Erwerbsminderungsrente: Urlaubsbilder können bei der EM-Rente zum Problem werden

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

EM-Rente und Reisen: Wann Urlaub erlaubt ist – und wann Fotos zum Problem werden

Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt oder bereits bezieht, muss nicht zu Hause bleiben. Auch eine Auslandsreise ist grundsätzlich möglich und beweist für sich genommen weder Gesundheit noch eine ausreichende Arbeitsfähigkeit.

Problematisch können Reisen jedoch werden, wenn sie nicht zu den Einschränkungen passen, die gegenüber Ärzten, Gutachtern oder der Rentenversicherung beschrieben wurden. Öffentlich zugängliche Fotos und Videos dürfen dann als zusätzlicher Hinweis in die Prüfung einfließen.

Das zeigt das rechtskräftige Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2026, Az. L 3 R 192/23. Die Bilder waren dort allerdings nicht der alleinige Grund für die Ablehnung der Erwerbsminderungsrente.

Bezieher einer EM-Rente dürfen Urlaub machen

Das Rentenrecht kennt für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente keine allgemeine Urlaubssperre. Eine gewöhnliche Urlaubsreise muss auch nicht vorher von der Deutschen Rentenversicherung genehmigt werden.

Anders als beim Arbeitslosengeld oder bei Leistungen des Jobcenters hängt die EM-Rente nicht davon ab, dass sich der Rentner täglich an seinem Wohnort aufhält. Die Rentenversicherung prüft vielmehr, wie lange eine Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.

Nach § 43 SGB VI liegt eine volle Erwerbsminderung grundsätzlich vor, wenn das Leistungsvermögen auf weniger als drei Stunden täglich gesunken ist. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht.

Ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen finden Betroffene im Ratgeber zur Erwerbsminderungsrente 2026.

Eine Reise ist nicht mit einer Arbeitswoche vergleichbar

Ein Urlaub sagt zunächst wenig darüber aus, ob jemand an fünf Tagen pro Woche regelmäßig arbeiten kann. Reisende können ihr Tagesprogramm verkürzen, Pausen einlegen, Aktivitäten absagen oder mehrere Tage zur Erholung einplanen.

Hinzu kommt, dass Angehörige möglicherweise das Gepäck tragen, Fahrten organisieren oder bei der Körperpflege helfen. All diese Umstände sind auf einem Urlaubsfoto normalerweise nicht erkennbar.

Eine Person mit chronischen Schmerzen kann beispielsweise zwei Stunden am Strand verbringen und danach den restlichen Tag im Hotelzimmer liegen. Ein Foto zeigt nur den kurzen Aufenthalt am Wasser, nicht aber die Schmerzen, die Unterstützung und die anschließende Erholungszeit.

Das gilt ebenso für psychische Erkrankungen. Ein freundliches Lächeln auf einem Familienfoto widerlegt weder eine Depression noch eine Angststörung oder eine schwere Erschöpfungserkrankung.

Wann eine Reise dennoch Zweifel auslösen kann

Bedenklich wird es, wenn Reiseaktivitäten Fähigkeiten erkennen lassen, die im Rentenverfahren als weitgehend verloren dargestellt wurden. Das betrifft beispielsweise Ausdauer, Konzentration, Anpassungsfähigkeit, Mobilität, Kontaktfähigkeit oder die Fähigkeit zur Organisation komplexer Abläufe.

Auch die Häufigkeit und Dauer der Reisen kann Bedeutung bekommen. Eine kurze Fahrt zu Verwandten ist anders zu bewerten als wiederholte Fernreisen mit öffentlichen Auftritten, ehrenamtlichen Einsätzen oder geschäftsähnlichen Tätigkeiten.

Besonders ungünstig sind pauschale Aussagen wie „Ich kann das Haus überhaupt nicht verlassen“, wenn gleichzeitig mehrere Urlaubsreisen dokumentiert sind. Glaubwürdiger und medizinisch aussagekräftiger ist eine genaue Beschreibung dessen, was trotz der Erkrankung noch möglich ist und welche Folgen eine Belastung verursacht.

Reisesituation Bedeutung für die EM-Rente
Kurzer Urlaub mit vielen Pausen und Unterstützung Widerspricht einer Erwerbsminderung normalerweise nicht
Reise an wenigen gesundheitlich besseren Tagen Kein Beweis für eine dauerhaft ausreichende Arbeitsfähigkeit
Wiederholte Fernreisen mit umfangreicher eigener Planung Kann Fragen zur Ausdauer und Anpassungsfähigkeit auslösen
Sportliche oder körperlich anstrengende Aktivitäten Können problematisch werden, wenn starke körperliche Einschränkungen behauptet wurden
Öffentliche Auftritte oder regelmäßige Vereinsarbeit Können Hinweise auf erhaltene soziale und organisatorische Fähigkeiten liefern
Dauerhafter Umzug ins Ausland Muss gesondert mit der Rentenversicherung geklärt werden

Das Instagram-Urteil betrifft mehr als ein Urlaubsfoto

Im Verfahren vor dem LSG Nordrhein-Westfalen verlangte der Kläger eine volle, hilfsweise eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Er berief sich unter anderem auf Depressionen, eine Persönlichkeitsstörung, chronische Schmerzen und Beschwerden an der Halswirbelsäule.

Mehrere Gutachten und ein Bericht aus einer psychosomatischen Rehabilitation bescheinigten ihm jedoch ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich. Lediglich eine Sachverständige war zu einer günstigeren Einschätzung von weniger als drei Stunden gekommen.

Das Gericht hielt dieses Gutachten nicht für ausreichend durch die erhobenen Befunde gestützt. Zudem hatte der Kläger weitere persönliche Untersuchungen trotz entsprechender Hinweise abgelehnt.

Welche Folgen eine solche Weigerung haben kann, erläutert der Beitrag „Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Wer Gutachten verweigert, riskiert die Rente“.

Die Patientenakte führte das Gericht zu den Reisebildern

Aus einer Patientenakte ging hervor, dass der Kläger Malariamedikamente für eine Afrikareise erhalten hatte. Außerdem hatte er seinem Arzt von einer Rückkehr aus Mauretanien berichtet.

Diese Hinweise passten nach Ansicht des Gerichts nicht ohne Weiteres zu der geschilderten stark eingeschränkten Lebensführung. Der Senat recherchierte daraufhin auf allgemein zugänglichen Internetseiten und fand nicht privat gestellte Konten bei Instagram und Facebook.

Dort waren wiederholte Reisen unter anderem nach Ghana, Mauretanien, Pakistan, Afghanistan, Uganda, Bangladesch und Tansania dokumentiert. Aufnahmen und ein Video deuteten außerdem auf Einsätze für eine Hilfsorganisation und Aktivitäten im Bereich medizinischer Ausrüstung hin.

Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung enthält der Beitrag „Erwerbsminderungsrente wegen Instagram-Fotos abgelehnt“.

Fotos waren nur ein zusätzlicher Beweisbaustein

Das LSG stellte ausdrücklich klar, dass die Ablehnung nicht tragend auf den Bildern und Videos beruhte. Weil der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen war, konnte das Gericht die abgebildete Person nicht abschließend mit ihm vergleichen.

Die Beiträge verstärkten jedoch bereits vorhandene Zweifel. Sie passten zu den Reiseangaben in den Behandlungsunterlagen und zeigten möglicherweise ein höheres Organisations-, Kontakt- und Anpassungsvermögen als zuvor beschrieben.

Den Ausschlag gaben vor allem die medizinischen Gutachten, der Behandlungsverlauf, die widersprüchlichen Angaben und die verweigerten Untersuchungen. Aus dem Urteil lässt sich deshalb nicht ableiten, dass ein einzelnes Urlaubsfoto für eine Rentenablehnung genügt.

Gerichte dürfen öffentlich sichtbare Profile auswerten

Sozialgerichte müssen den Sachverhalt nach § 103 SGG von Amts wegen aufklären. Nach dem Urteil dürfen sie dazu auch allgemein zugängliche Internetseiten und mitgliederoffene Social-Media-Profile ansehen.

Öffentliche Beiträge können als Screenshots gesichert und zur Gerichtsakte genommen werden. Betroffene müssen anschließend Gelegenheit erhalten, sich zu den Aufnahmen, deren Entstehungszeitpunkt und deren Zusammenhang zu äußern.

Das Urteil erlaubt dagegen nicht allgemein, Zugangssperren zu privaten Profilen zu umgehen. Entscheidend sind die tatsächliche Zugänglichkeit, der Bezug zum Verfahren und die offene Einführung der Funde in den Rechtsstreit.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Ein schönes Foto kann einen falschen Eindruck vermitteln

Fotos und Videos bilden nur einen Ausschnitt ab. Sie zeigen häufig weder Hilfsmittel noch Schmerzen, Panikattacken, Erschöpfung, Medikamentennebenwirkungen oder die Unterstützung durch Begleitpersonen.

Auch das Veröffentlichungsdatum muss nicht dem Aufnahmedatum entsprechen. Ältere Bilder können Monate oder Jahre später gepostet worden sein, während Videos geschnitten oder für soziale Netzwerke besonders positiv dargestellt werden.

Wer mit solchen Aufnahmen konfrontiert wird, sollte daher konkret erklären, wann sie entstanden sind und was davor sowie danach geschah. Hilfreich können Behandlungsunterlagen, Reisebelege, Angaben von Begleitpersonen und zeitnah geführte Aufzeichnungen über Beschwerden und Erholungszeiten sein.

Antragsteller sollten ihre Einschränkungen genau beschreiben

Aussagen im Rentenantrag, beim behandelnden Arzt und während einer Begutachtung sollten zueinander passen. Das bedeutet nicht, dass Betroffene jede noch vorhandene Fähigkeit verschweigen müssten.

Im Gegenteil: Eine differenzierte Beschreibung ist meist überzeugender als eine absolute Aussage. Wer noch gelegentlich verreisen kann, sollte erklären, unter welchen Bedingungen dies gelingt und weshalb daraus keine regelmäßige Arbeitsfähigkeit folgt.

Bei psychischen Erkrankungen fragen Gutachter häufig nach Tagesablauf, sozialen Kontakten, Reisen, Hobbys und Haushaltsführung. Hinweise zur Vorbereitung enthält der Ratgeber über Fragen und Beschwerdeprüfungen bei EM-Gutachten.

Auch ehrenamtliche Tätigkeiten können Fragen auslösen

Eine ehrenamtliche Tätigkeit schließt eine Erwerbsminderung ebenfalls nicht automatisch aus. Sie kann unter besonders geschützten Bedingungen, mit freier Zeiteinteilung, häufigen Pausen und ohne wirtschaftlichen Leistungsdruck ausgeübt werden.

Anders sieht es aus, wenn jemand regelmäßig mehrere Stunden täglich arbeitet, Termine koordiniert, Personal anleitet oder körperlich belastende Aufgaben übernimmt. Dann kann die Rentenversicherung prüfen, ob das tatsächliche Leistungsvermögen höher ist als bisher angenommen.

Nicht nur der Verdienst, sondern auch die tatsächliche Dauer und Ausgestaltung einer Tätigkeit können Folgen haben. Mehr dazu steht im Beitrag „Nicht nur Verdienst: Auch Arbeitszeit kann die EM-Rente stoppen“.

Bei einer befristeten EM-Rente wird erneut geprüft

Viele Erwerbsminderungsrenten werden zunächst für höchstens drei Jahre bewilligt. Bei einem Verlängerungsantrag werden der aktuelle Gesundheitszustand, die Behandlung und das gegenwärtige Leistungsvermögen erneut untersucht.

Reisen während des Bewilligungszeitraums können dabei angesprochen werden. Eine Verlängerung darf jedoch nicht allein deshalb verweigert werden, weil der Rentner einen Urlaub gemacht oder ein Foto veröffentlicht hat.

Auch eine unbefristete EM-Rente ist nicht vollständig vor einer späteren Prüfung geschützt. Für eine Aufhebung wegen veränderter Verhältnisse muss nach § 48 SGB X aber eine erhebliche Änderung gegenüber den Umständen bei der Bewilligung festgestellt werden.

Auslandsurlaub und dauerhafter Umzug sind nicht dasselbe

Ein vorübergehender Auslandsurlaub lässt die Rentenzahlung normalerweise unberührt. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt deutsche Renten grundsätzlich auch ins Ausland.

Bei einem dauerhaften Umzug können dagegen zusätzliche Fragen entstehen. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung zur Rente im Ausland sind insbesondere Besonderheiten bei sogenannten Arbeitsmarktrenten möglich.

Eine Arbeitsmarktrente wird gezahlt, wenn zwar noch ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden besteht, aber kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz verfügbar ist. Vor einem dauerhaften Umzug sollten Betroffene deshalb eine schriftliche Auskunft der Rentenversicherung einholen.

Wer ergänzend Leistungen des Jobcenters, Arbeitslosengeld, Grundsicherung oder andere Sozialleistungen erhält, muss außerdem die dort geltenden Aufenthalts- und Mitteilungsvorgaben beachten. Die Erlaubnis zum Reisen im Rentenrecht ersetzt keine Zustimmung, die möglicherweise bei einer anderen Leistung erforderlich ist.

Nicht jeder Urlaub muss gemeldet werden

Eine gewöhnliche private Reise muss der Rentenversicherung grundsätzlich nicht angekündigt werden. Mitgeteilt werden müssen dagegen Veränderungen, die den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe beeinflussen können.

Dazu gehören insbesondere die Aufnahme einer Beschäftigung, ein relevanter Hinzuverdienst oder ein dauerhafter Wohnsitzwechsel. Auch eine erhebliche und länger anhaltende gesundheitliche Verbesserung kann eine erneute Prüfung auslösen.

Während eines laufenden Rentenverfahrens sollten Begutachtungs- und Gerichtstermine nicht wegen einer Reise unbeachtet bleiben. Kann ein Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden, sollte dies sofort erklärt und möglichst ärztlich belegt werden.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Martina erhält wegen Long Covid eine befristete volle Erwerbsminderungsrente. Mit ihrem Ehemann reist sie für fünf Tage an die Ostsee, wobei er fährt, das Gepäck trägt und sämtliche organisatorischen Aufgaben übernimmt.

An einem guten Nachmittag veröffentlicht sie ein Foto von einem kurzen Strandspaziergang. Tatsächlich muss sie danach zwei Tage weitgehend im Hotelbett verbringen und bricht die Reise früher ab.

Das Foto widerlegt ihre Erwerbsminderung nicht. Sollte es im Verlängerungsverfahren angesprochen werden, kann Martina nachvollziehbar erklären, unter welchen Bedingungen der Ausflug möglich war und welche gesundheitlichen Folgen er hatte.

Häufige Fragen zu Reisen mit EM-Rente

Muss die Rentenversicherung einen Urlaub genehmigen?

Eine gewöhnliche private Urlaubsreise muss grundsätzlich nicht von der Deutschen Rentenversicherung genehmigt werden. Andere Vorgaben können gelten, wenn zusätzlich Leistungen des Jobcenters oder der Arbeitsagentur bezogen werden.

Darf man mit einer vollen EM-Rente ins Ausland reisen?

Ja, auch Auslandsreisen sind grundsätzlich erlaubt. Ein dauerhafter Umzug sollte dagegen vorher mit der Rentenversicherung geklärt werden, besonders bei einer Arbeitsmarktrente.

Kann ein einziges Urlaubsfoto die EM-Rente kosten?

Ein einzelnes Foto reicht normalerweise nicht aus. Es kann aber Nachfragen auslösen, wenn es deutlich von den Angaben im Rentenantrag, bei Ärzten oder während einer Begutachtung abweicht.

Dürfen Gerichte Instagram und Facebook durchsuchen?

Nach dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen dürfen Gerichte allgemein zugängliche und mitgliederoffene Beiträge zur Sachverhaltsaufklärung heranziehen. Die Funde müssen in das Verfahren eingeführt werden, damit die betroffene Person dazu Stellung nehmen kann.

Was sollte man tun, wenn ein Foto falsch verstanden wird?

Betroffene sollten Aufnahmezeitpunkt, Dauer der Aktivität, erhaltene Hilfe, notwendige Pausen und spätere Beschwerden konkret schildern. Medizinische Unterlagen und zeitnahe Aufzeichnungen können diese Erklärung stützen.

Schließen häufige Reisen eine Erwerbsminderung aus?

Nein, auch häufigere Reisen führen nicht automatisch zum Verlust des Anspruchs. Sie können aber Gewicht bekommen, wenn Planung, Belastung und Aktivitäten nicht zu den behaupteten Einschränkungen oder zu den medizinischen Befunden passen.