Die Innenminister von Bund und Ländern wollen den Zugang bestimmter EU-Bürger zu Sozialleistungen erschweren. Im Blick stehen vor allem Leistungen der Grundsicherung nach kurzer Beschäftigung in Deutschland sowie Kindergeld für Kinder, die in einem anderen EU-Staat leben.
Die Innenministerkonferenz in Hamburg verständigte sich darauf, strengere Voraussetzungen auf europäischer Ebene prüfen zu lassen und organisierten Sozialleistungsmissbrauch stärker zu bekämpfen.
Innenminister wollen Sozialleistungsbetrug stärker verfolgen
Anlass der Initiative der Innenminister sind insbesondere organisierte Fälle von Sozialleistungsmissbrauch. Behörden berichten über Konstellationen, in denen Menschen aus anderen EU-Staaten nach Deutschland gebracht und in geringfügige oder nur vorgetäuschte Beschäftigungsverhältnisse vermittelt werden.
Dadurch können unter Umständen Arbeitnehmerrechte und daraus folgende Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen. Teilweise sollen Betroffene zugleich in überteuerten oder schlechten Wohnungen untergebracht worden sein, während Hintermänner wirtschaftlich von dem Modell profitieren.
Die Innenminister fordern deshalb einen engeren Informationsaustausch zwischen Polizei, Jobcentern, Familienkassen, Ausländerbehörden und Kommunen. Außerdem sollen Möglichkeiten zur Aufdeckung organisierter Strukturen und zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen erweitert werden.
Bürgergeld für EU-Ausländer soll nicht einfach pauschal gekürzt werden
Pauschale Kürzungen für Anspruchsberechtigte, die keinen deutschen Pass haben, soll es aber dennoch nicht geben.
Diskutiert wird vielmehr, ob EU-Bürger erst nach einer umfangreicheren Beschäftigung und einer längeren Mindestbeschäftigungszeit Zugang zu bestimmten Sozialleistungen erhalten sollen. Die Bundesregierung beziehungsweise Deutschland soll sich dafür auf EU-Ebene einsetzen.
Damit würde nicht in erster Linie die Höhe des monatlichen Regelbedarfs verändert. Vielmehr könnte sich die Frage verschärfen, ab wann überhaupt ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II entsteht.
Schon heute bekommen EU-Bürger nicht automatisch Grundsicherung
Bereits das geltende Recht enthält zahlreiche Einschränkungen. § 7 SGB II schließt bestimmte ausländische Staatsangehörige in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts von Leistungen aus, sofern sie insbesondere keinen Arbeitnehmer- oder Selbstständigenstatus besitzen.
Auch Personen, deren Aufenthaltsrecht sich ausschließlich aus der Arbeitssuche, der Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz oder bestimmten vergleichbaren Aufenthaltszwecken ergibt, können vom Leistungsbezug ausgeschlossen sein. Nach mindestens fünf Jahren gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland gelten wiederum besondere Vorschriften.
Die häufig zu lesende Behauptung, jeder EU-Bürger könne unmittelbar nach der Einreise Grundsicherung beim Jobcenter beantragen, bildet die bestehende Rechtslage deshalb nicht ab.
Warum eine kurze Beschäftigung so wichtig werden kann
Besonders umstritten sind Fälle, in denen EU-Bürger tatsächlich als Arbeitnehmer gelten. Der Arbeitnehmerstatus kann aufenthaltsrechtlich und sozialrechtlich erhebliche Folgen haben und lässt sich nicht allein daran festmachen, ob jemand eine Vollzeitstelle besitzt.
Auch eine wirtschaftlich kleinere Beschäftigung kann unter bestimmten Umständen eine tatsächliche und echte Erwerbstätigkeit darstellen. Genau an dieser Stelle wollen die Innenminister offenbar ansetzen und den Zugang zu Sozialleistungen stärker an Umfang und Dauer der Arbeit koppeln.
Das würde vor allem sogenannte Aufstocker betreffen. Dabei handelt es sich um Menschen, die arbeiten, deren Einkommen aber nicht ausreicht, um den gesetzlich berücksichtigten Lebensunterhalt ihrer Bedarfsgemeinschaft vollständig zu decken.
Eine Mindestbeschäftigungszeit könnte weitreichende Folgen haben
Würde künftig eine längere Beschäftigung verlangt, könnten Menschen trotz tatsächlicher Arbeit zunächst von ergänzender Grundsicherung ausgeschlossen bleiben. Das wäre besonders für Beschäftigte mit sehr niedrigen Einkommen relevant.
Wie lange jemand gearbeitet haben müsste und welcher Arbeitsumfang ausreichen soll, ist derzeit offen. Auch ein konkreter Gesetzentwurf mit entsprechenden Schwellenwerten liegt bislang nicht vor.
Deshalb lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht seriös sagen, dass beispielsweise nach drei oder sechs Monaten automatisch ein Leistungsanspruch entfällt. Die Innenminister haben eine politische Richtung vorgegeben, aber noch keine unmittelbar anwendbare neue Anspruchsregel geschaffen.
Kindergeld für Kinder im EU-Ausland ebenfalls im Blick
Der zweite Vorschlag betrifft das Kindergeld. Die Innenminister wollen prüfen lassen, ob Familienleistungen für Kinder, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben, stärker an die dortigen Lebenshaltungskosten angepasst werden können.
Das deutsche Kindergeld beträgt 2026 grundsätzlich 259 Euro je Kind und Monat. Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich darauf hin, dass Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen auch in grenzüberschreitenden Fällen gezahlt werden kann.
Dabei geht es keineswegs ausschließlich um ausländische Staatsangehörige. Auch deutsche Eltern können abhängig von Wohnort, Beschäftigung und Steuerpflicht in grenzüberschreitende Kindergeldfälle geraten.
Kindergeld aus zwei Staaten gibt es nicht einfach doppelt
Bei Familien, die in verschiedenen EU-Staaten leben oder arbeiten, gelten europäische Koordinierungsregeln. Bestehen Ansprüche in mehreren Staaten, bestimmen sogenannte Prioritätsregeln, welches Land zuerst leisten muss.
Das zweite Land zahlt gegebenenfalls nur einen Unterschiedsbetrag. Eine Familie erhält daher nicht ohne Weiteres zwei vollständige Familienleistungen für dasselbe Kind und denselben Zeitraum.
Gerade deshalb ist die politische Bezeichnung „Kindergeldexport“ vereinfachend. Hinter vielen Fällen stehen Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt und sozialversichert sind, während ihre Kinder mit dem anderen Elternteil in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.
Lebenshaltungskosten im Wohnstaat sollen berücksichtigt werden
Nach dem Wunsch der Innenminister könnte künftig entscheidend werden, wie hoch die Lebenshaltungskosten im Staat sind, in dem das Kind lebt. Bei niedrigeren Kosten könnte der deutsche Leistungsbetrag entsprechend sinken.
Eine solche Regelung ließe sich allerdings nicht ohne Weiteres nur durch eine Änderung des deutschen Einkommensteuerrechts oder Bundeskindergeldgesetzes verwirklichen. Europäische Vorschriften zur Freizügigkeit und zur Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme setzen Deutschland hier Grenzen.
Das hat ein früherer Streit um Familienleistungen bereits deutlich gezeigt.
Österreich ist mit einem ähnlichen Modell vor dem EuGH gescheitert
Österreich hatte Familienleistungen für im Ausland lebende Kinder an das Preisniveau des jeweiligen Wohnstaates angepasst. Der Europäische Gerichtshof erklärte diese Indexierung 2022 für unionsrechtswidrig.
In der Rechtssache C-328/20 stellte der Gerichtshof Verstöße gegen europäische Vorschriften zur Gleichbehandlung, Arbeitnehmerfreizügigkeit und Koordinierung der sozialen Sicherung fest.
Deutschland könnte deshalb ein vergleichbares Modell nach der derzeitigen europäischen Rechtslage nicht einfach unverändert übernehmen. Genau aus diesem Grund spricht der IMK-Beschluss davon, eine Änderung europarechtlicher Vorgaben prüfen zu lassen.
Was die Innenminister tatsächlich beschlossen haben
| Bereich | Heutige Situation | Forderung der Innenminister | Stand |
|---|---|---|---|
| Grundsicherung für EU-Bürger | Bereits heute bestehen Leistungsausschlüsse, insbesondere bei bestimmten Aufenthaltsrechten | Zugang stärker an tatsächliche Beschäftigung und eine Mindestbeschäftigungsdauer binden | Politische Forderung, weitere Änderungen nötig |
| Kindergeld für Kinder im EU-Ausland | Grenzüberschreitende Ansprüche richten sich nach deutschem und europäischem Recht | Höhe stärker an Lebenshaltungskosten des Wohnstaates des Kindes anpassen | Nach geltendem EU-Recht rechtlich problematisch |
| Datenaustausch | Verschiedene Behörden tauschen bereits Informationen aus | Zusammenarbeit und digitale Auswertung ausbauen | Ausbau teilweise bereits gesetzlich vorangetrieben |
| Organisierter Sozialbetrug | Strafverfolgung und Rückforderungen bereits möglich | Strukturen schneller erkennen und Behörden stärker vernetzen | Weitere Maßnahmen vorgesehen |
Die Tabelle zeigt einen wichtigen Unterschied: Eine Verschärfung bei der Betrugsbekämpfung lässt sich teilweise mit nationalem Recht umsetzen. Veränderungen bei EU-Freizügigkeit und grenzüberschreitenden Familienleistungen hängen dagegen stark vom europäischen Recht ab.
Beim Datenaustausch hat sich bereits etwas verändert
Während die großen Änderungen bei Grundsicherung und Kindergeld noch nicht umgesetzt sind, wurde der Informationsaustausch im Migrationsbereich inzwischen ausgebaut. Der Bundestag beschloss im Juli 2026 das Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung.
Das Gesetz soll Daten zwischen verschiedenen öffentlichen Stellen schneller verfügbar machen und Informationen im Ausländerzentralregister erweitern. Gegen-Hartz erläutert die Auswirkungen im Beitrag „Neues Gesetz: Jobcenter und Ausländerbehörden können Sozialdaten genau abgleichen“.
Daneben besitzt die Bundesagentur für Arbeit seit Juli zusätzliche Möglichkeiten, auffällige Strukturen beim organisierten Leistungsmissbrauch zu untersuchen. Mehr dazu lesen Sie bei Gegen-Hartz unter „Grundsicherung: Neue Mustererkennung kann beim Jobcenter verdächtig machen“.
Nicht jeder Leistungsbezug ist Sozialbetrug
In der politischen Debatte muss zwischen legalem Leistungsbezug und Betrug unterschieden werden. Wer aufgrund einer tatsächlichen Beschäftigung, eines zulässigen Aufenthaltsstatus und bestehender Hilfebedürftigkeit Leistungen erhält, begeht allein dadurch keinen Sozialleistungsmissbrauch.
Betrug setzt vielmehr voraus, dass Leistungen beispielsweise durch vorsätzlich falsche Angaben, verschwiegenes Einkommen oder fingierte Verhältnisse erschlichen werden. Ebenso können organisierte Täter andere Menschen für solche Konstruktionen ausnutzen.
Eine Verschärfung der Missbrauchsbekämpfung ist deshalb etwas anderes als eine allgemeine Leistungskürzung für eine bestimmte Staatsangehörigkeit.
Betroffene müssen derzeit keinen Kürzungsbescheid allein wegen der IMK befürchten
Die Beschlüsse der Innenministerkonferenz ändern einen bestehenden Leistungsanspruch nicht unmittelbar. Ein Jobcenter oder eine Familienkasse kann deshalb nicht allein mit Hinweis auf die Hamburger Forderungen plötzlich weniger Grundsicherung oder Kindergeld zahlen.
Entscheidend bleibt die aktuell geltende Rechtslage. Bei der Grundsicherung sind das insbesondere die Vorschriften des SGB II, beim Kindergeld kommen das Einkommensteuergesetz, das Bundeskindergeldgesetz sowie in grenzüberschreitenden Fällen europäische Vorschriften hinzu.
Wer bereits Grundsicherung bezieht, sollte zugleich berücksichtigen, dass seit Juli 2026 unabhängig von dieser Debatte zahlreiche neue Jobcenter-Regeln gelten. Gegen-Hartz hat die neuen Vorgaben unter anderem in „Jetzt ist es soweit: Neue BA-Weisungen zum Grundsicherungsgeld“ zusammengefasst.
Aus der Forderung müsste erst geltendes Recht werden
Für die Grundsicherung müsste geklärt werden, welche zusätzlichen Voraussetzungen mit europäischem Freizügigkeitsrecht vereinbar wären. Anschließend wären je nach Ausgestaltung Änderungen deutscher oder europäischer Vorschriften erforderlich.
Noch schwieriger wäre eine Anpassung des Kindergeldes an die Lebenshaltungskosten des Wohnstaates. Das EuGH-Urteil gegen Österreich zeigt, dass ein einzelner Mitgliedstaat hierfür nach der bisherigen Rechtslage nur einen sehr begrenzten Spielraum besitzt.
Von einer bereits beschlossenen Kindergeldkürzung für EU-Ausländer kann deshalb derzeit keine Rede sein.
Praxisbeispiel: Arbeitnehmer aus Polen mit Familie in Krakau
Ein polnischer Arbeitnehmer lebt und arbeitet in Deutschland, während seine Ehefrau und seine zwei Kinder in Polen wohnen. Aufgrund seiner Beschäftigung kann nach den geltenden Regeln ein deutscher Kindergeldanspruch bestehen, wobei zunächst geprüft werden muss, ob Polen ebenfalls Familienleistungen zahlt und welcher Staat vorrangig zuständig ist.
Zahlt Polen eine vorrangige Familienleistung, kann Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen nur den Unterschied zur höheren deutschen Leistung übernehmen. Die geplante Indexierung würde dagegen zusätzlich darauf abstellen, dass die Kinder in Polen leben und dort andere Lebenshaltungskosten bestehen.
Heute dürfte die Familienkasse eine solche Kürzung jedoch nicht einfach aufgrund des IMK-Beschlusses vornehmen. Erst eine rechtlich wirksame Neuregelung könnte die Berechnung verändern.




