebiets | Die besondere Auslandsförderung nach Paragraf 44 Absatz 2 SGB III greift nicht. |
| Arbeitgeber bezahlt den Umzug | Eine doppelte Erstattung derselben Kosten durch das Jobcenter ist ausgeschlossen. |
| Antrag erst nach dem Umzug | Eine nachträgliche Übernahme scheidet regelmäßig aus. |
Diese Ausgaben können anerkannt werden
Die Bundesagentur für Arbeit nennt beim Vermittlungsbudget unter anderem Bewerbungskosten, Reisen zu Vorstellungsgesprächen, die Fahrt zum Arbeitsantritt, vorübergehende Kosten einer doppelten Haushaltsführung, Pendelfahrten und einen notwendigen Umzug. Auch Übersetzungen von Zeugnissen, beglaubigte Kopien, Arbeitskleidung oder ein Führungszeugnis können je nach Tätigkeit berücksichtigt werden.
Bei einem Umzug kommen vor allem die Beförderung des Hausrats, ein gemietetes Fahrzeug, Kraftstoff oder die Rechnung einer Spedition in Betracht. Der ausführliche Gegen-Hartz-Ratgeber „Umzugskosten: Das zahlt das Jobcenter“ erklärt, warum Betroffene die Kostenübernahme immer vorab klären sollten.
Nicht jede Rechnung wird ungeprüft übernommen. Die Ausgaben müssen notwendig, wirtschaftlich und dem Umfang nach angemessen sein; teure Zusatzdienste können ausscheiden, wenn ein günstigerer Umzug ohne Gefährdung der Arbeitsaufnahme möglich ist.
Lebensmittel, die laufende Miete am neuen Lebensmittelpunkt und andere gewöhnliche Lebenshaltungskosten dürfen nicht aus dem Vermittlungsbudget bezahlt werden. Eine zeitlich begrenzte doppelte Haushaltsführung kann davon zu unterscheiden sein, wenn sie wegen der neuen Stelle unvermeidbar ist.
Wie im Einzelfall eine Summe von rund 7.000 Euro entstehen kann
Internationale Umzüge sind schnell teuer, besonders wenn eine Spedition den Hausrat eines Paares über eine längere Strecke transportiert. Hinzukommen können Fahrkarten zum Arbeitsantritt, notwendige Übersetzungen, vorgeschriebene Nachweise und beruflich benötigte Kleidung.
Erreichen diese belegten Ausgaben zusammen etwa 7.000 Euro, darf das Jobcenter eine entsprechende Summe bewilligen, sofern sämtliche Bedingungen erfüllt sind. Daraus folgt aber weder ein Anspruch jedes Paares auf diesen Betrag noch eine Auszahlung von 3.500 Euro pro Person.
Je nach Jobcenter können interne Hinweise, Pauschalen und Nachweisanforderungen unterschiedlich ausfallen. Die fachlichen Weisungen der Bundesagentur verlangen deshalb eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und eine ausführlichere Begründung, wenn es um eine hohe Fördersumme geht.
Die Zahlung kann zudem direkt an ein Umzugsunternehmen gehen oder später gegen Belege abgerechnet werden. Wer von „7.000 Euro aufs Konto“ spricht, erweckt daher leicht einen falschen Eindruck über die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit.
Der Antrag muss vor den Ausgaben gestellt werden
Der wichtigste Zeitpunkt liegt vor der Buchung, Bestellung oder Unterzeichnung eines kostenpflichtigen Auftrags. Die Bundesagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass der Antrag gestellt sein muss, bevor die Kosten entstehen.
Ein Antrag kann online, schriftlich, persönlich, telefonisch und zunächst auch formlos erfolgen. Aus der Erklärung müssen die gewünschte Leistung und ihr Zweck erkennbar werden; eine bloße Mitteilung, irgendwann auswandern zu wollen, genügt nicht.
Für die Prüfung sollten der Arbeitsvertrag, Angaben zu Arbeitszeit und Sozialversicherung, eine Kostenaufstellung sowie Angebote und Nachweise zum Umzug eingereicht werden. Bei einer Spedition können zwei oder mehr Kostenvoranschläge verlangt werden.
Betroffene sollten trotz eines bereits gestellten Antrags auf den schriftlichen Bewilligungsbescheid warten, bevor sie bindende Verträge schließen. Nur der Bescheid zeigt verlässlich, welche Posten in welcher Höhe anerkannt werden.
Warum das Jobcenter trotz Ermessens nicht beliebig entscheiden darf
Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist eine Ermessensleistung und kein automatisch durchsetzbarer Geldbetrag. Das Jobcenter muss den konkreten Bedarf, die Aussicht auf dauerhafte Beschäftigung, die Wirtschaftlichkeit und mögliche Zahlungen des Arbeitgebers prüfen.
Eine Ablehnung darf sich jedoch nicht in einem pauschalen Satz erschöpfen. Hat die Behörde wesentliche Umstände übergangen, den zulässigen Förderraum falsch eingegrenzt oder ihre Entscheidung nicht nachvollziehbar begründet, kann ein Ermessensfehler vorliegen.
Betroffene sollten einen mündlichen Hinweis nicht als endgültige Entscheidung hinnehmen, sondern einen schriftlichen Bescheid verlangen. Gegen eine fehlerhafte Ablehnung ist in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch möglich; Hinweise dazu enthält der Gegen-Hartz-Ratgeber „Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid“.
Die laufende Grundsicherung zieht nicht mit ins Ausland
Die einmalige oder vorübergehende Förderung der Arbeitsaufnahme ist von den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt zu trennen. Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft ins Ausland verlegt, erfüllt die Voraussetzung des Paragrafen 7 SGB II regelmäßig nicht mehr.
Das Jobcenter finanziert deshalb nach dem Wegzug nicht dauerhaft Miete, Lebensmittel und Alltag im Zielland. In einem engen gesetzlichen Rahmen können bereits bewilligte Eingliederungshilfen noch bis zu sechs Monate nach der Beschäftigungsaufnahme erbracht werden, wenn dadurch die neue Arbeit gesichert werden soll.
Ein Urlaub, eine zeitweilige Abwesenheit und eine echte Auswanderung sind rechtlich verschiedene Sachverhalte. Welche Risiken schon bei einem längeren Aufenthalt entstehen, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Wann streicht das Jobcenter wegen Ortsabwesenheit?“.
Nicht mit Arbeitslosengeld oder Rückkehrhilfe verwechseln
Arbeitslosengeld I kann unter bestimmten Bedingungen zur Arbeitssuche vorübergehend in ein anderes EU-Land mitgenommen werden. Zuständig ist dann die Agentur für Arbeit und nicht das Jobcenter; außerdem handelt es sich um den Export eines erworbenen Versicherungsanspruchs, nicht um einen Auswanderungsbonus.
Daneben unterstützt das europäische EURES-Programm berufliche Mobilität. Beim derzeitigen deutschen Projekt beträgt die Umzugspauschale bis zu 1.800 Euro, wobei Antragstellende aus Deutschland zuvor eine Ablehnung der Förderung nach SGB II oder SGB III benötigen und dieselben Kosten nicht doppelt finanziert werden dürfen.
Auch die freiwillige Rückkehr von ausreisewilligen oder ausreisepflichtigen Migrantinnen und Migranten wird über besondere Programme unterstützt. Dafür ist vor allem das BAMF-Programm REAG/GARP vorgesehen, nicht das Vermittlungsbudget des Jobcenters.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Ein Paar aus Leipzig bezieht Grundsicherungsgeld und erhält jeweils einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrag in Österreich mit 30 Wochenstunden. Beide beantragen vor dem Umzug die Förderung, legen die Arbeitsverträge sowie mehrere Angebote vor und weisen nach, dass die Arbeitgeber keine Umzugskosten zahlen.
Das günstigste geeignete Speditionsangebot kostet 5.900 Euro, für die Fahrten zum Arbeitsantritt fallen 380 Euro an und notwendige Übersetzungen, Nachweise sowie Arbeitskleidung kosten weitere 480 Euro.
Bewilligt das Jobcenter insgesamt 6.760 Euro, könnte daraus verkürzt die Schlagzeile entstehen, das Paar habe „rund 7.000 Euro fürs Auswandern“ erhalten; tatsächlich wurden ausschließlich belegte Kosten für zwei konkrete Arbeitsaufnahmen gefördert.




