Im März 2026 lag die Inflationsrate in Deutschland bei 2,7 Prozent – der höchste Wert seit Januar 2024, getrieben durch explodierende Energiepreise infolge des Iran-Kriegs. Das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung prognostiziert für das gesamte erste Halbjahr 2026 eine Teuerungsrate von deutlich über 2,5 Prozent.
Für Menschen, die von Grundsicherung leben, bedeutet das: Die Preise klettern, während der Regelsatz bei 563 Euro eingefroren bleibt – im dritten Jahr in Folge. Und die Aussichten für 2027 sind kaum besser, denn die Bundesregierung baut genau jetzt den Mechanismus ab, der eigentlich vor solchen Preisschüben schützen sollte.
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Energiepreise treiben die Inflation – Kraftstoffe um 20 Prozent teurer
Der Auslöser ist der Ende Februar 2026 begonnene Iran-Krieg. Die Blockade der Straße von Hormus, durch die rund 20 Prozent des weltweiten Öls transportiert werden, hat die Rohölpreise binnen Wochen um mehr als 50 Prozent nach oben getrieben.
In Deutschland schlug das sofort auf die Verbraucherpreise durch: Kraftstoffe verteuerten sich im März gegenüber dem Vorjahr um 20 Prozent, leichtes Heizöl sogar um 44,4 Prozent. Die Energiepreise insgesamt lagen 7,2 Prozent über dem Vorjahresniveau – der erste Anstieg seit über zwei Jahren.
Das Statistische Bundesamt bestätigte die Zahlen Anfang April. Die Kerninflation – also die Teuerung ohne Energie und Nahrungsmittel – lag im März bereits bei 2,5 Prozent. Die Preissteigerungen beschränken sich also längst nicht auf die Tankstelle: Dienstleistungen, Personenbeförderung und Versicherungen werden spürbar teurer. Volkswirte erwarten für April einen weiteren Anstieg.
Der Chefvolkswirt der DekaBank rechnet mit einer Teuerungsrate, die vorübergehend über 3 Prozent liegen wird. Das ifo-Institut unterscheidet in seiner Frühjahrsprognose zwei Szenarien: Im Deeskalationsfall steigt die Inflation kurzfristig auf knapp 2,5 Prozent, im Eskalationsfall auf knapp 3 Prozent – mit der Folge, dass die EZB die Leitzinsen in der zweiten Jahreshälfte anheben müsste.
Wer niedrige Einkommen hat, zahlt den höchsten Preis
Die Inflation trifft nicht alle gleich. Der IMK-Inflationsmonitor zeigt seit Jahren, dass Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen stärker unter steigenden Preisen leiden als wohlhabende. Der Grund liegt in der Zusammensetzung der Ausgaben: Energie, Lebensmittel und Nahverkehr machen bei ärmeren Haushalten einen größeren Anteil am Budget aus. Genau diese Posten verteuern sich gerade am stärksten.
Das IMK betont: Alleinerziehende und Paarfamilien mit niedrigen und mittleren Einkommen werden durch den Ölpreisanstieg besonders belastet, weil in ihren Warenkörben Auto-Kraftstoffe ein höheres Gewicht haben. Auf dem Höhepunkt der letzten Inflationswelle im Oktober 2022 lag die Teuerungsrate für Familien mit niedrigen Einkommen bei 11 Prozent – für Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen nur bei 7,9 Prozent.
In einer YouGov-Umfrage im Auftrag der Postbank gab im März 2026 bereits jeder Achte an, die laufenden Kosten kaum noch aufbringen zu können. In Haushalten mit weniger als 2.500 Euro Nettoeinkommen sagte das fast jeder Vierte.
Renate M., 46, alleinerziehend, zwei Kinder, wohnt in Gelsenkirchen. Seit anderthalb Jahren bezieht sie Grundsicherung. Ihr Regelsatz: 563 Euro. Für den Weg zur Maßnahme des Jobcenters fährt sie täglich 44 Kilometer mit einem alten Diesel-Kombi, rund 7 Liter Verbrauch auf 100 Kilometer.
Im Februar zahlte sie pro Liter knapp 1,60 Euro, im März über 2,10 Euro. Bei 20 Fahrttagen im Monat ergibt das Mehrkosten von rund 30 Euro – fast der gesamte Anteil, den der Regelsatz für Verkehr vorsieht. Das Jobcenter verlangt die Teilnahme an der Maßnahme, einen Energiezuschlag gibt es nicht.
Der Regelsatz steht seit drei Jahren bei 563 Euro
Seit Januar 2024 beträgt der Regelsatz für Alleinstehende 563 Euro. Damals wurde er um 12 Prozent angehoben – eine Reaktion auf die Hochinflation nach dem russischen Überfall auf die Ukraine. Doch seither passierte nichts mehr. 2025: Nullrunde. 2026: Nullrunde. Der errechnete Fortschreibungswert liegt mit 557 Euro sogar unter dem geltenden Satz – nur die gesetzliche Besitzschutzregelung verhindert eine Absenkung.
Das Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ) hat die Zahlen aufbereitet: Hätte sich der Regelsatz seit 2015 so entwickelt wie der Mindestlohn, läge er 2026 bei 652 Euro statt bei 563 Euro. Im Gesamtzeitraum stieg der Mindestlohn nominal um 63,5 Prozent, der Regelsatz nur um 41,1 Prozent. Die Schere geht seit 2021 immer weiter auf.
Warum der Regelsatz 2027 trotzdem kaum steigen dürfte
Schlägt sich die aktuelle Inflation in einer Erhöhung für 2027 nieder? Vermutlich nicht – oder nur in homöopathischen Dosen. Zwei Faktoren blockieren den Ausgleich, und sie verstärken sich gegenseitig.
Der erste Grund: der zeitliche Verzug. Die jährliche Fortschreibung der Regelsätze basiert auf einem Mischindex, der zu 70 Prozent die Preisentwicklung und zu 30 Prozent die Nettolohnentwicklung berücksichtigt. Aber die Daten, die in diese Berechnung einfließen, stammen aus der Vergangenheit.
Die Basisfortschreibung nutzt Vergleichszeiträume, die bis zu 18 Monate zurückliegen. Ein Preisschock, der im Frühjahr 2026 stattfindet, schlägt sich frühestens in der Fortschreibung für 2028 vollständig nieder – nicht schon für 2027.
Der zweite Grund wiegt schwerer: Die Bundesregierung schafft mit dem 13. SGB-II-Änderungsgesetz die sogenannte ergänzende Fortschreibung ab. Diese zweite Berechnungsstufe wurde mit dem Bürgergeld 2023 eingeführt, um die Regelsätze schneller an aktuelle Preissteigerungen anzupassen.
Die ergänzende Fortschreibung bezog die Inflationsdaten des zweiten Quartals des laufenden Jahres ein und verkürzte so den Zeitverzug erheblich. Genau dieser Mechanismus war verantwortlich für die deutliche Anhebung auf 563 Euro im Jahr 2024.
Künftig gilt wieder nur die Basisfortschreibung – wie zu Hartz-IV-Zeiten. Die Koalition argumentiert, das System sei so „planbarer” und „nachhaltig finanzierbar”. Sozialverbände sehen darin eine schleichende Kürzung. Der Grünen-Politiker Timon Dzienus warnte im parlamentarischen Verfahren, dies komme in der Praxis einer Kürzung gleich, weil Kaufkraftverluste zwischen zwei Fortschreibungen nicht mehr ausreichend kompensiert würden.
Das BIAJ hat errechnet, was das konkret bedeutet: Auf Basis des alten Mischindex allein läge der Regelsatz 2027 bei etwa 570 bis 575 Euro. Nach drei Jahren Nullrunde also ein Anstieg um 7 bis 12 Euro – während die Preise allein im März 2026 um 2,7 Prozent stiegen.
Die Regierung baut den Inflationsschutz ab – mitten im Preisschock
Der Zeitpunkt dieser Reform könnte kaum schlechter sein. Die ergänzende Fortschreibung wird abgeschafft, während eine neue Inflationswelle anrollt. Hätte der alte Mechanismus noch gegolten, wäre die Inflation des zweiten Quartals 2026 – also genau der Zeitraum, in dem die Energiepreise am stärksten steigen – unmittelbar in die Berechnung für 2027 eingeflossen. Stattdessen wird dieser Zeitraum ausgeblendet.
Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Fortschreibungssystematik bereits grundlegend kritisiert: Der 18-monatige Zeitverzug, der 70/30-Anteil und die nur alle fünf Jahre stattfindende Neuberechnung über die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe führten zu einer „inadäquat trägen Reaktion” auf Preissteigerungen. Das Gericht prüft eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.
Das ist kein Versehen, sondern erklärtes politisches Ziel. Die Bundesregierung hat auf eine parlamentarische Anfrage bestätigt, dass sie bewusst eine langsamere Anpassung der Regelsätze an die Inflation anstrebt. Im Sommer 2026 soll ein neues Regelbedarfsermittlungsgesetz auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 verabschiedet werden, das den verlangsamten Mechanismus dauerhaft festschreibt.
Für Betroffene bedeutet das: Selbst bei einer Jahresdurchschnittsinflation von 2,4 Prozent – dem IMK-Hauptszenario – schlägt sich davon nur ein Bruchteil im Regelsatz 2027 nieder. Den realen Kaufkraftverlust tragen die Leistungsbeziehenden allein.
Zwar hat die Anfang April verkündete zweiwöchige Waffenruhe die Ölpreise zunächst gedrückt – doch für den Regelsatz ändert das wenig. Selbst wenn die Energiepreise bis Jahresende auf Vorkrisenniveau sinken, was IMK-Forscherin Silke Tober bei einem kurzen Konflikt für realistisch hält, bildet die Fortschreibung vergangene Zeiträume ab.
Der Preisschock des ersten Halbjahres fließt in die Berechnung ein, eine Normalisierung im zweiten Halbjahr erst in die nächste Runde. Im Eskalationsszenario – einem Krieg, der Monate dauert – könnte die EZB die Leitzinsen um 50 Basispunkte anheben, was Kredite verteuert und die Konjunktur belastet, ohne dass der Regelsatz reagiert.
Was Betroffene jetzt tun können
Wer Grundsicherung bezieht und durch die steigenden Energiepreise in finanzielle Not gerät, hat mehrere Handlungsoptionen. Bei akuten Nachzahlungen für Heizkosten können zusätzliche Bedarfe beim Jobcenter geltend gemacht werden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden ohnehin separat vom Regelsatz übernommen – hier gilt die tatsächliche Höhe bis zur Angemessenheitsgrenze. Wer eine Heizkostennachzahlung erhält, sollte diese umgehend beim Jobcenter einreichen.
Gegen den aktuellen Bewilligungsbescheid kann Widerspruch eingelegt werden mit dem Argument, dass die Regelsätze aufgrund der aktuellen Inflationsentwicklung das Existenzminimum nicht mehr decken. Die Erfolgsaussichten sind derzeit unsicher – das Bundessozialgericht hat 2025 entschieden, dass die Regelsätze für 2022 nicht verfassungswidrig zu niedrig waren.
Aber: Das Sozialgericht Karlsruhe prüft eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, und die aktuelle Situation unterscheidet sich von 2022 dadurch, dass der Regelsatz bereits seit drei Jahren eingefroren ist.
Die Frist für einen Widerspruch beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids. Wer die Frist versäumt hat, kann einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen – dieser ist nicht fristgebunden und ermöglicht eine rückwirkende Korrektur für bis zu ein Jahr. Sozialberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände, von Tacheles Sozialhilfe e.V. oder lokale Erwerbslosenvereine unterstützen bei der Formulierung.
Häufig gestellte Fragen
Kann der Gesetzgeber den Regelsatz außerhalb der regulären Fortschreibung anheben?
Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass der Gesetzgeber bei extremen Preissteigerungen nicht auf die reguläre Fortschreibung warten darf. Er kann durch Gesetz oder Verordnung auch unterjährig reagieren – etwa durch Einmalzahlungen oder vorgezogene Anpassungen. Ob das politisch gewollt ist, steht auf einem anderen Blatt.
Gilt die Nullrunde auch für die Kosten der Unterkunft und Heizung?
Nein. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden unabhängig vom Regelsatz berechnet und orientieren sich an den tatsächlichen Kosten bis zur kommunalen Angemessenheitsgrenze. Steigende Heizkosten können also durchaus vom Jobcenter übernommen werden – aber nur, wenn die Wohnung als angemessen gilt.
Wie berechnet sich der Mischindex genau?
Der Mischindex besteht zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung. Die Daten stammen vom Statistischen Bundesamt und beziehen sich auf Vergleichszeiträume, die bis zu 18 Monate in der Vergangenheit liegen. Die jährliche Fortschreibungsverordnung wird im Herbst des Vorjahres beschlossen.
Werden die Regelsätze auf Basis der EVS 2023 neu berechnet – und könnten sie dadurch steigen?
Ja, für 2027 steht eine Neuberechnung auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 an. Diese könnte die Regelsätze theoretisch anheben, weil die EVS 2023 ein Konsumverhalten in einem Hochpreisjahr abbildet. Allerdings legt der Gesetzgeber den Referenzhaushalt und die regelbedarfsrelevanten Ausgaben fest – und hat dabei erheblichen Spielraum, bestimmte Posten herauszurechnen. Ob die Neuberechnung tatsächlich höhere Sätze ergibt, hängt von politischen Entscheidungen ab, die im Sommer 2026 getroffen werden.
Wird die ergänzende Fortschreibung komplett abgeschafft oder nur verändert?
Nach aktuellem Stand der Gesetzgebung wird die ergänzende Fortschreibung vollständig gestrichen. Künftig gilt nur noch die Basisfortschreibung nach dem Mischindex – wie vor der Einführung des Bürgergeldes. Wann genau die neue Regelung greift, hängt vom Zeitplan des Regelbedarfsermittlungsgesetzes ab, das im Sommer 2026 verabschiedet werden soll.
563 Euro im dritten Jahr – die Schmerzgrenze rückt näher
Drei Jahre Nullrunde bei steigenden Preisen, ein neuer Energiepreisschock durch den Iran-Krieg und ein Gesetzgeber, der ausgerechnet jetzt den Inflationsschutz zurückbaut: Die Lücke zwischen dem, was der Regelsatz abdecken soll, und dem, was das Leben tatsächlich kostet, wird mit jedem Monat größer. Wer darauf wartet, dass die Fortschreibung das von allein korrigiert, wird enttäuscht. Der Mechanismus ist so gebaut, dass er genau das nicht tut.
Quellen
Hans-Böckler-Stiftung / IMK: Preisschock beim Öl treibt Inflation in kommenden Monaten auf über 2,5 Prozent
Hans-Böckler-Stiftung / IMK: IMK-Prognose: Iran-Krieg bremst Wachstum 2026 auf 0,9 Prozent
Statistisches Bundesamt: Inflationsrate im März 2026 bei +2,7 %
ifo Institut: ifo Konjunkturprognose Frühjahr 2026
BIAJ: Mindestlohn und Regelsatz 2015 bis 2026/2027
Harald Thomé / Tacheles Sozialhilfe e.V.: Thomé Newsletter 12/2026 vom 29.03.2026
Bundesregierung: Regelbedarfe 2026
Bundeszentrale für politische Bildung: Bringt der Iran-Krieg den nächsten Inflationsschock?
Der Paritätische: Regelbedarfsanpassung 2024 beschlossen




