Banken verweigern Bürgergeld Beziehern oft ein Konto

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Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, hat es oft deutlich schwerer, ein Konto bei einer Bank zu eröffnen. Wer dann noch einen Schufa-Eintrag und Schulden hat, hat oft kaum eine Chance, ein Konto zu bekommen.

Der Gesetzgeber hat klare Regeln aufgestellt, um genau das zu verhindern. Dennoch kommt es im Alltag immer wieder vor, dass selbst Basiskonten mit Verweis auf die “Schalterhygiene” abgelehnt werden. Die Betroffenen sind jedoch nicht rechtlos.

Rechtliche Verpflichtung der Banken

In Deutschland hat jeder das Recht auf ein Konto. Die Banken sind verpflichtet, mindestens ein so genanntes Basiskonto einzurichten. Das bedeutet: Keine Kündigung nach eigenen Geschäftsbedingungen und auch keine Ablehnung wegen Bürgergeld oder negativem Schufa-Score. Jeder und jede kann das Recht auf ein Basiskonto gegenüber der Bank geltend machen und durchsetzen.

Was ist der Unterschied von einem Girokonto und einem Basiskonto?

Mit dem Basiskonto können alle regulären Bankgeschäfte unternommen werden. Es kann Geld eingezahlt und auch abgehoben werden. Automatische Abbuchungen, Überweisungen und Lastschriften sind ebenfalls möglich. Das Konto darf allerdings nicht überzogen werden. Zudem wird kein Dispo-Kredit eingeträumt.

Allerdings werden Gebühren verlangt, die aber nicht überteuert sein dürfen. Die Gebühren dürfen nicht höher sein, als das günstigste Konto bei der jeweiligen Bank.

Das Basiskonto kann auch als ein P-Konto geführt werden, dass einen bestimmten Betrag behält und vor Pfändungen dann geschützt ist. Das Basiskonto kann bei allen Banken und Sparkassen eingerichtet werden. Hier kann ein Formular zum Antrag auf ein Basiskonto heruntergeladen werden.

Das muss ein Basiskonto anbieten:

  • Bareinzahlungen und Barauszahlungen (vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 1 ZKG),
  • Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (§ 38 Abs. 2 Nr. 2a ZKG)
  • Ausführung von Überweisungen
  • Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (§ 38 Abs. 2 Nr. 2c ZKG),
  • Überweisungen einschließlich Daueraufträge (§ 38 Abs. 2 Nr. 2b ZKG
  • Gewährleistung von Barauszahlungen an Schaltern der Bank und – unabhängig von Geschäftszeiten – an Geldautomaten der Bank bzw. Automaten des Geschäftsnetztes der Bank (§ 38 Abs. 3 ZKG).

Dürfen Banken eine Geldkarte zum Abheben am Geldautomaten verweigern?

Insbesondere die letzten beiden Punkte sind sehr wichtig. Es wird klargestellt, dass die Banken die Geldkarte nicht verweigern dürfen. Das versuchen die Banken trotz gesetzlicher Regelung immer wieder.

Bei Verweigerung sollte dagegen vorgegangen werden. Verbraucherinnen und Verbraucher sind von der Verweigerung besonders betroffen, wenn das Basiskonto in ein P-Konto umgewandelt wird.

Was passiert, wenn die Bank das Konto verweigert?

1) Weigert sich eine Bank oder Sparkasse, ein Basiskonto zu eröffnen, kann man sich an die Bankenaufsicht (BaFin) wenden. Die BaFin bietet dafür ein Formular an, das hier heruntergeladen und ausgefüllt werden kann.

Die BaFin prüft den Antrag kostenlos. Dieser wird dann an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Referat ZR 3, Graurheindorfer Straße 108 in 53117 Bonn geschickt. Ein Antragsformular bei Ablehnung kann hier heruntergeladen werden.

2. Es besteht die Möglichkeit, sich an die zuständige Schlichtungsstelle zu wenden. Diese ist speziell für die Klärung von Konflikten mit der Hausbank zuständig. Die Adresse muss von der Bank angegeben werden.

3. Wenn alles nichts hilft, kann man auch (mit Aussicht auf Erfolg) Klage beim zuständigen Gericht einreichen. Dies sollte jedoch in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt geschehen.

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