Menschen mit einer Schwerbehinderung haben Anspruch auf fünf Tage Zusatzurlaub, wenn sie fünf Tage in der Woche arbeiten. Dieser Zusatzurlaub wird allerdings je nach Arbeitszeitmodell unterschiedlich berechnet. In diesem Artikel erfahrt ihr, wie euer zusätzliche Urlaub berechnet wird und wie ihr ihn geltend machen könnt.
Inhaltsverzeichnis
Wer erhält den Zusatzurlaub?
Der Zusatzurlaub gilt grundsätzlich für Personen, bei denen für das gesamte Kalenderjahr eine Schwerbehinderung anerkannt ist, und zwar zusätzlich zum gesetzlichen oder tariflichen Urlaub.
Berechtigte, deren Schwerbehinderung nicht für das ganze Jahr anerkannt ist, erhalten für jeden vollen Monat der anerkannten Schwerbehinderung ein Zwölftel des Zusatzurlaubs. Mindestens ein halber errechneter Tag wird auf einen vollen Tag aufgerundet.
Mehr Urlaub möglich
Es handelt sich hierbei nur um einen Mindestanspruch. Besondere betriebliche, gesetzliche oder tarifliche Regelungen können zu weiteren Urlaubstagen führen.
Wie wird der zusätzliche Urlaub berechnet?
Bei Vollzeitbeschäftigung erhöhen oder verringern sich die zusätzlichen Urlaubstage, je nachdem, ob mehr oder weniger als fünf Tage pro Woche gearbeitet wird – bei vier Arbeitstagen pro Woche gibt es vier zusätzliche Urlaubstage, bei sechs Arbeitstagen sechs zusätzliche Urlaubstage.
Dasselbe gilt für Teilzeitarbeit: drei Arbeitstage pro Woche bedeuten drei zusätzliche Urlaubstage. Im öffentlichen Dienst gibt es drei zusätzliche Urlaubstage, wenn der Grad der Behinderung weniger als 50 beträgt.
Ansonsten gelten für den Zusatzurlaub die gleichen Grundsätze wie für den regulären Urlaub. Bei nur anteiligem Grundurlaub wird der Zusatzurlaub anteilig gewährt.
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Zusatzurlaub geltend machen
Ein Recht auf Zusatzurlaub besteht ohne spezielle Vereinabrung mit dem Arbeitgeber. Jedoch müssen die Betroffenen ihre Schwerbehinderung mit Ausweis nachweisen. Ist der Antrag auf Anerkennung der Behinderung im jeweiligen Jahr in der Schwebe, gilt Zusatzurlaub nur, wenn die Betroffenen dies gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.
Zusatzurlaub gilt rückwirkend
Wird eine Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend anerkannt, dann besteht auch rückwirkend ein Anspruch auf Zusatzurlaub, allerdings nur für das vorhergehende Kalenderjahr. Dieser zusätzliche Urlaub muss dann im laufenden Kalenderjahr genommen werden – dem Übertragungszeitraum.
Arbeitgeber ist in der Pflicht
Der Arbeitgeber muss ermöglichen, den Zusatzurlaub zu nehmen. Er muss den Arbeitgeber also auffordern, den Urlaub zu nehmen und ihm rechtzeitig mitteilen, wann der Urlaub verfällt.
Das gilt nur, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung weiß und diese nicht offensichtlich erkennbar ist. Die Übertragung eines eventuell zustehenden Zusatzurlaubs bei einer ausstehenden Prüfung der Anerkennung der Behinderung muss beim Arbeitgeber klar geltend gemacht werden.
Es gilt ein Urlaubsersatzanspruch
Bei rückwirkender Anerkennung der Schwerbehinderung besteht mit Ablauf des Übertragungsanspruchs ein Urlaubsersatzanspruch als Schadensersatz.
Zusatzurlaub bei gesenktem Grad der Behinderung
Wird die Behinderung auf einen Grad unter 50 gesenkt, dann besteht bis zum dritten Kalendermonat nach Unanfechtbarkeit des Bescheids, der die Verringerung festschreibt, noch ein Recht auf Zusatzurlaub.
Zusatzurlaub nach Ende des Arbeitsverhältnisses
Kann es wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Zusatzurlaub mehr geben, dann ist er finaziell auszugleichen, ebenso, wenn er aus anderen Gründen wie Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte. Bei Beamten gelten in diesen Fällen beim Zusatzurlaub dieselben Regeln wie sonst beim Urlaub für Beamte.
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.