Ein GdB 50 vor der Rente bedeutet 72 Euro mehr Monatsrente

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Ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50 kann die Altersrente spürbar erhöhen. Der GdB bringt zwar keine zusätzlichen Entgeltpunkte, eröffnet aber den Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Deren günstigere Altersgrenzen führen bei einem vorgezogenen Rentenbeginn häufig zu einem deutlich niedrigeren Abschlag.

Bei einer ungekürzten Bruttorente von 1.000 Euro kann der Unterschied rund 72 Euro im Monat betragen. Auf ein Jahr gerechnet sind das 864 Euro mehr Rente. Der Vorteil bleibt während des gesamten Rentenbezugs bestehen.

GdB 50 erhöht nicht automatisch die Rentenansprüche

Die Höhe einer gesetzlichen Rente richtet sich weiterhin nach den erworbenen Entgeltpunkten, dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Der GdB selbst fügt dem Versicherungskonto keine Entgeltpunkte hinzu.

Der finanzielle Vorteil entsteht durch die Wahl einer günstigeren Rentenart. Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung können eine Altersrente beanspruchen, bei der die abschlagsfreie Altersgrenze zwei Jahre unter der Grenze der Altersrente für langjährig Versicherte liegt.

Wer beide Rentenarten zum gleichen Zeitpunkt beginnen könnte, sollte deshalb die Abschläge vergleichen. Schon ein Unterschied von wenigen Prozentpunkten wirkt sich über viele Jahre aus.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss bei Rentenbeginn ein GdB von mindestens 50 bestehen. Außerdem verlangt das Gesetz eine Wartezeit von 35 Jahren.

Auf diese 35 Jahre können neben Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung auch freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, bestimmte Krankheits- und Arbeitslosigkeitszeiten sowie Schul- und Studienzeiten angerechnet werden. Eine detaillierte Aufstellung enthält die persönliche Rentenauskunft.

Die gesetzlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 37 SGB VI. Für Versicherte der älteren Übergangsjahrgänge gelten ergänzend die abgestuften Altersgrenzen aus § 236a SGB VI.

Diese Altersgrenzen gelten ab dem Jahrgang 1964

Für Menschen, die 1964 oder später geboren wurden, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 65 Jahren ohne Abschläge beginnen. Ein vorgezogener Beginn ist bereits ab 62 Jahren möglich.

Die Altersrente für langjährig Versicherte setzt ebenfalls 35 Versicherungsjahre voraus. Sie wird für diese Jahrgänge jedoch erst mit 67 Jahren abschlagsfrei gezahlt und kann frühestens ab 63 Jahren begonnen werden.

Rentenbeginn Abschlag bei Schwerbehindertenrente Abschlag bei Altersrente für langjährig Versicherte
Mit 62 Jahren 10,8 Prozent Noch nicht möglich
Mit 63 Jahren 7,2 Prozent 14,4 Prozent
Mit 64 Jahren 3,6 Prozent 10,8 Prozent
Mit 65 Jahren Kein Abschlag 7,2 Prozent

Für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbezugs werden 0,3 Prozent abgezogen. Der Höchstabschlag bei der Schwerbehindertenrente beträgt daher 10,8 Prozent, während bei der Altersrente für langjährig Versicherte bis zu 14,4 Prozent möglich sind. Darauf weist auch die Deutsche Rentenversicherung hin.

Auch der Jahrgang 1963 profitiert von dem Unterschied

Für den Jahrgang 1963 liegt die abschlagsfreie Grenze der Schwerbehindertenrente bei 64 Jahren und zehn Monaten. Ein vorzeitiger Bezug ist ab 61 Jahren und zehn Monaten möglich.

Die Altersrente für langjährig Versicherte wird für diesen Jahrgang erst mit 66 Jahren und zehn Monaten abschlagsfrei gezahlt. Sie kann zwar ab 63 Jahren beginnen, dann werden jedoch 46 Monate als vorzeitiger Bezug berücksichtigt.

Beginnt ein 1963 geborener Versicherter seine Rente mit 63 Jahren, beträgt der Abschlag bei der Schwerbehindertenrente 6,6 Prozent. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte sind es dagegen 13,8 Prozent.

So entstehen rund 70 Euro mehr Monatsrente

Angenommen wird eine ungekürzte Bruttorente von 1.000 Euro. Die angesammelten Entgeltpunkte und der Rentenbeginn sind in beiden Varianten identisch.

Berechnung bei Rentenbeginn mit 63 Jahren Schwerbehindertenrente Altersrente für langjährig Versicherte
Ungekürzte Ausgangsrente 1.000 Euro 1.000 Euro
Abschlag beim Jahrgang 1963 6,6 Prozent 13,8 Prozent
Dauerhafter Abzug 66 Euro 138 Euro
Verbleibende Bruttorente 934 Euro 862 Euro
Unterschied pro Monat 72 Euro mehr

Der GdB 50 führt in diesem Beispiel zu einer um 72 Euro höheren Bruttorente. Der Unterschied liegt bei 7,2 Prozentpunkten, weil die abschlagsfreie Grenze der Schwerbehindertenrente zwei Jahre früher erreicht wird.

Über zehn Jahre summiert sich der Unterschied rechnerisch auf 8.640 Euro. Über 20 Jahre wären es 17.280 Euro, wobei spätere Rentenanpassungen und individuelle Abzüge noch nicht berücksichtigt sind.

Bei höheren Renten fällt der Vorteil größer aus

Die genannten 72 Euro gelten nur bei einer ungekürzten Ausgangsrente von 1.000 Euro. Bei einer Ausgangsrente von 1.500 Euro ergibt ein Unterschied von 7,2 Prozentpunkten bereits 108 Euro im Monat.

Bei 2.000 Euro ungekürzter Bruttorente sind es 144 Euro. Von der ausgezahlten Rente gehen anschließend noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Steuern ab.

Der Nettovorteil liegt deshalb etwas unter dem Bruttounterschied. Trotzdem bleibt die günstigere Rentenberechnung dauerhaft erhalten und wird bei späteren Rentenanpassungen berücksichtigt.

Der Abschlag verschwindet später nicht

Ein Rentenabschlag gilt nicht nur bis zur Regelaltersgrenze. Wer eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen beantragt, muss die Kürzung grundsätzlich lebenslang hinnehmen.

Das betrifft sowohl die Altersrente für langjährig Versicherte als auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Eine spätere Umwandlung in eine ungekürzte Regelaltersrente beseitigt den Abschlag nicht.

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Umso wichtiger ist es, vor dem Antrag alle verfügbaren Altersrenten vergleichen zu lassen. Die Rentenversicherung geht grundsätzlich davon aus, dass ein Antrag auf die für den Versicherten günstigste verfügbare Altersrente gerichtet ist.

Der GdB muss am Tag des Rentenbeginns bestehen

Die Schwerbehinderteneigenschaft muss bei Beginn der Altersrente vorliegen. Ein GdB von 50, der erst für eine spätere Zeit festgestellt wird, reicht für den gewünschten früheren Rentenbeginn nicht aus.

Der endgültige Bescheid muss allerdings nicht zwingend schon vor dem Rentenbeginn ausgestellt worden sein. Wird später festgestellt, dass der GdB 50 bereits am Tag des Rentenbeginns bestand, kann dies nach den rechtlichen Hinweisen der Rentenversicherung berücksichtigt werden.

Ein laufendes Feststellungs-, Widerspruchs- oder Klageverfahren sollte der Rentenversicherung mitgeteilt werden. Im Rentenantrag sollte ausdrücklich angegeben werden, dass eine Entscheidung über die Schwerbehinderung noch aussteht.

Eine rückwirkende Feststellung kann die Rente korrigieren

Wurde zunächst eine Altersrente für langjährig Versicherte bewilligt und später rückwirkend ein GdB 50 zum damaligen Rentenbeginn festgestellt, ist eine Überprüfung möglich. Das wird nicht zwingend als unzulässiger Wechsel in eine andere Altersrente behandelt.

Nach den aktuellen Verwaltungsanweisungen kann der frühere Rentenbescheid überprüft und die günstigere Schwerbehindertenrente für denselben Rentenbeginn bewilligt werden. Voraussetzung bleibt, dass alle Bedingungen bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren.

Betroffene sollten den neuen GdB-Bescheid deshalb unverzüglich beim Rentenversicherungsträger einreichen. Bei längeren rückwirkenden Zeiträumen können zusätzliche Fristfragen auftreten.

GdB 40 mit Gleichstellung reicht nicht aus

Eine arbeitsrechtliche Gleichstellung ersetzt für diese Altersrente keinen GdB 50. Wer einen GdB von 30 oder 40 besitzt und von der Agentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde, erfüllt die rentenrechtliche Voraussetzung nicht.

Die Gleichstellung kann beispielsweise beim Kündigungsschutz und bei Hilfen am Arbeitsplatz Vorteile bringen. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen verlangt das Gesetz jedoch die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von wenigstens 50.

Auch eine schwere Erkrankung allein genügt nicht. Der GdB muss durch die zuständige Behörde festgestellt oder für den betreffenden Rentenbeginn anderweitig offiziell nachgewiesen werden.

Ein späterer Wegfall des GdB schadet nicht

Fällt der GdB nach dem Beginn der Schwerbehindertenrente unter 50, bleibt der einmal entstandene Rentenanspruch bestehen. Die Rente wird deshalb nicht nachträglich in eine andere Altersrente umgewandelt.

Die Deutsche Rentenversicherung stellt ausdrücklich klar, dass ein späterer Wegfall der Schwerbehinderung für den Rentenanspruch ohne Bedeutung ist. Entscheidend sind die Verhältnisse am ersten Tag des Rentenbezugs.

Anders sieht es aus, wenn der GdB bereits vor dem geplanten Rentenbeginn abgesenkt wurde. Dann muss geprüft werden, ob noch eine gesetzliche Schutzfrist läuft oder die Herabsetzung bereits wirksam geworden ist.

Die Rente nach 45 Jahren muss ebenfalls geprüft werden

Wer 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, kann unter Umständen die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen. Diese Rentenart wird ohne Abschläge gezahlt, kann aber nicht vorzeitig mit einem Abschlag begonnen werden.

Für den Jahrgang 1964 liegt die Altersgrenze ebenfalls bei 65 Jahren. Wer wegen des GdB 50 schon mit 62, 63 oder 64 Jahren aufhören möchte, kann die Schwerbehindertenrente früher beziehen, muss dann aber Abschläge akzeptieren.

Ob ein früherer Rentenbeginn günstiger ist als das Warten auf eine abschlagsfreie Rente, hängt von Einkommen, Gesundheit, Rücklagen und der erwarteten Rentenhöhe ab. Die verschiedenen Varianten sollten in einer Rentenberatung mit konkreten Zahlen gegenübergestellt werden.

Rechtzeitige Vorbereitung schützt vor finanziellen Nachteilen

Ein Antrag auf Feststellung oder Erhöhung des GdB sollte nicht erst wenige Wochen vor dem geplanten Rentenbeginn gestellt werden. Die Bearbeitung kann mehrere Monate dauern und sich durch medizinische Rückfragen, Widerspruch oder Klage weiter verlängern.

Auch das Rentenkonto sollte frühzeitig geklärt werden. Fehlende Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Ausbildungszeiten oder andere Versicherungszeiten können darüber entscheiden, ob die verlangten 35 Jahre erreicht werden.

Die Rentenversicherung empfiehlt, den eigentlichen Rentenantrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Beginn einzureichen. Bei einem noch laufenden GdB-Verfahren kann eine frühere Beratung sinnvoll sein.

Beispiel aus der Praxis: 72 Euro mehr Bruttorente

Eine 1963 geborene Versicherte möchte 2026 unmittelbar nach ihrem 63. Geburtstag in Rente gehen. Sie hat mehr als 35 Versicherungsjahre und laut Rentenauskunft eine ungekürzte Bruttorente von 1.000 Euro erworben.

Ohne Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderung würde die Altersrente für langjährig Versicherte wegen des um 46 Monate vorgezogenen Beginns um 13,8 Prozent gekürzt. Es verblieben 862 Euro brutto.

Da bei Rentenbeginn ein GdB 50 besteht, kann sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wählen. Hier beträgt der Abschlag nur 6,6 Prozent, sodass 934 Euro und damit 72 Euro mehr Bruttorente im Monat verbleiben.