Bei Hartz IV oder Sozialhilfe von Zuzahlungen befreien lassen

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Viele Leistungsberechtigte, die auf Hartz IV oder Sozialhilfe angewiesen sind, leiden unter langwierigen oder chronischen Krankheiten. Wer dauerhaft krank ist, hat auch mehr Kosten zu tragen als andere. Nach dem Erreichen einer Belastungsgrenze können sich daher Betroffene von Zuzahlungen befreien lassen.

Welche Belastungsgrenzen gelten?

Die allgemeine Belastungsgrenze für Zuzahlungen liegt bei 2 Prozent des Bruttoeinkommens der in einem Haushalt lebenden Menschen. Wer an einer chronischen Krankheit leidet, bei dem liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent.

Die Belastungsgrenze errechnet sich also aus dem Jahresbruttoeinkommen der Familie bzw. Bedarfsgemeinschaft.

Wie wird die Belastungsgrenze berechnet, um sich von Zuzahlungen befreien zu lassen?

Die Höhe der Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent des Jahresbruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1 Prozent.

Bei Hartz IV/Sozialhilfe Beziehern wird die Belastungsgrenze auf der Grundlage des am 01.01. des jeweiligen Jahres geltenden Eckregelsatzes berechnet, Für Bezieher im Leistungsbezug gibt es eine Sonderregelung. Als Haushaltsgesamtbruttoeinkommen wird die Regelbedarfsstufe 1 mit 449 Euro monatlich gewertet.

Für Leistungsbeziehende ist das immer noch eine große finanzielle Belastung. Lebt beispielsweise ein Ehepartner in einem Pflegeheim, errechnet sich die Belastungsgrenze dennoch an dem Gesamteinkommen aller Mitglieder des Haushalts.

Berechnungsbeispiel:
Familie Mustermann hat 3 Kinder, die Mutter ist chronisch krank und muss monatlich ca. 15 Euro an Zuzahlungen leisten. Im April hat sie mit 60 Euro Zuzahlungen die Belastungsgrenze überschritten. Sie beantragt demnach bei der Krankenkasse die Zuzahlungsbefreiung.

Wie beantragt man eine Zuzahlungsbefreiung?

Um eine Zuzahlungsbefreiung nach (§ 62 SGB V, Absatz 1 und 2) für Medikamenten, Heil- und Hilfsmittel und Krankenhauskosten zu erreichen, muss sie eine ärztliche Bescheinigung der chronischen Erkrankung und die Kaufbelege der Medikamente beilegen und an die Krankenkasse schicken.

Die Krankenkasse schickt im Anschluss eine Zuzahlungsbefreiungskarte und 6 Euro Erstattung. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Befreiung für die ganze Familie. Was man bereits darüber bezahlt hat, erhält man von seiner Krankenkasse erstattet.

Sollte es doch zur Forderung von Zuzahlungen kommen, sollten Berechtigte diese verweigern und auf die bestehende Befreiung hinweisen.

Welche Zuzahlungsbefreiungen gelten?

  • Rezeptgebühren für Medikamente
  • Zuzahlungen Krankenhausaufenthalt
  • Zuzahlungen Krankenwagen / Krankentransport
  • Zuzahlungen Krankengymnastik
  • Heil- und Hilfsmittel
  • Heilmittel und häusliche Krankenpflege
  • Eigenanteil bei Haushaltshilfe
  • Fahrtkosten zur Therapie / Untersuchungen

Wenn das Krankenhaus eine hohe Rechnung schickt

Wer nach einem Klinikaufenthalt eine Zuzahlungsforderung von der Einrichtung erhält, die weit über der Belastungsgrenze liegt, sollten Betroffene diese nicht bezahlen, sondern sich an die Krankenkasse wenden. Die Kasse wird dann nur noch den Restbetrag bis zur Belastungsgrenze von dem Betroffenen fordern.

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Was gehört nicht zu den Zuzahlungen?

Nicht zu den Zuzahlungen gehört der sog. wirtschaftlicher Aufschlag, der z.B. von Orthopädieschuhmachern für Einlagen etc. verlangt wird. Das sind Kosten, welche der z.B. Orthopädieschuhmacher eigenverantwortlich erhebt, weil er mit dem von der Krankenkasse für seine Arbeit gezahlten Geld nicht ausreicht, um seine Kosten zu decken.

Auch rückwirkende Befreiung ist möglich

Was die wenigstens wissen: Eine rückwirkende Befreiung ist mit Nachweis für die letzten vier Jahr möglich. Wer die Belege nicht aufgehoben hat, kann jedoch bei der Apotheke nachfragen. Diese kann auch die Belege gesammelt ausdrucken.

Einige Krankenkassen ermöglichen auch, die Summe vorab einzuzahlen, um dann sofort die Befreiungskarte zu schicken.

Antrag auf Mehrbedarf beim Jobcenter stellen

Wer aufgrund seiner Erkrankung auf eine kostenaufwendige Ernährung angewiesen ist, kann auch einen Antrag auf Mehrbedarf bei der zuständigen Leistungsbehörde stellen. Wer einen Anspruch hat und welcher Antrag gestellt werden muss, ist auch hier nachzulesen.

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