Die Jobcenter fragen immer wieder nach Daten, die sie überhaupt nicht verlangen dürfen. Welche das sind, beantwortet der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.
Welche Daten dürfen Jobcenter verlangen?
Natürlich müssen die Jobcenter für den Bürgergeld-Antrag persönliche Daten abfragen. Das Sozialgesetzbuch (SGB) legt genau fest, unter welchen Bedingungen und zu welchem Zweck solche Daten erhoben werden dürfen. Im Fall der Jobcenter und des Bürgergelds umfassen diese Aufgaben insbesondere:
- Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung
- Sicherung des Lebensunterhalts
- Beratung der Leistungsberechtigten
Doch welche Daten dürfen tatsächlich verlangt werden? Diese Frage stellt sich vor allem, wenn Jobcenter Angaben fordern, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen.
Der Fall Warendorf: Was war passiert?
Im Kreis Warendorf hat ein Leistungsberechtigter Beschwerde eingelegt, weil das Jobcenter im Rahmen eines Onlineantrags die Telefonnummer und E-Mail-Adresse als Pflichtangaben verlangte.
Dies weckte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Praxis. Der Betroffene argumentierte, dass diese Angaben für die Bearbeitung seines Antrags und die Erfüllung der Aufgaben des Jobcenters nicht notwendig seien.
Der Datenschutzbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen überprüfte diesen Fall und stellte klar, dass der Postweg für die Kommunikation zwischen Leistungsberechtigten und Jobcentern ausreiche. Das bedeutete, dass die verpflichtende Erhebung von Telefonnummern und E-Mail-Adressen unzulässig ist. Diese Daten dürfen nur auf freiwilliger Basis erfragt werden.
Welche rechtlichen Grundlagen gelten nun?
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Datenerhebung durch Jobcenter sind im Sozialgesetzbuch verankert.
Das SGB II beschreibt klar, welche Aufgaben das Jobcenter erfüllt und welche Daten zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind. Entscheidend ist, dass alle erhobenen Daten zweckgebunden und verhältnismäßig sein müssen.
Gemäß Datenschutzbestimmungen dürfen Daten nur erhoben werden, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
Das bedeutet, dass die Erhebung zusätzlicher Daten, die über die Basisinformationen hinausgehen, rechtlich nicht gerechtfertigt ist, wenn sie nicht zwingend benötigt werden. Der Fall Warendorf hat gezeigt, dass die Pflichtangabe von Telefonnummer und E-Mail-Adresse nicht als notwendig erachtet wurde.
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Warum ist der Datenschutzbeauftragte so wichtig?
Der Datenschutzbeauftragte ist eine unabhängige Instanz, die sicherstellt, dass Datenschutzgesetze eingehalten werden.
Im Fall des Jobcenters im Kreis Warendorf sprach der Datenschutzbeauftragte eine klare Empfehlung aus: Die Verpflichtung zur Angabe von Telefonnummer und E-Mail-Adresse sei rechtswidrig, und die Onlineformulare des Jobcenters mussten entsprechend angepasst werden.
Diese Entscheidung stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar und zeigt, dass Leistungsberechtigte ein Recht darauf haben, nur die notwendigsten Informationen anzugeben. Sie betont außerdem die Bedeutung des Schutzes persönlicher Datenim Verwaltungsprozess.
Was können Leistungsberechtigte tun, wenn Rechte verletzt werden?
Es ist entscheidend zu wissen, wie man sich als Leistungsberechtigter wehren kann, wenn man der Meinung ist, dass das Jobcenter unrechtmäßig handelt. Der Fall in Warendorf zeigt, dass die Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten der richtige Schritt war. Leistungsberechtigte sollten Folgendes beachten:
- Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der geforderten Daten: Informieren Sie sich, welche Angaben wirklich notwendig sind und ob diese über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen.
- Wenden Sie sich an den Datenschutzbeauftragten: Sollte das Jobcenter unberechtigte Pflichtangaben verlangen, ist es ratsam, den Datenschutzbeauftragten Ihres Bundeslandes einzuschalten.
- Dokumentieren Sie den Vorgang: Halten Sie alle relevanten Informationen und Kommunikationen mit dem Jobcenter schriftlich fest, um im Streitfall Beweise vorlegen zu können.
Was bedeutet der Fall Warendorf für die Praxis?
Für Jobcenter bedeutet dieser Fall, dass sie ihre internen Prozesse überprüfen müssen. Die Verpflichtung zur Angabe von persönlichen Kontaktdaten darf nur in Ausnahmefällen erfolgen und nur dann, wenn eine klare gesetzliche Grundlage vorliegt. Jobcenter-Mitarbeiter müssen sich darüber im Klaren sein, dass Leistungsberechtigte Rechte haben, die respektiert werden müssen.
Für Leistungsberechtigte bedeutet dies, dass sie sich auf ihre Rechte berufen können. Sie sollten wissen, dass sie nicht gezwungen werden dürfen, mehr persönliche Informationen preiszugeben, als zur Erfüllung der Aufgaben des Jobcenters notwendig ist.
Datenschutz und Bürgerrechte gelten auch für Bürgergeld-Bezieher
Der Fall im Kreis Warendorf ist ein Beispiel dafür, wie wichtig es ist, seine Rechte zu kennen und diese durchzusetzen. Leistungsberechtigte haben das Recht, sich gegen unzulässige Forderungen zu wehren. Der Erfolg der Beschwerde zeigt, dass es sich lohnt, aufmerksam zu sein und Maßnahmen zu ergreifen, wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Der Datenschutzbeauftragte steht als unabhängiger Schützer der Bürgerrechte zur Verfügung und sorgt dafür, dass Gesetze eingehalten werden.
Dieser Fall verdeutlicht: Bürgerrechte und Datenschutz gelten auch für Bürgergeld-Bezieher.
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