Bürgergeld: Mit der Härtefallregelung gegen Sanktionen vorgehen

Lesedauer 2 Minuten

Zunächst wurden die Sanktionen, die im Bürgergeld nun in Leistungskürzungen umbenannt wurden, entschärft. Seit Ostern 2024 können die Jobcenter allerdings wieder Totalsanktionen verhängen.

Die Sanktionen sind nach wie vor Bestandteil des SGB II. Da aber das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zu den Sanktionen eine Härtefallregelung gefordert hat, wurde diese nun in § 31a Abs. 3 SGB II eingeführt.

In der Vergangenheit wurden Hartz IV-Beziehende teilweise mit absoluter Härte sanktioniert, auch wenn beispielsweise eine psychische Erkrankung zu den Sanktionsgründen führte. Die Redaktion berichtete darüber z.B. hier und hier.

Keine Sanktionen bei Vorliegen eines Härtefalls

Sanktionen bzw. Leistungskürzungen aufgrund von Verstößen sollen nun von den Jobcentern nicht mehr ausgesprochen werden, wenn ein sogenannter Härtefall vorliegt. Eine entsprechende Härtefallregelung wurde nun im § 31a Abs. 3 SGB II geschaffen:

“Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.”

Allerdings folgt die Neuregelung nicht dem Urteil des Bundesverfassungsgericht (1 BvL 7/16). Denn die Härtefallregelung liegt nicht allein im Ermessen des Jobcenters und ist keine sogenannte “Kann-Entscheidung”. So hatte das Bundesverfassungsgericht geurteilt:

“Von einer Leistungsminderung kann abgesehen werden, wenn dies im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Insbesondere kann von einer Minderung abgesehen werden, wenn nach Einschätzung der Behörde die Zwecke des Gesetzes nur erreicht werden können, indem eine Sanktion unterbleibt.”

Die Gesetzesänderung sieht nämlich kein “Ermessen” der Leistungsbehörde. Sie ist daher im vollem Umfang durch ein Sozialgericht überprüfbar. Damit sind die Gerichte nicht nur im Stande, mögliche Ermessensfehler zu überprüfen.

Dann liegt bei einer Leistungsminderung ein Härtefall vor

Wann also wird das Jobcenter von einem Härtefall ausgehen und dementsprechend keine Leistungskürzung wegen fehlender Mitwirkung aussprechen? Hierzu hat die Bundesagentur für Arbeit eine entsprechende Weisung an die Jobcenter herausgegeben:

  • Drohender Verlust des Kontaktes des Betroffenen mit der gemeinsamen Einrichtung oder drohende Obdachlosigkeit (kontraproduktiver Minderungsverlauf), insbesondere bei
  • erheblichen psychischen Problemen,
  • Erkrankungen, die die Interaktionmit anderen Personen stark einschränken bis unmöglich machen,
  • Gefährdung der Restschuldbefreiung, da die Raten in der Wohlverhaltensphase im Rahmen der Insolvenz durch fehlende Kompensationsmöglichkeit nicht bedient werden können; diese Folge könnte im Ergebnis die ganze Familie betreffen und weit über den Minderungszeitraum hinauswirken,
  • Außergewöhnliche Umstände wie familiäre oder gesundheitliche Probleme wie:
  • umfangreiche Unterstützung eines nahen Familienangehörigen ohne Pflegestufe und dadurch familiäres oder gesellschaftliches Unterdruckgeraten der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person bei Erfüllung gesetzlich vorgesehener Mitwirkungshandlungen,
  • enger zeitlicher Zusammenhang eines Vermittlungsvorschlages mit der Nachricht von der schweren Erkrankung eines nahen Angehörigen und daher nicht sorgfältiges Lesen eines Vermittlungsvorschlages.

Jobcenter müssen Gesamtsituation bei Härtefallregelung betrachten

Eine besondere Neuerung ist, dass die Bundesagentur für Arbeit explizit darauf hinweist, dass bei der Prüfung der außergewöhnlichen Härte durch die Jobcenter nicht nur die von der Sanktion betroffene Person, sondern auch jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist (FW Rz. 31.40).

Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei einer Sanktionierung nicht nur die eigentlich sanktionierte Person unter der Kürzung des Regelsatzes leidet, sondern auch alle Mitglieder der Familie bzw. Bedarfsgemeinschaft. Unklar bleibt jedoch, wie die Berücksichtigung im Einzelfall erfolgen soll.

Sanktionen durch Beratungsangebot aufheben

Eine Sanktion kann auch nach einer Mindestdauer von einem Monat aufgehoben werden, wenn der sanktionierte Bürgergeldbezieher ein Beratungsangebot der Behörde angenommen hat. Dieser Aspekt wurde aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts aufgenommen.

Wann und in welcher Höhe Sanktionen im Bürgergeld ausgesprochen werden, kann hier nachgelesen werden.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...