Dürfen Bürgergeld-Bezieher noch Ebay nutzen?

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Wir haben darüber berichtet, dass die Jobcenter durch das neue Plattform-Steuer-Transparenz-Gesetz (PStTG) von den Finanzämtern Informationen darüber erhalten, welche Verkäufe in welcher Höhe getätigt wurden. Bedeutet das nun, dass Bürgergeld- oder Grundsicherungsempfänger keine Waren mehr bei Ebay, Kleinanzeigen oder anderen Plattformen anbieten dürfen? Die Antwort lautet ja und nein.

Unterschied zwischen Verkauf und Gewinn

Viele Menschen, die Grundsicherung, Sozialhilfe oder Bürgergeld beziehen, nutzen Online-Plattformen wie eBay, um alte Bücher, DVDs oder nicht mehr passende Kleidung zu verkaufen und so ihr Einkommen aufzubessern. Viele fragen sich jedoch, ob sie das Jobcenter über ihre Verkäufe informieren müssen und ob die Einnahmen angerechnet werden.

Zunächst ist es wichtig, zwischen Verkäufen mit und ohne Gewinn zu unterscheiden. Wer zum Beispiel gebrauchte Gegenstände für nur wenige Euro verkauft, wie alte Kleidung, Filme oder gebrauchte Möbel, muss sich in der Regel keine Sorgen machen.

Solche Verkäufe gelten als Vermögensumwandlungen, da die Gegenstände, die man bereits besitzt, lediglich in Geld umgewandelt werden.

Vermögensumwandlung gilt nicht als Einkommen

Eine Vermögensumwandlung gilt nicht als Einkommen und wird daher nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Im Gegenteil: Da die Verkäufer die gebrauchten Gegenstände oft unter dem ursprünglichen Einkaufswert weiterverkaufen müssen, erleiden sie häufig sogar Verluste. Von einem bedarfsdeckenden Einkommen kann daher nicht gesprochen werden. Vielmehr handelt es sich um eine Vermögensumschichtung.

Es ist jedoch ratsam, die Verkäufe dem Jobcenter zu melden. Lieber einmal zu viel als einmal zu wenig. Auch wenn die meisten eBay-Verkäufe in der Regel unproblematisch sein dürften, achten die Jobcenter mittlerweile auch auf die Online-Aktivitäten von Leistungsempfängern. Im schlimmsten Fall kann das Verschweigen von Verkäufen zu hohen Rückzahlungen oder sogar zum Ausschluss vom Leistungsbezug führen.

Was passiert, wenn Gewinne erzielt werden?

Anders sieht es aus, wenn hohe Gewinne erzielt werden. Wer beispielsweise eine alte Briefmarken- oder Münzsammlung verkauft, die im Laufe der Zeit an Wert gewonnen hat, sollte vorsichtig sein. Denn in diesem Fall wird der erzielte Gewinn als Einkommen gewertet und vom Jobcenter angerechnet.

Wichtig ist auch, nicht nur auf die Höhe des Gewinns bei eBay zu achten, sondern auch auf die Häufigkeit, mit der die Plattform genutzt wird. Je öfter man kauft oder verkauft, desto wahrscheinlicher ist es, dass man von der Behörde mit dem Vorwurf des gewerblichen Handels konfrontiert wird.

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Dies kann aus mehreren Gründen problematisch sein. Zum einen muss der gewerbliche Handel nicht nur dem Jobcenter, sondern auch dem Finanzamt gemeldet werden. Zum anderen wird auch hier der Gewinn auf die Regelleistungen angerechnet. Regelmäßige Pausen bei eBay sind daher ratsam. Wer all dies beachtet, kann eBay bedenkenlos nutzen. Welches Einkommen in welcher Höhe angerechnet wird, ist hier nachzulesen.

Welche Daten werden an das Jobcenter übermittelt?

Da diese Daten des Finanzamts auch für die Jobcenter interessant sind, ist damit zu rechnen, dass diese in Zukunft ebenfalls Zugriff darauf erhalten.

Die Beweiskraft der Bücher und Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen ist gesetzlich geregelt. Private Verkäufer sollten daher über ihre privaten Veräußerungsgeschäfte Buch führen, d.h. diese bestmöglich dokumentieren. Dazu gehören mit Datum und möglichst mit Belegen: Einkaufspreis, Verkaufspreis, Kosten, Gewinn/Verlust.

Wie hoch ist die monatliche Bagatellgrenze?

Wer Grundsicherung oder Bürgergeld bezieht, muss Einkünfte oberhalb der Bagatellgrenze dem Jobcenter melden. Die monatliche Bagatellgrenze beträgt zehn Euro. Alle Einkünfte darüber müssen dem Sozialamt gemeldet werden.

Nur so kann gegenüber dem Finanzamt (und dem Jobcenter bei Bezug von Bürgergeld) nachgewiesen werden, dass kein Gewinn erzielt wurde bzw. wie hoch dieser war. Und nur dann greift steuerrechtlich die Freigrenze nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG, wonach private Veräußerungsgewinne von weniger als 600 Euro im Jahr nicht steuerpflichtig sind. (sb, fm)

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