Bis zum 30. Juni 2026 soll die Alterssicherungskommission der Bundesregierung ihre Reformvorschläge vorlegen. Für die Millionen Menschen mit Erwerbsminderungsrente sind die Konsequenzen bereits jetzt erkennbar: Das geltende Rentenrecht entscheidet, was jede mögliche Änderung der Regelaltersgrenze für sie konkret bedeuten würde.
Wer das Prinzip kennt, kann seinen eigenen Abschlag ausrechnen und versteht, warum eine Anhebung des Renteneintrittsalters EM-Rentner anders trifft als Altersrentner.
Inhaltsverzeichnis
Was die Rentenkommission für Erwerbsgeminderte auf dem Tisch hat
Die Alterssicherungskommission (ASK) der Bundesregierung hat am 7. Januar 2026 ihre Arbeit aufgenommen und soll bis zum 30. Juni 2026 Reformvorschläge vorlegen. Den Co-Vorsitz führen Prof. Dr. Constanze Janda und Frank-Jürgen Weise; die Deutsche Rentenversicherung ist als Sachverständige ohne Stimmrecht dabei.
Das Gremium prüft alle drei Säulen der Altersvorsorge: gesetzliche Rente, betriebliche und private Vorsorge. Es handelt sich ausdrücklich um ein Beratungsgremium ohne Gesetzgebungskompetenz: Welche Vorschläge umgesetzt werden, entscheidet danach Bundesregierung und Bundestag.
Laut übereinstimmenden Medienberichten steht eine Anhebung der Regelaltersgrenze auf bis zu 70 Jahre auf der Tagesordnung, neben einer möglichen Kopplung an die Lebenserwartung. Beschlossen ist davon nichts.
Wie eine höhere Regelaltersgrenze direkt auf die Erwerbsminderungsrente wirkt
Das klingt abstrakt, ist aber rechnerisch präzise. Die Erwerbsminderungsrente gilt als vorzeitig in Anspruch genommene Rente. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, tut das zwangsläufig vor der Regelaltersgrenze; die eigene Erwerbsminderung lässt sich nicht terminlich planen.
Je weiter die Regelaltersgrenze angehoben wird, desto mehr Monate liegen zwischen dem Beginn der EM-Rente und dem neuen Abschlagsfrei-Termin, und desto höher fällt der Abschlag aus.
Das Prinzip regelt § 77 SGB VI: Der Zugangsfaktor mindert sich um 0,3 Prozent für jeden vollen Kalendermonat vorzeitiger Inanspruchnahme; bei Erwerbsminderungsrenten ist dieser Abschlag auf höchstens 10,8 Prozent begrenzt.
Konkret: Klaus M., 52, wird voll erwerbsgemindert. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren liegen 180 Monate zwischen EM-Beginn und dem Abschlagsfrei-Termin. Der Abschlag von 10,8 Prozent greift bereits ab 36 Monaten. Bei einer EM-Rente von 950 Euro brutto kostet das dauerhaft 102,60 Euro monatlich.
Würde das Rentenalter auf 70 Jahre angehoben, änderte sich an Klaus M.s Abschlag nichts, weil er den Höchstsatz ohnehin schon trägt. Wer aber erst mit 62 erkrankt und bislang unter dem Cap lag, könnte durch eine höhere Altersgrenze erstmals den Höchstabschlag treffen.
Warum der Abschlag lebenslang bleibt
Viele EM-Rentner gehen davon aus, dass der Abschlag mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Das stimmt nicht. Wer nahtlos von der Erwerbsminderungsrente in die Regelaltersrente wechselt, behält den Zugangsfaktor der früheren Rente. Die Deutsche Rentenversicherung hält in ihrer Kommentierung zu § 77 SGB VI fest: Der Abschlag gilt für die gesamte restliche Bezugsdauer und endet nicht mit Vollendung der Regelaltersgrenze.
Das unterscheidet die Erwerbsminderungsrente grundlegend von der vorzeitigen Altersrente: Altersrentner wählen den früheren Rentenbeginn. EM-Rentner haben keine Wahl. Eine Anhebung der Regelaltersgrenze ohne Schutzanpassung belastet daher eine Gruppe besonders hart, die den Frührentenbeginn nicht selbst entschieden hat.
Zurechnungszeit schützt — aber nur bis zur geltenden Altersgrenze
Der wichtigste Schutz für EM-Rentner heißt Zurechnungszeit: Da Erwerbsgeminderte nicht bis zur Regelaltersgrenze arbeiten können, rechnet die Rentenversicherung so, als hätten sie weitergearbeitet, mit dem Durchschnittsverdienst der bisherigen Erwerbsbiografie. Für EM-Renten mit Beginn 2026 gilt diese Zurechnungszeit bis 66 Jahre und 3 Monate; ab 2031 steigt sie auf 67 Jahre.
Würde das Rentenalter auf 70 Jahre angehoben, ohne die Zurechnungszeit entsprechend mitzuheben, entstünde eine Lücke von drei Jahren: EM-Rentner kämen mit fiktiven Entgeltpunkten nur bis 67, die drei Jahre bis zur neuen Grenze fehlten in der Berechnung. Das ist eine strukturelle Kürzung genau dort, wo die Zurechnungszeit schützen soll. Ob die ASK diesen Zusammenhang berücksichtigt, bleibt bis zur Veröffentlichung des Berichts offen.
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Eine Ausnahme vom Abschlag gibt es nach geltendem Recht: Wer 40 Jahre Pflichtbeitragszeiten und andere rentenrechtliche Zeiten nachweisen kann, erhält die Erwerbsminderungsrente ohne Abschlag. Für Menschen, die früh erkranken, ist diese Hürde allerdings oft nicht erreichbar.
Was DGB und Sozialverbände fordern
Der DGB hat in seiner Stellungnahme an die Alterssicherungskommission vom 12. März 2026 klargestellt, dass Erwerbsminderungsrenten eine zentrale Absicherung der gesetzlichen Rente sind.
VdK-Präsidentin Verena Bentele betont, dass rund 15 Prozent der Versicherungsbiografien aus gesundheitlichen Gründen mit einer EM-Rente enden: „eine meist nicht armutsfeste” Leistung. Die Kernforderung: Keine Anhebung der Regelaltersgrenze ohne gleichzeitige Anpassung der Zurechnungszeit.
Was Betroffene jetzt konkret tun können
Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, sollte zwei Dinge klären: Erstens, ob die eigene Rente mit Abschlag läuft. Den aktuellen Zugangsfaktor zeigt der Rentenbescheid; liegt er unter 1,0, läuft die Rente mit Abschlag. Zweitens, ob die 40-Jahres-Ausnahme je geprüft wurde.
Die DRV prüft diese Voraussetzung nicht von Amts wegen. Wer glaubt, die Beitragszeit zu erfüllen, und einen zu hohen Abschlag erhalten hat, kann einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Im Rentenrecht gilt dabei eine Rückwirkung von bis zu vier Jahren.
Wer nahe an der Regelaltersgrenze ist und einen Wechsel in eine vorzeitige Altersrente für Schwerbehinderte erwägt, sollte bei der DRV eine kostenlose Probeberechnung anfordern. Welche Rente höher ausfällt, hängt von der individuellen Versicherungsbiografie ab.
Häufige Fragen zur Rentenkommission und Erwerbsminderungsrente
Verlieren EM-Rentner ihren Abschlag rückwirkend, wenn das Rentenalter steigt?
Nein. Rückwirkende Kürzungen laufender Renten sind rechtlich ausgeschlossen. Wer bereits eine Erwerbsminderungsrente bezieht, ist durch den Bestandsschutz gesichert. Neue Regelungen gelten für zukünftige EM-Renten, typischerweise mit Übergangsregelungen für Jahrgänge nahe am Stichtag.
Was passiert mit der Zurechnungszeit, wenn das Rentenalter auf 70 steigt?
Die Zurechnungszeit ist nicht automatisch an eine neue Regelaltersgrenze geknüpft. Würde das Rentenalter auf 70 steigen, ohne die Zurechnungszeit mitzuheben, fehlen drei Rechenjahre in der EM-Renten-Berechnung. Eine Rentenreform, die diesen Schutz nicht explizit mitregelt, trifft EM-Rentner durch kürzere Zurechnungszeit zusätzlich zum Abschlagsrisiko.
Können DGB, VdK und SoVD die Abschläge gerichtlich stoppen?
DGB, SoVD und VdK haben eine gemeinsame Verfassungsbeschwerde gegen die bestehenden EM-Abschläge beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Das Verfahren ist anhängig. Ein Erfolg würde bedeuten, dass die bestehenden Abschläge gegen das Grundgesetz verstoßen, mit Folgewirkungen für Millionen laufende Renten. Bis zu einer Entscheidung bleibt die derzeitige Regelung in Kraft.
Muss ich als EM-Rentner jetzt handeln, bevor der ASK-Bericht erscheint?
Wer glaubt, die 40-Jahres-Ausnahme zu erfüllen und zu Unrecht einen Abschlag zu tragen, sollte nicht warten: Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ermöglicht im Rentenrecht eine Rückwirkung von bis zu vier Jahren.
Quellen
BMAS: Alterssicherungskommission — Auftaktsitzung, Pressemitteilung 7. Januar 2026
Deutsche Rentenversicherung: Grundsatzregelanweisung zu § 77 SGB VI — Zugangsfaktor
DGB: Stellungnahme an die Alterssicherungskommission, 13. März 2026




