Bürgergeld: Einmalige Heizkosten vom Jobcenter auch für Nichtleistungsbezieher

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Steht ein Antragsteller zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Bedarfs wegen des erzielten Einkommens und damit fehlender Hilfebedürftigkeit nicht im Bezug laufender Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII, kann jedoch den einmaligen Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken, kommt dennoch eine Leistungsgewährung vom Jobcenter bzw. Sozialamt in Betracht.

Einmalige Kosten für Heizmaterial

Aufwendungen für eine jährliche Heizmaterialbevorratung sind im Fälligkeitsmonat auch dann in tatsächlicher Höhe als Bedarf für Heizung anzuerkennen, wenn nicht zu erwarten ist, dass über den gesamten Zeitraum existenzsichernde Leistungen bezogen werden (BSG vom 08.05.2019, B 14 AS 20/18 R -).

Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Fälligkeitsmonat des aktuellen Bedarfs

Das festgestellte, den laufenden Bedarf übersteigende Einkommen ist im Monat der Fälligkeit bedarfsmindernd zu berücksichtigten. Verbleibt nach Abzug des Eigenanteils vom festgestellten Bedarf noch ein Restbedarf, so ist dieser Restbedarf als einmalige Leistung zu gewähren.

Nachzahlung von Betriebs- und Heizkosten SGB 2/SGB 12

Nachzahlungen von Betriebs- und Heizkosten zählen zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.

Voraussetzung der Übernahme ist die tatsächliche Zahlung der Miete an den Vermieter

Voraussetzung für die Übernahme einer Betriebskosten- bzw. Heizkostennachzahlung nach § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII ist, dass die mietvertraglich geschuldeten Vorauszahlungen regelmäßig und vollständig geleistet worden sind.

Fälligkeit der Forderung

Forderungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen werden mit der Erteilung der formell ordnungsgemäßen Abrechnung gemäß § 271 Abs. 1 BGB fällig und stellen grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit einen zu berücksichtigenden tatsächlichen Bedarf dar.

Sofern kein genaues Zahlungsziel benannt wurde, ist der Bedarf unter Beachtung von § 286 BGB nach 30 Tagen zu berücksichtigen.

Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung muss ein Leistungsanspruch nach dem SGB II/ SGB XII bestehen bzw. infolge der angemessenen Nachzahlung entstehen.

Bei laufendem Leistungsbezug entscheidet der Sozialleistungsträger von Amts wegen über die Möglichkeit der Übernahme, sobald er Kenntnis von der Abrechnung erlangt.

Wichtig: Bei nicht laufenden Leistungsbeziehern ist das Antragserfordernis zu beachten.

Bei Vorlage der Abrechnung ist zu prüfen, ob die Vorauszahlungen für den abgerechneten Zeitraum vollständig geleistet wurden. Sind Schuldbeträge in den Betriebskosten/Heizkosten enthalten, sind diese von der Nachzahlung abzusetzen.

Nachzahlungen von Betriebskosten/Heizkosten werden der Höhe nach begrenzt durch die im Einzelfall im Abrechnungszeitraum als angemessen anerkannte Gesamtangemessenheitsgrenze.

Die Beurteilung der Angemessenheit der Kosten richtet sich dabei nicht nach den Verhältnissen im Monat der Fälligkeit der Forderungen, sondern vielmehr nach den tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen im Zeitraum der Entstehung der Kosten, somit im Abrechnungszeitraum (BSG vom 06.04.2011 -B 4 AS 12/10 R -).

Unangemessene Nachzahlung – Besonderheit des Einzelfalls

Unangemessene Nachzahlungen können bei Vorliegen der Besonderheiten des Einzelfalls zu übernehmen sein nach §§ 22 SGB 2 und 35 SGB XII.

Wenn keine atypischen Besonderheiten gegeben sind, ist eine unangemessene Nachzahlung regelmäßig nur dann als Bedarf zu berücksichtigen, soweit der Leistungsberechtigte auf die Unangemessenheit seiner Aufwendungen für Unterkunft und Heizung noch nicht hingewiesen wurde.

Bzw. in dem der Abrechnung zugrunde liegenden Zeitraum die tatsächlichen Unterkunfts- und/oder Heizkosten zu berücksichtigen waren (beispielsweise aufgrund von Karenzzeit oder noch nicht abgeschlossenem Kostensenkungsverfahren).

Unangemessene Kosten der Unterkunft

Betriebs- und Heizkostennachzahlungen, welche einen Zeitraum betreffen, in dem der Leistungsträger auch unangemessene Kosten i. S. d. § 22 SGB II / 35 SGB XII zu übernehmen hatte, sind folglich auch dann zu übernehmen, wenn die laufenden Kosten bereits auf das angemessene Maß gekappt wurden.

Was sind atypische Besonderheiten – Einzelfälle

1. Mehrbedarf an Wärme bzw. Heizkosten – kranheitsbedingt – nachweisbar ärztliches Attest

2. chronisch Kranke oder Pflegebedürftige in der Bedarfsgemeinschaft

3. besondere Wohnformen

4. Schwangere mit zu erwartender Geburt eines weiteren Kindes

Immer Einzelfallentscheidung – Die Aufzählung ist nicht abschließend.