Bürgergeld: Verbesserung beim Einmaleinkommen

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Im Bürgergeld gelten neue Regeln zum Einmaleinkommen. In diesem Artikel erläutern wir anhand von Beispielen, wie das Einmaleinkommen vom Jobcenter angerechnet wird.

Was sind die Regeln beim Einmaleinkommen?

  1. Anrechnung im Zuflussmonat
  2. Nur noch Nachzahlungen werden bei Bedarfsüberdeckungen auf 6 Monate aufgeteilt.

Dies führt zu einigen spannenden Veränderungen.

1. Einmaleinkommen, das nicht zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit führt

Wird ein Einmaleinkommen bekannt, prüft das Jobcenter zunächst, ob diese im Zuflussmonat zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit führt.
Ist dies nicht der Fall, wird es einfach in diesem Monat angerechnet und das Jobcenter fordert entsprechend Leistungen zurück.

Beispiel

Jan ist erwerbslos. Da seine Wohnung warm 600€ kostet, erhält er 1163€ vom Jobcenter. Er gewinnt im Gewinnspiel 1000€. Davon werden 970€ angerechnet. Diese führen nicht zur Überwindung des Hilfebedarfs und werden daher für den Zuflussmonat zurückgefordert.

2. Einmaleinkommen, das zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit führt

Ist das Einmaleinkommen aber so hoch, dass es zur Überwindung des Hilfebedarfs der gesamten BG führt, dann stellt sich die Frage, ob es auf 6 Monate verteilt angerechnet wird oder keine Verteilung erfolgt.
Seit dem 1.7.2023 werden nur noch Nachzahlungen aufgeteilt.

Beispiel:
Hat Jan also nicht 1.000€ sondern 1.800€ gewonnen, führt das Einkommen zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Da es sich aber nicht um eine Nachzahlung handelt, wird es nicht aufgeteilt. Jan muss 1163€ für den Zuflussmonat zurückzahlen, darf den Rest aber behalten.

Eine Lohnnachzahlung von 2.600€ Brutto = 1800€ Netto hingegen würde aufgeteilt werden.

3. Bereinigung von auf 6 Monate verteilten Nachzahlungen

Bei der Anrechnung werden im 1.Schritt einige Freibeträge vorab abgezogen:

  • Steuern
  • Sozialversicherung
  • Erwerbstätigenfreibetrag
  • Kosten für Erzielung des Einkommens.

Beispiel:
Abgezogen wird vom Netto also noch der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 248€ (ohne Grundfreibetrag).
Aufgeteilt auf 6 Monate werden also 1552€.
1552€ / 6 = 259€

Es werden also je 259€ auf den Zuflussmonat und die folgenden 5 Monaten verteilt.

Das bereinigte Einkommen wird im 2.Schritt in jedem Anrechnungsmonat um folgendes bereinigt, wenn kein weiteres Einkommen erzielt wird:

  • 30€ Versicherungspauschale
  • gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (KfZ)
  • Riesterrente
  • ggf. Unterhalt

Beispiel:
Von den auf die Monate verteilten 259€ werden jeweils mindestens die 30€ Versicherungspauschale abgezogen.
Es werden folglich 229€/Monat angerechnet.

4. Unterbrechung der Anrechnung von verteiltem Einkommen

Wird allerdings der Leistungsbezug für mindestens einen Monat überwunden, darf danach nicht mehr angerechnet werden.

Das ist der Fall mit Job (mind. 1511€ Netto (1163€ Bedarf + 348€ Freibetrag)), aber auch wenn er ein bedarfsdeckendes Geschenk erhält.

Für viele Aufstocker ist es eine Option, für den Zufluss von 2 Monatslöhnen im gleichen Monat zu sorgen und so die Überwindung der Hilfebedürftigkeit zu erzeugen.

5. Rechtsgrundlagen

  • §11 Abs.3 SGB II – Verteilung von Einmaleinkommen
  • §11b Abs.1 S.2 SGB II – Vorwegabzug von Freibeträgen
  • BSG vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 – Ende der aufgeteilten Anrechnung bei Überwindung Hilfebedürftigkeit