Wer im Jahr 2026 eine neue Erwerbsminderungsrente erhält, profitiert von einer etwas längeren Zurechnungszeit. Sie endet bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 mit dem Alter von 66 Jahren und drei Monaten.
Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2025 reichte sie lediglich bis zum Alter von 66 Jahren und zwei Monaten. Der Unterschied beträgt nur einen Monat, kann die monatliche Bruttorente aber dauerhaft erhöhen.
Die Zurechnungszeit gleicht fehlende Beitragsjahre aus
Eine Erwerbsminderung tritt häufig lange vor dem regulären Rentenalter ein. Ohne einen gesetzlichen Ausgleich könnten die Betroffenen in den verbleibenden Berufsjahren keine oder nur noch geringe Rentenansprüche erwerben.
Die Zurechnungszeit behandelt diese Monate rechnerisch so, als hätte die versicherte Person weiterhin gearbeitet und Beiträge gezahlt. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Eintritt der Erwerbsminderung und reicht bis zu der gesetzlich festgelegten Altersgrenze.
Dabei werden keine tatsächlichen Beiträge auf das Rentenkonto eingezahlt. Stattdessen erhält die beitragsfreie Zeit einen rechnerischen Wert, der sich aus dem bisherigen Versicherungsverlauf ergibt.
Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt, dass die Zurechnungszeit bei einem Rentenbeginn 2026 bis zu einem Alter von 66 Jahren und drei Monaten reicht.
Der Rentenbeginn entscheidet über die Altersgrenze
Für die verlängerte Zurechnungszeit kommt es auf den Beginn der Erwerbsminderungsrente an. Beginnt die Rente im Laufe des Jahres 2026, gilt grundsätzlich die Altersgrenze von 66 Jahren und drei Monaten.
Das Datum des Rentenantrags oder der Tag, an dem der Rentenbescheid verschickt wird, ist dafür nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist der im Bescheid festgesetzte Rentenbeginn.
Eine rückwirkend bewilligte Rente kann deshalb noch unter die Grenze des Jahres 2025 fallen. Wird beispielsweise im März 2026 eine Erwerbsminderungsrente rückwirkend ab Dezember 2025 bewilligt, endet die Zurechnungszeit grundsätzlich bereits bei 66 Jahren und zwei Monaten.
Betroffene sollten einen Antrag dennoch nicht hinauszögern, um eine spätere Altersgrenze zu erreichen. Mögliche Verluste durch einen späteren Rentenbeginn können deutlich höher ausfallen als der Vorteil eines weiteren Zurechnungsmonats.
So steigt die Zurechnungszeit bis 2031
Die Verlängerung erfolgt nach § 253a SGB VI in mehreren Stufen. Bis einschließlich 2027 erhöht sich die Grenze jährlich um einen Monat, ab 2028 folgen Schritte von jeweils zwei Monaten.
Ab einem Rentenbeginn im Jahr 2031 reicht die Zurechnungszeit grundsätzlich bis zum vollendeten 67. Lebensjahr. Die rechtlichen Hinweise der Rentenversicherung zu § 253a SGB VI beschreiben diesen Übergang.
| Jahr des Rentenbeginns | Ende der Zurechnungszeit | Veränderung gegenüber dem Vorjahr |
|---|---|---|
| 2024 | 66 Jahre und 1 Monat | 1 Monat |
| 2025 | 66 Jahre und 2 Monate | 1 Monat |
| 2026 | 66 Jahre und 3 Monate | 1 Monat |
| 2027 | 66 Jahre und 4 Monate | 1 Monat |
| 2028 | 66 Jahre und 6 Monate | 2 Monate |
| 2029 | 66 Jahre und 8 Monate | 2 Monate |
| 2030 | 66 Jahre und 10 Monate | 2 Monate |
| ab 2031 | 67 Jahre | 2 Monate |
Die Zurechnungszeit darf allerdings nicht über die persönliche Regelaltersgrenze hinausreichen. Bei älteren Versicherten mit einer niedrigeren individuellen Regelaltersgrenze kann sich deshalb eine Begrenzung ergeben.
Wie die zusätzlichen Monate bewertet werden
Für die Rentenberechnung werden Arbeitsentgelte und andere rentenrechtliche Zeiten in Entgeltpunkte umgerechnet. Wer in einem Kalenderjahr genau das Durchschnittsentgelt aller Versicherten verdient, erhält für dieses Jahr grundsätzlich einen Entgeltpunkt.
Auch die Zurechnungszeit wird mit Entgeltpunkten bewertet. Dafür betrachtet die Rentenversicherung den bisherigen Versicherungsverlauf und ermittelt daraus einen durchschnittlichen Wert.
Es handelt sich daher nicht immer um den einfachen Durchschnitt des letzten Arbeitslohns. Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Arbeitslosigkeit, Krankheitszeiten und Lücken im Versicherungsverlauf können das Ergebnis beeinflussen.
Einkommenseinbußen in den letzten vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung sollen den Wert der Zurechnungszeit nicht verschlechtern. Die Rentenversicherung nimmt hierfür eine Vergleichsberechnung vor und verwendet die günstigere Variante, wie sie in ihren Informationen zu früheren Verbesserungen bei Erwerbsminderungsrenten erläutert.
Ein zusätzlicher Monat bringt keinen festen Eurobetrag
Die Verlängerung führt nicht bei allen Versicherten zu derselben Erhöhung. Wie viel der zusätzliche Monat bringt, hängt vor allem vom persönlichen Wert der Zurechnungszeit ab.
Hat die Rentenversicherung beispielsweise einen Wert von 0,8 Entgeltpunkten pro Jahr ermittelt, entfallen auf einen Monat rund 0,0667 Entgeltpunkte. Bei einem aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro wären das bei einer vollen Erwerbsminderungsrente zunächst rund 2,84 Euro brutto im Monat.
Danach können noch Rentenabschläge sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen sein. Der tatsächliche Zahlbetrag liegt deshalb niedriger.
Die allgemeine Rentenformel lautet: Entgeltpunkte multipliziert mit Zugangsfaktor, aktuellem Rentenwert und Rentenartfaktor.
Volle und teilweise Erwerbsminderungsrente unterscheiden sich
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt der Rentenartfaktor 1,0. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt er bei 0,5.
Der zusätzliche Zurechnungsmonat wirkt sich deshalb bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente grundsätzlich nur halb so stark aus wie bei einer vollen Erwerbsminderungsrente. Weitere Unterschiede können sich aus dem Zugangsfaktor und dem persönlichen Versicherungsverlauf ergeben.
An den medizinischen Voraussetzungen ändert die längere Zurechnungszeit nichts. Volle Erwerbsminderung liegt grundsätzlich bei einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich vor, teilweise Erwerbsminderung bei mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden.
Zusätzlich müssen in der Regel die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und drei Jahre mit Pflichtbeiträgen innerhalb des verlängerten Fünfjahreszeitraums erfüllt sein.
Abschläge können den Vorteil wieder verringern
Die verlängerte Zurechnungszeit darf nicht mit einem Wegfall der Abschläge verwechselt werden. Auch eine im Jahr 2026 beginnende Erwerbsminderungsrente kann einen Abschlag enthalten.
Für jeden Monat einer vorzeitigen Inanspruchnahme vermindert sich der Zugangsfaktor grundsätzlich um 0,003. Das entspricht 0,3 Prozent pro Monat und höchstens 10,8 Prozent.
Der Abschlag wird auf die persönlichen Entgeltpunkte angewendet und erfasst damit auch die Punkte aus der Zurechnungszeit. Die Berechnung des Zugangsfaktors ergibt sich aus § 77 SGB VI.
Die Verlängerung um einen Monat kann den Abschlag daher nicht ausgleichen. Sie sorgt lediglich dafür, dass etwas mehr bewertete Zeit in die Berechnung aufgenommen wird.
Laufende Erwerbsminderungsrenten werden nicht neu berechnet
Wer bereits seit 2025 oder früher eine Erwerbsminderungsrente bezieht, erhält wegen der neuen Jahresgrenze keine vollständige Neuberechnung. Der einmal festgestellte Umfang der Zurechnungszeit bleibt grundsätzlich bestehen.
Davon zu unterscheiden sind die Zuschläge für bestimmte Erwerbsminderungsrenten mit einem Beginn zwischen Januar 2001 und Dezember 2018. Diese Zuschläge wurden eingeführt, um frühere Rentenzugänge an spätere Verbesserungen anzunähern.
Seit Dezember 2025 sind diese Zuschläge Bestandteil der regulären Rentenzahlung. Je nach ursprünglichem Rentenbeginn beträgt der Zuschlag 7,5 oder 4,5 Prozent der hierfür herangezogenen persönlichen Entgeltpunkte, wie die Deutsche Rentenversicherung zu den Zuschlägen für ältere Erwerbsminderungsrenten ausführt.
Rentenbescheid und Versicherungsverlauf genau prüfen
Die Rentenversicherung berücksichtigt die neue Altersgrenze bei einer 2026 beginnenden Erwerbsminderungsrente automatisch. Ein gesonderter Antrag auf den zusätzlichen Zurechnungsmonat ist nicht erforderlich.
Trotzdem sollte kontrolliert werden, ob der Rentenbeginn und der Eintritt der Erwerbsminderung im Bescheid richtig erfasst wurden. Auch fehlende Beschäftigungszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten oder Zeiten mit Krankengeld können die Rentenhöhe beeinflussen.
Fehlerhafte oder unvollständige Daten können sich nicht nur auf bereits erworbene Entgeltpunkte auswirken. Sie können auch den durchschnittlichen Wert verändern, mit dem die gesamte Zurechnungszeit bewertet wird.
Gegen einen fehlerhaften Rentenbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Bei einem Wohnsitz im Ausland beträgt die Frist regelmäßig drei Monate.
Fallbeispiel aus der Praxis
Thomas ist 52 Jahre alt und erhält ab August 2026 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Aus seinem Versicherungsverlauf ergibt sich für die Zurechnungszeit ein angenommener Jahreswert von 0,8 Entgeltpunkten.
Durch die Verlängerung gegenüber 2025 wird ein zusätzlicher Monat berücksichtigt. Dieser Monat entspricht rund 0,0667 Entgeltpunkten und bringt beim Rentenwert von 42,52 Euro zunächst ungefähr 2,84 Euro zusätzliche Bruttorente.
Wird bei Thomas der höchstmögliche Abschlag von 10,8 Prozent berücksichtigt, verbleiben von diesem zusätzlichen Monat rund 2,53 Euro brutto. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können den Zahlbetrag weiter reduzieren.
Die Verbesserung erscheint auf den ersten Blick gering. Sie wird jedoch jeden Monat ausgezahlt und nimmt an späteren Rentenanpassungen teil, solange die entsprechenden Entgeltpunkte Bestandteil der Rente bleiben.
Fazit: Kleine Erhöhung mit dauerhafter Wirkung
Die Verlängerung der Zurechnungszeit auf 66 Jahre und drei Monate verbessert die Berechnung neuer Erwerbsminderungsrenten im Jahr 2026. Es handelt sich jedoch nicht um einen pauschalen Zuschlag und auch nicht um eine allgemeine Erhöhung aller laufenden Renten.
Wie hoch der Vorteil ausfällt, hängt vom Versicherungsverlauf, vom Wert der Zurechnungszeit, vom Zugangsfaktor und von der Art der Erwerbsminderungsrente ab. Häufig dürfte der zusätzliche Monat nur wenige Euro brutto bringen.
Auf lange Sicht ist die schrittweise Verlängerung dennoch bedeutsam. Ab 2031 sollen Erwerbsgeminderte rechnerisch so behandelt werden, als hätten sie bis zum Alter von 67 Jahren weitergearbeitet.
Fragen und Antworten zur Zurechnungszeit 2026
Wer profitiert von der verlängerten Zurechnungszeit?
Die neue Grenze gilt grundsätzlich für Erwerbsminderungsrenten, die im Jahr 2026 beginnen. Die Rentenversicherung berücksichtigt die Zurechnungszeit dann bis zum Alter von 66 Jahren und drei Monaten.
Ist das Datum des Rentenantrags entscheidend?
Nein. Entscheidend ist der im Rentenbescheid festgesetzte Rentenbeginn. Eine 2026 bewilligte Rente mit einem rückwirkenden Beginn im Jahr 2025 fällt grundsätzlich noch unter die Altersgrenze von 66 Jahren und zwei Monaten.
Wie viel Geld bringt der zusätzliche Monat?
Dafür gibt es keinen festen Betrag. Bei einer Bewertung mit einem Entgeltpunkt pro Jahr wären es beim Rentenwert von 42,52 Euro zunächst rund 3,54 Euro brutto, bevor mögliche Abschläge und Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden.
Gilt die Verlängerung auch für die teilweise Erwerbsminderungsrente?
Ja. Da die teilweise Erwerbsminderungsrente einen Rentenartfaktor von 0,5 hat, wirkt sich der zusätzliche Monat dort grundsätzlich nur halb so stark aus wie bei einer vollen Erwerbsminderungsrente.
Werden bereits laufende Erwerbsminderungsrenten wegen der Änderung neu berechnet?
Nein. Die jährliche Verlängerung der Zurechnungszeit gilt grundsätzlich für neue Renten mit einem Beginn im jeweiligen Kalenderjahr. Bereits laufende Renten behalten die bei ihrem Beginn berücksichtigte Zurechnungszeit.
Muss der zusätzliche Zurechnungsmonat beantragt werden?
Nein. Die Rentenversicherung wendet die für 2026 geltende Altersgrenze automatisch an. Betroffene sollten den Rentenbescheid und den zugrunde liegenden Versicherungsverlauf dennoch auf Vollständigkeit und richtige Daten prüfen.




