Bürgergeld: Nach 16 Jahren fordert das Jobcenter alles zurück

Lesedauer 2 Minuten

Jobcenter sind in der Regel schnell damit, von Leistungsberechtigten Zahlungen zurückzufordern. Beim Jobcenter Pankow dauerte eine solche Rückforderung ein wenig länger. Der Betroffene bekam das Schreiben mit der Aufforderung, mehr als 380 EUR zu bezahlen erst nach 16 Jahren.

Eine 16Jahre alte Forderung

Das Portal KUKKSI fragte genauer nach, was vorgefallen war und bekam zur Antwort, dass es bei dem Betrag um einen Teil der damals gezahlten Mietkaution ging. Diese hatte das Jobcenter auf ein Konto überwiesen, zu dem nur der Vermieter Zugriff gehabt hatte. Das bedeutet, dass der Leistungsempfänger vor 16 Jahren mit der Zahlung nichts direkt zu tun hatte.

Verjährung, Datenschutz und Forderungsfrist

Zu diesem Fall gibt es drei grundlegende Fragen,:

  1. Wie ist die Verjährungsfrist?
  2. Dürfen die Daten des Leistungsempfängers über einen so langen Zeitraum  gespeichert werden?
  3. Warum versendet das Jobcenter die Forderungen erst nach 16 Jahren?

Inkasso-Service ist bereits beauftragt

Als erste Antwort bekam das Portal den Hinweis, dass das Jobcenter Berlin-Pankow zur Durchsetzung möglicher Forderungen (z.B. bei Überzahlungen oder Darlehen) bereits die Dienstleistung des Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit beauftragt hat.

Wie lange dürfen personenbezogene Daten gespeichert werden?

Auf die Frage, wie lange personenbezogene Daten im Jobcenter nachgehalten werden dürfen, antwortete der Pressesprecher des Jobcenters: „Rückzahlungsansprüche aus Darlehen, welche durch unanfechtbaren Verwaltungsakt gewährt wurden, unterliegen nach § 52 Absatz 2 SGB X der 30-jährigen Verjährung. Zu diesem Zweck werden auch personenbezogene Daten gespeichert. Ein Verstoß gegen die DSGVO liegt nicht vor.“

Unterlagen sind nicht mehr vorhanden

Der damals Leistungsberechtigte vermutet hinter diesem Vorgehen, eine Strategie des Jobcenters. Nach 16 Jahren habe er keine Daten mehr aus dieser Zeit und hätte somit auch keine Beweise, mit denen er dem Jobcenter widersprechen könne.

Das wäre auch verwunderlich, denn kaum jemand sammelt Behördenschreiben, die lange zurückliegen und beim Frühjahrsputz als nicht mehr notwendig aussortiert werden.

Forderung ist laut Jobcenter berechtigt

Das Jobcenter beharrt darauf, solche Schreiben schicken zu müssen, auch nach Jahrzehnten. Dem Portal teilte das Jobcenter mit: „Die Jobcenter sind gesetzlich verpflichtet, an offene Forderungen zu erinnern, diese ggf. anzumahnen und zu vollstrecken (§ 34 BHO). Dies gilt, solange eine Forderung nicht verjährt ist.”

Verjährungsfrist für solche Fälle liegt bei 30 Jahren

Wann aber gilt eine Forderung als verjährt: “Rückzahlungsansprüche aus Darlehen, welche durch unanfechtbaren Verwaltungsakt gewährt wurden, unterliegen nach § 52 Absatz 2 SGB X der 30-jährigen Verjährung. Fällig wird die Forderung mit dem Auszug aus der Wohnung, für die das Darlehen gewährt wurde oder mit dem Ausscheiden aus dem SGB-II/Bürgergeld-Leistungsbezug. Daher kann es vorkommen, dass die Aufforderung zur Rückzahlung des Darlehens auch erst Jahre nach der Gewährung des Darlehens erfolgt. Dies entspricht den rechtlichen Vorgaben.”

Jobcenter bestreitet Vorsatz

Den Vorwurf, solche Bescheid bewusst erst Jahre später zu versenden, wies das Jobcenter zurück: “Die Aussage, das Jobcenter versende bewusst erst viele Jahre später solche Briefe, da wir davon ausgingen, dass nach dieser Zeit keine Bescheide oder Kontoauszüge mehr vorlägen, entbehrt jeglicher Grundlage und wird von uns deutlich zurückgewiesen.“

Auf die Idee, dass es merkwürdig anmutet, eine Erstattungsforderung erst nach 16 Jahren zu stellen, kommen die Mitarbeiter beim Jobcenter Pankow nicht.

Darlehen wurde nicht fristgerecht zurückgezahlt

Ausdrücklich wird betont, alles richtig gemacht zu haben: „Bei einem Umzug ist es erforderlich, dass das Jobcenter durch den Darlehensnehmer über die neue Erreichbarkeit informiert wird. Personen, die ein Darlehen erhalten, erhalten bereits mit der Bewilligung des Darlehens eine entsprechende Belehrung über die Rückzahlungsmodalitäten in den Bescheiden. Im Übrigen entspricht es den üblichen gesellschaftlichen Gepflogenheiten, gewährte Darlehen an den Darlehensgeber zurückzuzahlen.“