Bürgergeld: Mietschulden durch Sanktionen – Jobcenter musste nicht zahlen

Im Grundsatz sind die Jobcenter dazu angehalten, eine drohende Wohnungslosigkeit zu verhindern, wenn Bürgergeld-Beziehende Mietrückstände angehäuft haben.

Wie aber das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt entschied, muss die Behörde nicht helfen, wenn der Vermieter ohnehin dem Mieter kündigen wollte. Dabei hatte das Jobcenter den Betroffenen zuvor sanktioniert, weshalb dieser dann die Miete nicht mehr zahlen konnte.

Sanktionen führten zu Mietschulden

Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt entschied gegen einen von Wohnungslosigkeit Bedrohten. Im konkreten Fall stockte ein freischaffender Künstler seine Selbstständigkeit mit Bürgergeld (bzw. Hartz IV) Leistungen auf.

Da die freischaffende Tätigkeit kaum Erträge einbrachte, verlangte das Jobcenter, dass der Leistungsbeziehende auch nach einer regulären Beschäftigung suchen solle. Damit könne er seine Hilfebedürftigkeit beenden, so das Argument des Jobcenters.

Dieser Aufforderung kam der Betroffene nicht nach, da er seine Zukunft in der künstlicherischen Tätigkeit sieht. Aus diesem Grund sanktionierte das Jobcenter die Regelleistungen. Weil der Betroffene sodann weniger Geld zur Verfügung hatte, konnte er auch die Miete nicht mehr zahlen.

Dadurch häuften sich Mietschulden an. Weil der Vermieter diese Situation nicht akzeptierte kündigte er dem Mieter.

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Antrag auf Übernahme der Mietschulden wurde abgelehnt

Da der Betroffene seine Wohnung retten wollte, beantragte er die Übernahme der Mietschulden beim Jobcenter. Weil ein hoher Anteil der Regelleistungen durch die Sanktionen wegbrach, gäbe es keine andere Möglichkeit, als dass das Jobcenter die Mietschulden übernimmt, um eine Obdachlosigkeit zu verhindern.

Doch das Jobcenter verweigerte die Hilfe. Schließlich wolle der Vermieter nicht mehr an dem Mietverhältnis festhalten. Eine Übernahme der Mietrückstände würde die drohende Obdachlosigkeit nicht mehr verhindern, so die Behörde.

Nachdem Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht scheiterten, befasste sich das Landessozialgericht mit dem Fall. Allerdings wurde auch hier die Klage abgewiesen.

Ausgangspunkt der Entscheidung war § 22 Abs.8 SGB II. Dort sei fixiert, dass das Jobcenter die Mietschulden nur dann zahlen müsse, „soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.“

Ausgleich der Mietschulden wendet nicht drohende Wohnungslosigkeit ab

Daher bestünde zwar eine grundsätzliche Pflicht des Jobcenters, Bürgergeld-Beziehenden zu helfen, allerdings würde in diesem Fall eine Ausnahme vorliegen. Der Vermieter habe nämlich deutlich gemacht, dass das Mietverhältnis in jedem Falle beendet würde, auch wenn die Mietschulden beglichen würden. Daher sei einer Übernahme der Schulden nicht gerechtfertigt.

Dass erst die Sanktionen seitens des Jobcenters zu dieser Situation führten, spielte vor Gericht keine Rolle.

Pflicht zur Hilfe, um drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden

Das Bundessozialgericht hatte geurteilt, dass Jobcenter die Mietschulden in Form eines Darlehens zahlen müssen. Eine drohende Wohnungslosigkeit ist dabei nicht zwingend erforderlich. Zudem ist ein förmlicher Antrag nicht notwendig, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 7/14 AS 52/21 R).

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