Wer neben einer Altersrente weiterarbeitet, darf grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Eine Kürzung der gesetzlichen Altersrente wegen eines hohen Arbeitseinkommens gibt es bereits seit 2023 nicht mehr.
Wie viel vom zusätzlichen Lohn tatsächlich auf dem Konto bleibt, hängt jedoch vom Beschäftigungsmodell und vom Alter ab. Besonders groß ist der Unterschied zwischen einer Beschäftigung vor und nach der persönlichen Regelaltersgrenze.
Drei Möglichkeiten für die Arbeit neben der Rente
Rentnerinnen und Rentner können 2026 einen Minijob aufnehmen, vor Erreichen der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig arbeiten oder nach dieser Altersgrenze die Aktivrente nutzen. Die drei Varianten unterscheiden sich deutlich bei Steuern und Sozialabgaben.
| Beschäftigungsform | Verdienst im Jahr 2026 | Steuerliche Behandlung | Auswirkungen auf die Altersrente |
|---|---|---|---|
| Minijob | bis 603 Euro monatlich | häufig pauschal versteuert | keine Kürzung |
| Regulärer Job vor der Regelaltersgrenze | unbegrenzt | Lohn und steuerpflichtiger Rentenanteil werden zusammen berücksichtigt | keine Kürzung |
| Aktivrente nach der Regelaltersgrenze | bis 2.000 Euro monatlich steuerfrei | nur der darüber liegende Lohn ist steuerpflichtig | keine Kürzung |
Die Tabelle zeigt allerdings nur die Grundzüge. Versicherungsstatus, Familienstand, Krankenversicherung, weitere Einkünfte und die Art der Rente können die tatsächliche Abrechnung verändern.
Der Minijob bringt 2026 bis zu 603 Euro im Monat
Die Verdienstgrenze für Minijobs beträgt seit dem 1. Januar 2026 monatlich 603 Euro. Sie wurde angehoben, weil der Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen ist.
Der Arbeitgeber kann den Minijob mit einer Pauschalsteuer versteuern. Für Beschäftigte bedeutet das häufig, dass keine individuelle Lohnsteuer abgezogen wird und der Verdienst weitgehend brutto für netto ausgezahlt wird.
Vollständig abgabenfrei ist ein Minijob dennoch nicht in jeder Konstellation. Abhängig vom Alter, vom Rentenbezug und von einer möglichen Befreiung können Beiträge zur Rentenversicherung anfallen.
Die Aktivrente gilt nicht für Minijobs
Der Begriff Aktivrente führt leicht zu Missverständnissen. Die Aktivrente ist keine zusätzliche Rentenzahlung, sondern ein Steuerfreibetrag für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze.
Minijobs werden von dieser Steuerbefreiung ausdrücklich nicht erfasst. Wer bereits einen Minijob ausübt, bekommt deshalb nicht zusätzlich einen Aktivrenten-Freibetrag für denselben Verdienst.
Ein Minijob kann trotzdem günstiger sein, wenn nur wenige Stunden gearbeitet werden sollen. Bei einem Verdienst oberhalb von 603 Euro kommt dagegen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich in Betracht.
Vor der Regelaltersgrenze bleibt der Lohn steuerpflichtig
Auch Bezieher einer vorgezogenen Altersrente dürfen unbegrenzt arbeiten. Der zusätzliche Verdienst führt bei einer Altersrente nicht mehr zu einer Rentenkürzung.
Der Arbeitslohn bleibt vor der persönlichen Regelaltersgrenze aber normal steuerpflichtig. Außerdem fallen grundsätzlich die für diese Lebensphase vorgesehenen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung an, wobei Beschäftigungen im Übergangsbereich mit verminderten Arbeitnehmerbeiträgen abgerechnet werden können.
Wer beispielsweise mit 63 oder 64 Jahren eine vorgezogene Altersrente bezieht und 2.000 Euro brutto verdient, kann die Aktivrente noch nicht nutzen. Der Steuerbonus beginnt erst nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze.
Das übersehen viele: Rente und Arbeitslohn werden steuerlich zusammengerechnet
Bei einer vorgezogenen Altersrente kann die spätere Steuerabrechnung überraschend hoch ausfallen. Der steuerpflichtige Teil der Rente und der Arbeitslohn fließen gemeinsam in die Einkommensteuerberechnung ein.
Das Institut der deutschen Wirtschaft hat eine Modellrechnung mit 15.000 Euro Jahresrente und 25.000 Euro Arbeitslohn veröffentlicht. In dieser Konstellation lag die Belastung des Hinzuverdienstes bei 38,4 Prozent, während sie ohne Rente 26,6 Prozent betragen hätte. Die Werte stammen aus einer Modellrechnung und lassen sich nicht unverändert auf jeden Rentner übertragen. Zur Berechnung des Instituts der deutschen Wirtschaft
Das Problem besteht darin, dass von der gesetzlichen Rente während des Jahres normalerweise keine Einkommensteuer einbehalten wird. Die zusätzliche Steuer kann deshalb erst mit dem Einkommensteuerbescheid sichtbar werden.
Rentner mit einem regulären Arbeitslohn sollten frühzeitig prüfen, ob Einkommensteuervorauszahlungen sinnvoll sind. Alternativ kann monatlich ein Teil des Verdienstes für eine mögliche Nachzahlung zurückgelegt werden.
Aktivrente bringt bis zu 2.000 Euro steuerfreien Monatslohn
Seit dem 1. Januar 2026 können Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze monatlich bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn steuerfrei erhalten. Auf ein vollständiges Jahr gerechnet sind damit bis zu 24.000 Euro steuerfreier Lohn möglich.
Begünstigt werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Ob bereits eine Altersrente bezogen oder der Rentenantrag noch aufgeschoben wird, ist für den Steuerfreibetrag unerheblich.
Der Arbeitgeber berücksichtigt die Steuerbefreiung normalerweise direkt bei der Lohnabrechnung. Ein gesonderter Antrag auf Aktivrente ist nicht erforderlich. Die Bundesregierung erklärt die Aktivrente
Der Geburtstag allein reicht noch nicht aus
Die Aktivrente beginnt nicht sofort am Tag, an dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Sie kann erst ab dem darauffolgenden Monat genutzt werden.
Wer seine Regelaltersgrenze beispielsweise am 18. April erreicht, bekommt den Freibetrag ab Mai. Der Arbeitslohn für April unterliegt noch den bisherigen steuerlichen Regeln.
Nicht ausgeschöpfte Monatsbeträge lassen sich grundsätzlich nicht in einen späteren Monat übertragen. Wer in einem Monat lediglich 1.500 Euro verdient, kann die ungenutzten 500 Euro nicht im Folgemonat zusätzlich steuerfrei verwenden.
Die persönliche Regelaltersgrenze entscheidet
Die Regelaltersgrenze hängt vom Geburtsjahr ab. Für den Jahrgang 1962 liegt sie bei 66 Jahren und acht Monaten, für 1963 bei 66 Jahren und zehn Monaten.
Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt grundsätzlich die Altersgrenze von 67 Jahren. Weitere Einzelheiten zu den Rentenmöglichkeiten des Jahrgangs 1962 finden Sie bei Gegen-Hartz.
Das genaue Datum steht regelmäßig in der Rentenauskunft oder kann bei der Deutschen Rentenversicherung erfragt werden. Für die Planung einer Weiterbeschäftigung sollte nicht nur der geplante Rentenbeginn, sondern auch der Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze betrachtet werden.
Steuerfrei bedeutet nicht abgabenfrei
Bei der Aktivrente bleiben bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn von der Einkommensteuer befreit. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden jedoch weiterhin erhoben.
Welche weiteren Beiträge anfallen, hängt unter anderem davon ab, ob bereits eine Vollrente bezogen wird und ob freiwillig weitere Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Auch der Zusatzbeitrag der Krankenkasse und ein möglicher Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose beeinflussen das Netto.
Bei einem Bruttolohn von 2.000 Euro können nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ungefähr 1.800 Euro verbleiben. Dieser Betrag ist nur eine Orientierung und muss anhand der persönlichen Versicherungsdaten berechnet werden.
Weitere Hinweise zu den Abzügen und zur Anrechnung auf Sozialleistungen enthält der Beitrag „Aktivrente 2026: Steuerfrei bedeutet nicht anrechnungsfrei“.
Selbstständige und Beamte bleiben ausgeschlossen
Die Aktivrente begünstigt Arbeitslohn aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Einnahmen aus einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit werden nicht vom neuen Freibetrag erfasst.
Auch Einkommen aus einem Beamtenverhältnis, Abgeordnetenbezüge und Minijobs fallen nicht darunter. Ein früher selbstständig tätiger Rentner kann den Freibetrag allerdings nutzen, wenn er nach der Regelaltersgrenze eine begünstigte abhängige Beschäftigung aufnimmt.
Die Deutsche Rentenversicherung weist zudem darauf hin, dass kein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente vorhanden sein muss. Entscheidend ist das Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze und die Art der aktuellen Beschäftigung. Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Aktivrente
Rentner rutschen nicht automatisch in Steuerklasse VI
Die gesetzliche Rente besitzt keine Lohnsteuerklasse. Sie wird nicht wie ein Arbeitslohn über eine monatliche Lohnabrechnung versteuert.
Wer neben der gesetzlichen Rente nur ein einziges Arbeitsverhältnis hat, wird deshalb nicht allein wegen des Rentenbezugs automatisch in Steuerklasse VI eingestuft. Für die Beschäftigung gelten grundsätzlich die persönlichen elektronischen Lohnsteuermerkmale.
Steuerklasse VI kann bei einem zweiten Arbeitsverhältnis oder bestimmten Kombinationen mit Versorgungsbezügen relevant werden. Sie bestimmt jedoch nur die Höhe des laufenden Lohnsteuerabzugs und nicht die endgültige Jahressteuer.
Auch die gesetzliche Rente kann steuerpflichtig bleiben
Der Steuerbonus für den Arbeitslohn macht die gesetzliche Rente nicht steuerfrei. Wer 2026 erstmals eine gesetzliche Rente bezieht, muss grundsätzlich 84 Prozent seiner Jahresbruttorente als steuerpflichtigen Anteil berücksichtigen.
Ob tatsächlich Einkommensteuer gezahlt werden muss, hängt vom zu versteuernden Einkommen ab. Der Grundfreibetrag beträgt 2026 für Alleinstehende 12.348 Euro.
Der steuerfreie Aktivrentenlohn wird nicht einfach mit dem Grundfreibetrag verrechnet. Bis zu 24.000 Euro Aktivrentenlohn können zusätzlich steuerfrei bleiben, während die Rente nach den allgemeinen Regeln besteuert wird. Welche Bruttorenten 2026 noch ohne Einkommensteuer bleiben können, zeigt eine Übersicht mit Tabellen bei Gegen-Hartz.
Erwerbsminderungsrentner müssen andere Grenzen beachten
Die unbegrenzte Hinzuverdienstmöglichkeit gilt für Altersrenten, nicht uneingeschränkt für Erwerbsminderungsrenten. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente beträgt die Hinzuverdienstgrenze 2026 insgesamt 20.763,75 Euro im Jahr.
Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt die Mindestgrenze bei 41.527,50 Euro. Abhängig vom früheren Einkommen kann die persönliche Grenze höher ausfallen.
Zusätzlich muss die ausgeübte Tätigkeit zum festgestellten Leistungsvermögen passen. Ein zu großer Arbeitsumfang kann den Rentenanspruch selbst dann gefährden, wenn die finanzielle Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird. Mehr zu den Hinzuverdienstgrenzen bei der Erwerbsminderungsrente
Die Minijobsteuer könnte noch steigen
Derzeit kann der Arbeitgeber einen gewerblichen Minijob mit zwei Prozent pauschal versteuern. Politisch ist eine Anhebung des Pauschsteuersatzes auf fünf Prozent vereinbart worden.
Bislang handelt es sich dabei noch nicht um geltendes Recht. Solange kein entsprechendes Gesetz in Kraft tritt, bleibt es bei der bisherigen Pauschalsteuer von zwei Prozent.
Arbeitgeber dürfen die Pauschalsteuer bei entsprechender Vereinbarung vom Lohn des Minijobbers abziehen. Betroffene sollten deshalb im Arbeitsvertrag prüfen, wer die Pauschalsteuer trägt. Gegen-Hartz berichtet über die geplante Erhöhung der Minijobsteuer.
Grundsicherung und Wohngeld können sinken
Die steuerfreie Aktivrente bleibt bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht automatisch unberücksichtigt. Arbeitslohn kann trotz der Steuerbefreiung auf Wohngeld oder Grundsicherung im Alter angerechnet werden.
Wer solche Leistungen erhält, muss die Aufnahme einer Beschäftigung unverzüglich melden. Andernfalls können später Rückforderungen entstehen.
Vor Beginn der Arbeit empfiehlt sich eine Probeberechnung durch das Sozialamt oder die Wohngeldstelle. Erst diese Berechnung zeigt, wie stark der zusätzliche Lohn den bisherigen Leistungsanspruch vermindert.
Welche Beschäftigung sich eher lohnt
Ein Minijob bietet sich häufig an, wenn nur wenige Stunden gearbeitet werden sollen und ein monatlicher Verdienst von höchstens 603 Euro ausreicht. Der Verwaltungsaufwand und die Abzüge bleiben in vielen Fällen überschaubar.
Vor der Regelaltersgrenze ist ein höherer Verdienst zwar unbegrenzt möglich, unterliegt aber der normalen Besteuerung. Zusätzlich müssen Beschäftigte mit einer späteren Steuernachzahlung rechnen, wenn Rente und Lohn zusammen ein deutlich höheres zu versteuerndes Einkommen ergeben.
Nach der Regelaltersgrenze kann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bis 2.000 Euro monatlich steuerlich günstiger sein als ein Minijob. Ob sie insgesamt mehr Netto bringt, hängt von den Versicherungsbeiträgen, möglichen Sozialleistungen und den tatsächlichen Arbeitskosten ab.
Beispiel aus der Praxis
Karin M. erreicht ihre persönliche Regelaltersgrenze am 17. April 2026 und arbeitet weiterhin für 2.000 Euro brutto im Monat. Für den Arbeitslohn bis einschließlich April gelten noch die normalen Steuerregeln.
Ab Mai berücksichtigt ihr Arbeitgeber die Aktivrente und stellt den Arbeitslohn bis 2.000 Euro von der Lohnsteuer frei. Karin muss weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, ihre Altersrente wird durch den Verdienst aber nicht gekürzt.
Da Karin zusätzlich Wohngeld erhält, meldet sie den höheren Arbeitslohn sofort bei der Wohngeldstelle. Die Steuerbefreiung verhindert nicht, dass sich ihr Wohngeldanspruch verringert.
Häufige Fragen zur Arbeit neben der Rente
1. Wie viel dürfen Altersrentner 2026 hinzuverdienen?
Bei gesetzlichen Altersrenten gibt es keine rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze mehr. Auch Bezieher einer vorgezogenen Altersrente dürfen unbegrenzt arbeiten, ohne dass allein wegen der Verdiensthöhe die Altersrente gekürzt wird.
2. Ab wann kann die Aktivrente genutzt werden?
Die Aktivrente gilt ab dem Folgemonat nach Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze. Ein früherer Beginn ist auch dann nicht möglich, wenn bereits seit mehreren Jahren eine vorgezogene Altersrente bezogen wird.
3. Gehört ein Minijob zur Aktivrente?
Nein. Minijobs sind ausdrücklich von der Aktivrente ausgeschlossen und werden nach den besonderen Regeln für geringfügige Beschäftigungen behandelt.
4. Bleiben von 2.000 Euro Aktivrente tatsächlich 2.000 Euro netto?
In der Regel nicht. Zwar fällt auf den begünstigten Arbeitslohn keine Einkommensteuer an, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden aber weiterhin erhoben.
5. Führt eine gesetzliche Rente automatisch zur Steuerklasse VI?
Nein. Die gesetzliche Rente hat keine Lohnsteuerklasse, weshalb ein einziges zusätzliches Arbeitsverhältnis normalerweise nicht allein wegen des Rentenbezugs in Steuerklasse VI fällt.
6. Gelten die Regeln auch bei einer Erwerbsminderungsrente?
Nein, für Erwerbsminderungsrenten gelten eigene Hinzuverdienstgrenzen und Vorgaben zum zeitlichen Leistungsvermögen. Im Jahr 2026 liegen die Grenzen bei 20.763,75 Euro für die volle und mindestens 41.527,50 Euro für die teilweise Erwerbsminderungsrente.




