Erst krank, dann arbeitslos und dann Rente – So ist dann der sicherste Weg

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Krankheit, Arbeitslosigkeit und Rente hängen oft eng zusammen. Jemand kann wegen einer Erkrankung seinen Beruf nicht mehr ausüben, fällt unter Arbeitslosengeld oder beantragt eine Erwerbsminderungsrente.

Dr. Utz Anhalt: So ist der richtige Weg

Oder die Krankheit geht über in eine Arbeitsunfähigkeit, und nach einiger Zeit der Arbeitslosigkeit ist das Rentenalter erreicht. Wichtig ist es, im sozialen System der Bundesrepublik die unterschiedliche Verantwortung der jeweiligen Leistungsträger zu kennen.

Lohnfortzahlung bei Krankheit

In einem regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis haben Arbeitnehmer im Krankheitsfall laut dem Entgeldfortzahlungsgesetz Anspruch darauf, bei einer Erkrankung ihr sonstiges Gehalt von ihren Arbeitgeber:innen weiterzubekommen. Das gilt nicht unbegrenzt, sondern für sechs Wochen.

Die Krankenkasse zahlt Krankengeld

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nach den ersten sechs Wochen statt der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers Krankengeld. Dieses wird, wenn nötig, für weitere 72 Wochen gewährleistet. Dieses Krankengeld gibt es auch, wenn jemand während der Krankenzeit arbeitslos wird. Der Anspruch entsteht nämlich mit dem Beginn der Krankheit.

Krank und arbeitslos?

Wer bereits länger als sechs Wochen krank war, bevor sein Arbeitsverhältnis endete und weiterhin krank geschrieben ist, erhält ebenfalls weiterhin Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Denn er oder sie bezog bereits Krankengeld, als das Arbeitsverhältnis noch bestand.

Frühzeitig Antrag auf Arbeitslosengeld stellen

Betroffene sollten sich bereits arbeitslos melden, wenn sie noch Krankengeld beziehen und bei Gesundung nicht wieder in ihren alten Job eintreten. Wenn diese Erkrankten wieder gesund und arbeitsfähig sind, haben sie Anspruch auf Arbeitslosengeld und können dieses beantragen.

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Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit

Betroffene erhalten Arbeitslosengeld aber nicht nur, wenn sie wieder gesunden, sondern auch, wenn die 72 Wochen Krankengeld der Krankenkasse vorüber sind. Die Krankenkassen informieren rund drei Monate vor dem Einstellen des Krankengeldes über das Ende des Auszahlung. Das ist die richtige Zeit, um Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit zu beantragen. Arbeitslosengeld nach Krankengeld liegt bei 60 Prozent des Nettogehalts vor der Arbeitsunfähigkeit.

Arbeitslosigkeit um Leistungslücken zu stopfen

Arbeitslosengeld kann auch zur Überbrückung gezahlt werden. Das gilt zum Beispiel, wenn jemand eine Erwerbsminderungsrente wegen Beeinträchtigung beantragt hat, der Antrag vom Rentenversicherungsträger aber noch nicht entschieden ist. Hier kann die Agentur für Arbeit einspringen.

Die Betroffenen bekommen in der Zeit der Überbrückung Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit und auch die Krankenkasse wird von der Agentur getragen.

Arbeitslosigkeit und Erwerbsminderungsrente

Ist jemand chronisch erkrankt, arbeitsunfähig und arbeitslos, dann kommt auch eine Erwerbsminderungsrente in Frage. Die ist möglich, wenn Betroffene die Regelaltersgrenze für eine Altersrente noch nicht erreicht haben. Außerdem ist Bedingung, mindestens fünf Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt zu haben, bevor die Erwerbsminderung eintrat.

In den fünf Jahren vor Beginn der Erwerbsminderung müssen drei Jahre oder mehr belegt sein, in denen die Betroffenen Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung zahlten.

Arbeitslosengeld und Frührente

Ab 63 Jahren ist es möglich, in Frührente zu gehen und eine Altersrente für langjährig Versicherte zu bekommen.

Das ist nur möglich, wenn die Betroffenen mindestens 35 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben, und es bedeutet immer eine Minderung der Rente. Arbeitslosigkeit in den zwei Jahren vor der Rente wird nicht als Versicherungsjahre berechnet.

Insofern kann es für Betroffene besser sein, vor der Altersrente Arbeitslosengeld I statt Frührente zu beantragen.

Denn oft ist das ALG I höher als die spätere Altersrente, und der Rentenabschlag ist geringer als bei einer Frührente. Die Agentur für Arbeit darf niemand dazu zwingen, Frührente statt Arbeitslosengeld I zu beantragen.

Ein Beispiel aus der Praxis

Herr Schmidt, 58 Jahre alt, arbeitete seit über 30 Jahren als Maschinenbauingenieur. Aufgrund einer schweren chronischen Erkrankung wurde er arbeitsunfähig und erhielt zunächst sechs Wochen Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber. Anschließend bezog er für die maximale Dauer von 72 Wochen Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenkasse.

Drei Monate vor dem Ende des Krankengeldbezugs informierte ihn seine Krankenkasse über das bevorstehende Auslaufen der Zahlungen. Da Herr Schmidt weiterhin nicht arbeitsfähig war, meldete er sich frühzeitig bei der Agentur für Arbeit und beantragte Arbeitslosengeld unter der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung. Diese Regelung ermöglicht es, Arbeitslosengeld zu beziehen, auch wenn man dem Arbeitsmarkt aufgrund von Krankheit nicht zur Verfügung stehen kann.
GEGEN HARTZ

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld stellte Herr Schmidt einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung. Nach eingehender Prüfung wurde ihm eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligt. Da er die Voraussetzungen erfüllte, darunter mindestens fünf Jahre Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, konnte er diese Leistung in Anspruch nehmen.
GEGEN HARTZ

Durch dieses Vorgehen – zunächst Krankengeld, dann Arbeitslosengeld und schließlich die Erwerbsminderungsrente – konnte Herr Schmidt finanzielle Engpässe vermeiden und war während seiner gesamten Krankheitsphase sozial abgesichert. Dieses Beispiel verdeutlicht, wie wichtig es ist, die unterschiedlichen Zuständigkeiten der Sozialleistungsträger zu kennen und rechtzeitig die notwendigen Anträge zu stellen, um nahtlose Übergänge zwischen den Leistungen zu gewährleisten.