Bürgergeld: Odachlos durch Sanktionen – Jobcenter muss nicht helfen

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Grundsätzlich sind Jobcenter verpflichtet, drohenden Wohnungsverlust zu verhindern, wenn Bürgergeldempfänger Mietrückstände angehäuft haben.

Wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied, muss die Behörde aber nicht helfen, wenn der Vermieter dem Mieter ohnehin kündigen wollte. In diesem Fall hatte das Jobcenter den Betroffenen zuvor sanktioniert, so dass dieser die Miete nicht mehr zahlen konnte. Diese Tatsache spielte für das Gericht allerdings keine Rolle.

Sanktionen führten zu Mietschulden

Das Landessozialgericht NRW (AZ: L 21 AS 1268/19) hat gegen einen von Obdachlosigkeit bedrohten Menschen entschieden. Im konkreten Fall ergänzte ein freischaffender Künstler seine selbstständige Tätigkeit mit Bürgergeld (bzw. Hartz IV).

Da die freiberufliche Tätigkeit kaum Einnahmen brachte, verlangte das Jobcenter, dass sich der Leistungsbezieher auch um eine reguläre Beschäftigung bemüht. So könne er seine Hilfebedürftigkeit beenden, argumentierte das Jobcenter.

Dieser Aufforderung kam der Betroffene nicht nach, da er seine Zukunft in einer künstlerischen Tätigkeit sah. Deshalb sanktionierte das Jobcenter die Regelleistungen. Da der Betroffene nun weniger Geld zur Verfügung hatte, konnte er auch seine Miete nicht mehr bezahlen. Dadurch liefen Mietschulden auf. Da der Vermieter dies nicht akzeptierte, kündigte er dem Mieter.

Antrag auf Übernahme der Mietschulden wurde abgelehnt

Da der Betroffene seine Wohnung retten wollte, beantragte er beim Jobcenter die Übernahme der Mietschulden. Da durch die Sanktionen ein erheblicher Teil der Regelleistungen weggefallen war, gab es keine andere Möglichkeit, als dass das Jobcenter die Mietschulden übernimmt, um die Obdachlosigkeit abzuwenden.

Doch das Jobcenter lehnte ab. Schließlich wolle der Vermieter nicht mehr an dem Mietvertrag festhalten. Eine Übernahme der Mietrückstände würde die drohende Obdachlosigkeit nicht mehr abwenden, so die Behörde.

Nach erfolglosem Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht befasste sich das Landessozialgericht mit dem Fall. Auch hier wurde die Klage abgewiesen.

Ausgangspunkt der Entscheidung war § 22 Abs.8 SGB II. Dort ist geregelt, dass das Jobcenter Mietschulden nur übernehmen muss, „soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist“.

Ausgleich der Mietschulden wendet nicht drohende Wohnungslosigkeit ab

Demnach bestehe zwar grundsätzlich eine Fürsorgepflicht des Jobcenters gegenüber Bürgergeldbeziehern, jedoch liege in diesem Fall eine Ausnahme vor. Der Vermieter habe nämlich deutlich gemacht, dass das Mietverhältnis in jedem Fall beendet werde, auch wenn die Mietschulden beglichen würden. Eine Übernahme der Schulden sei daher nicht gerechtfertigt.

Dass erst die Sanktionen des Jobcenters zu dieser Situation geführt hatten, spielte vor Gericht keine Rolle.

Pflicht zur Hilfe, um drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Jobcenter Mietschulden als Darlehen übernehmen müssen. Eine drohende Wohnungslosigkeit ist dafür nicht zwingend erforderlich. Auch ein förmlicher Antrag sei nicht erforderlich, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 7/14 AS 52/21 R).

Aber: Gerechtfertigt und notwendig zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit ist eine Schuldübernahme nicht mehr, wenn die Rechtswirkungen der außerordentlichen Kündigung nicht mehr abzuwenden sind und die Wohnung nicht mehr zu halten ist. Das war hier der Fall, so das Bundessozialgericht in der dritten Instanz (Az: B 7 AS 225/22 BH)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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