Bürgergeld: Ist das noch Nachbarschaftshilfe oder bereits Schwarzarbeit?

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Die Regelleistungen des Bürgergeldes sind zu niedrig, um einigermaßen über die Runden zu kommen. Wenn ein Nachbar fragt, ob man für ein paar Euro die Stunde bei Renovierungsarbeiten helfen kann, fragt sich mancher, ob das Schwarzarbeit ist.

Nachbarschaftshilfe ist im Kern ein altruistischer Akt, der darin besteht, Mitmenschen unentgeltlich in ihrem Alltag zu unterstützen. Sie ist frei von Vorgaben und Formalitäten, d.h. der Helfende entscheidet selbst, wann und wie er unterstützt. Die Motivation ist rein auf Hilfe und nicht auf finanziellen Gewinn ausgerichtet. Es handelt sich also um eine Gefälligkeit, bei der das Wohl des Hilfesuchenden im Vordergrund steht. Diese Gefälligkeit kann auch finanziell honoriert werden. Doch wann endet die Nachbarschaftshilfe?

Wann geht der Gesetzgeber von Schwarzarbeit aus?

Immer wieder kommt es vor, dass Leistungsempfängerinnen und -empfänger vor Gericht stehen und sich mit dem Vorwurf des “Sozialleistungsbetrugs” und der “Schwarzarbeit” konfrontiert sehen. Manchmal haben die Betroffenen einfach nur beim Umzug oder bei der Renovierung geholfen.

Andere haben sich bewusst für die Schwarzarbeit entschieden, andere haben aus Unwissenheit kleine Jobs angenommen, um das wenige Geld aus den Regelleistungen des Bürgergeldes aufzubessern.

Der Gesetzgeber hat im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG, § 1 Abs. 2) definiert, wann eine Schwarzarbeit vorliegt:

“Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt. In der Regel werden Vergütungen in bar ausgezahlt, ohne dass eine Rechnung ausgestellt wird.
als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt.”

Ein Beispiel: Sie helfen beim Fliesen eines Badezimmers. Sie stellen keine Rechnung aus und werden bar bezahlt. In diesem Fall werden keine Steuern an den Staat abgeführt. Streng genommen handelt es sich um Schwarzarbeit und auch um Sozialleistungsbetrug, da die Einnahmen nicht dem Jobcenter gemeldet wurden.

Als Dienstleister oder Unternehmer handelt es sich auch dann um Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes, wenn keine Gewerbeanmeldung vorliegt und kein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt wird.

Unterschied zwischen Schwarzarbeit und Nachbarschaftshilfe

Obwohl die oben genannten gesetzlichen Regelungen gelten, stellt sich die Frage, ob Arbeiten, die von Bekannten, Freunden oder Verwandten ausgeführt werden, als Schwarzarbeit gelten. Ist zum Beispiel Nachbarschaftshilfe Schwarzarbeit?

Grundsätzlich kann gesagt werden, dass Dienst- oder Werkleistungen nach § 8 Abs. 7 SchwarzArbG keine Schwarzarbeit darstellen, wenn sie von Angehörigen erbracht werden:

  • im Rahmen der Nachbarschaftshilfe,
  • im Rahmen von Selbsthilfe (beim Bauvorhaben) oder
  • aus Gefälligkeit erbracht werden.

Geringes Entgelt bei Gefälligkeiten oder Nachbarschaftshilfe

Es darf zwar ein geringes Entgelt gezahlt werden, aber die Tätigkeit darf nicht in erster Linie auf Gewinn gerichtet sein.

Außerdem darf die Arbeit nicht regelmäßig verrichtet werden. Wenn also der Nachbarsjunge regelmäßig den Rasen mäht und dafür ein Taschengeld erhält, kann dies bereits als Schwarzarbeit angesehen werden. Hilft dagegen ein Freund einmalig bei einem Umzug und erhält dafür eine kleine Entschädigung, handelt es sich nicht um Schwarzarbeit.

Gibt es auch unbezahlte Schwarzarbeit?

Wenn jemand für seine Arbeit nicht bezahlt wird, handelt es sich um eine reine Gefälligkeitsleistung.

Wie wird Schwarzarbeit bestraft?

Wer illegal schwarz arbeitet oder jemanden illegal beschäftigt, muss mit verschiedenen Strafen rechnen. Schwarzarbeit kann beispielsweise mit einer Geldstrafe geahndet werden. Die Höhe der Strafe kann im Einzelfall unterschiedlich ausfallen.

Für die Beauftragung von Schwarzarbeit können Bußgelder bis zu 50.000 Euro, in bestimmten Fällen sogar bis zu 500.000 Euro verhängt werden. Werden Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung angemeldet, droht eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro. Bei einer geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt kann das Bußgeld bis zu 5.000 Euro betragen.

Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge nicht abführen, kann gemäß § 266a Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden.

In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Das gleiche Strafmaß gilt für Steuerhinterziehung.

Nicht versichert bei Schwarzarbeit

Ein weiteres Problem ergibt sich, wenn ein Schwarzarbeiter einen Unfall hat. Bei nachgewiesener Schwarzarbeit greift weder die gesetzliche Krankenversicherung noch die gesetzliche Unfallversicherung. Schwarzarbeiter haben auch keinen Kündigungsschutz, den Arbeitnehmer in bestimmten Fällen nach dem Arbeitsrecht genießen.

Wenn Bürgergeld-Bezieher Einkünfte nicht melden

Bezieher von Bürgergeld sind gesetzlich verpflichtet, dem Jobcenter mitzuteilen, wenn sie Einkommen erzielen.

Wenn ein Bürgergeldempfänger schwarz arbeitet und das Geld in die eigene Tasche steckt, ohne es zu melden, erschleicht er sich Sozialleistungen.

Das Einkommen würde zu einer Kürzung des Bürgergeldes führen – er bekommt also Geld, das ihm eigentlich nicht zusteht.

Was passiert, wenn der Zoll Schwarzarbeit nachweist?

Als Sanktion muss zunächst das zu Unrecht bezogene Bürgergeld zurückgezahlt werden. Bei vergleichsweise geringen Beträgen können auch Sanktionen in Form von Leistungskürzungen verhängt werden.

Wie auch in anderen Fällen wird Schwarzarbeit mit einer Geldbuße geahndet. Darüber hinaus kann der Straftatbestand des Betruges nach § 263 StGB erfüllt sein. In diesem Fall ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe zu rechnen. In besonders schweren Fällen kann auch hier die Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren betragen.

Darüber hinaus begeht ein Bürgergeldbezieher, der illegal schwarz arbeitet, auch Steuerhinterziehung.

Fazit

Oft weiß die Nachbarschaft, dass man Bürgergeld bezieht. Häufig melden Nachbarn, Bekannte oder auch Freunde dem Jobcenter oder dem Finanzamt, wenn sie tatsächliche oder vermeintliche Schwarzarbeit beobachten oder davon erfahren.

Alle Tätigkeiten, die über reine Nachbarschaftshilfe ohne Gewinnerzielungsabsicht hinausgehen, sollten besser unterlassen werden. Die Strafen bei Schwarzarbeit sind oft sehr hoch. Außerdem müssen bereits gezahlte Sozialleistungen zurückgezahlt werden.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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