Die Strompreise steigen. Ein Wechsel des Stromanbieters kann also durchaus Sinn machen. Denn die Stromkosten müssen aus den regulären Regelsätze von Hartz IV Beziehern gezahlt werden. Viele Anbieter offerieren auch einen sog. Wechselbonus. Aber Vorsicht: Auch dann werden Hartz IV Beziehende zur Kasse gebeten!
Wechselbonus durch Stromanbieter gilt als Einkommen und wird bei Hartz IV angerechnet
Wer seinen Stromanbieter wechselt, wird manchmal mit einem Sofortbonus belohnt. Wie das Sozialgericht Dortmund (Az.: S 32 AS 3072/19 ER) urteilte, muss der Bonus als Einkommen bei einem Weiterbewilligungsantrag angegeben werden. Dieser wird dann angerechnet.
Im konkreten Fall bezieht der Kläger und seine Frau Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV). Im Jahre 2018 wechselte der Betroffene seinen Stromanbieter, um Energiekosten zu sparen.
Der neue Anbieter überwies dem Paar einen sog. Sofortbonus auf das gemeinsame Girokonto. Kurze Zeit später hörte das Jobcenter den Mann aufgrund der Bonuszahlung zum Erlass eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides in der Behörde an.
Sofortbonus gilt als anrechenbares Einkommen
Der Kläger argumentierte, dass die Stromkosten vom Regelsatz zu begleichen sind und es dafür anders als bei der Miete keine zusätzlichen Zahlungen seitens der Leistungsbehörde gebe.
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Daher habe er auch Anspruch auf die Bonuszahlung bzw. eine Rückerstattung ohne dass das Jobcenter diese Zahlung als Einkommen ansehen dürfe.
Das Jobcenter folgte der Argumentation nicht und hob den Bewilligungsbescheid des Klägers auf. Die Begründung: Ein auf den Regelbedarf entfallender Teilbetrag in Höhe von 91,00 EUR im Juni 2018 durch den Bonus des Stromanbieters.
Dieser sei nach Meinung des Jobcenters zu erstatten. Daher wurde der Betrag als Einkommen angerechnet und entsprechend von dem ALG II-Regelsatz ab September angerechnet.
Revision zugelassen
Daraufhin legte das Paar einen Widerspruch ein, der allerdings durch die Behörde abgewiesen wurde. Eine Klage am Sozialgericht Dortmund hatte keinen Erfolg. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde eine Revision beim Bundessozialgericht zugelassen.