Bürgergeld: Ist die Bagatellgrenze von 50 Euro eine Entlastung?

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In der Vergangenheit kritisierten Sozialberatungsstellen, dass Rückforderungen beispielsweise durch Überzahlungen bei Hartz IV auch in Minibeträgen eingetrieben wurde.

Jobcenter trieben auch Minibeträge ein

Immer wieder berichteten wir über die Eintreibung von Mini- bzw. Centbeträgen. So forderten Jobcenter teilweise nach 15 Jahren wegen Hartz IV Überzahlungen einen Cent ein.

Der Mehraufwand an Kosten für das Mahnverfahren, Postzustellung und Bearbeitung überschritten vielfach den eigentlich geforderten Rückzahlungsbetrag. Das soll sich nun mit der Einführung eines sog. Bürgergeldes ändern.

Gesetzesänderung zur Bagatellgrenze

Die sog. Bagatellgrenze  wird ab dem 1. Januar 2022 auf 50 Euro heraufgesetzt. Bis zu diesem Betrag verzichten die Jobcenter auf die Rückforderung.

Dazu steht in dem neuen Gesetzestext § 40 Abs. 1 Satz 3 bis 5 SGB II:

“Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.”

Diese Regelungen gilt auch bei Forderungen des Jobcenters bei abschließenden Entscheidungen nach zunächst vorläufig bewilligten Leistungen nach § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II:

“Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten, sofern sie ins- gesamt mindestens 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betragen.”

Die Bagatellgrenze bezieht sich laut “SOZIALRECHT-JUSTAMENT” auf ein Prüfverfahren und nicht auf einen Bewilligungszeitraum. Die Entscheidung darüber liegt zudem nicht im Ermessen des Jobcenters. 

Beispiele zur Bagatellgrenze

Die Sozialrechtsexperten von “SOZIALRECHT-JUSTAMENT” geben auch ein Fallbeispiel:

“Herr K. hat Ende März 2023 eine Betriebskostenerstattung von 45 Euro erhalten und die Betriebskostenabrechnung beim Jobcenter eingereicht. Sie müsste auf die Unterkunftsbedarfe im Folgemonat, also April 2023 bedarfsmindernd angerechnet werden. Die Leistung für April 2023 war aber schon angewiesen. Auf eine Aufhebung der Leistung für den Monat April wird verzichtet. Die Prüfung ist abgeschlossen.

Im Mai 2023 gibt Herr K. seine Lohnabrechnung für den April ab. Daraus wird eine Überzahlung im April von 48 Euro festgestellt. Auf die Aufhebung wird verzichtet. Das für den Leistungsmonat schon einmal die Bagatellgrenze angewandt worden ist, spielt keine Rolle, weil die erste Prüfung (Betriebs- kostenerstattung) schon abgeschlossen war.”

Eine etwas abgewandelte Fallgestaltung hat wieder andere Rechtsfolgen:

“Hätte Herr K. die Betriebskostenabrechnung verspätet zusammen mit der Lohnabrechnung einge- reicht, würde ein Verfahren der Aufhebung der Leistung für den April 2023 stattfinden. Die Aufhe- bungssumme (45 Euro plus 48 Euro) würde dann die Bagatellgrenze überschreiten.

Sie käme nicht zur Anwendung. Meines Erachtens wäre dies auch der Fall, wenn aufgrund interner Arbeitsabläufe des Jobcenters, die Bearbeitung der Betriebskostenabrechnung liegen geblieben wäre und erst nach Einreichung der Lohnabrechnung bearbeitet werden würde. Entscheidend ist hier der tatsächliche Prüfvorgang.”

Eine Verbesserung für Bürgergeld-Leistungsbeziehende?

Wie die Sozialrechtsexperten betonen, ist der Sinn und Zweck der Bagatellgrenze nicht dazu gedacht, im Sinne der Leistungsbeziehenden zu handeln, sondern die Verwaltung der Jobcenter zu entlasten.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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